Gegen diesen Schuldspruch richtet sich die auf Z 5 und 5a des § 281 Abs 1 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten M*****; sie verfehlt ihr Ziel.Gegen diesen Schuldspruch richtet sich die auf Ziffer 5 und 5 a des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten M*****; sie verfehlt ihr Ziel.
Entgegen dem pauschalen Beschwerdevorbringen blieb der Schuldspruch nicht unbegründet (Z 5 vierter Fall), sondern wurde - im Einklang mit den Gesetzen folgerichtigen Denkens und grundlegenden Erfahrungssätzen - zu Faktum A./I./ auf die als glaubwürdig erachteten Schilderungen des Zeugen A*****, den Polizeibericht über die Anhaltung des Fluchtfahrzeuges und die dabei erfolgten Sicherstellungen (US 25 ff, 31 f), zu Faktum A./II./ auf das Geständnis des Drittangeklagten Kv*****, den Tatortbericht und die Ergebnisse der Hausdurchsuchung, insbesondere auf die vom Beschwerdeführer ausgefüllten Aufgabescheine für jene Pakete, mit denen Teile der Beute verschickt werden sollten, gestützt (US 34 ff). Die leugnende Verantwortung des Angeklagten haben die Tatrichter bei ihren Erwägungen einbezogen, sich mit ihr auseinandergesetzt, sie aber nicht für überzeugend befunden (US 26 f, 34).Entgegen dem pauschalen Beschwerdevorbringen blieb der Schuldspruch nicht unbegründet (Ziffer 5, vierter Fall), sondern wurde - im Einklang mit den Gesetzen folgerichtigen Denkens und grundlegenden Erfahrungssätzen - zu Faktum A./I./ auf die als glaubwürdig erachteten Schilderungen des Zeugen A*****, den Polizeibericht über die Anhaltung des Fluchtfahrzeuges und die dabei erfolgten Sicherstellungen (US 25 ff, 31 f), zu Faktum A./II./ auf das Geständnis des Drittangeklagten Kv*****, den Tatortbericht und die Ergebnisse der Hausdurchsuchung, insbesondere auf die vom Beschwerdeführer ausgefüllten Aufgabescheine für jene Pakete, mit denen Teile der Beute verschickt werden sollten, gestützt (US 34 ff). Die leugnende Verantwortung des Angeklagten haben die Tatrichter bei ihren Erwägungen einbezogen, sich mit ihr auseinandergesetzt, sie aber nicht für überzeugend befunden (US 26 f, 34).
Mit dem Argument, aus dem handschriftlichen Ausfüllen der Postaufgabescheine durch den Angeklagten ließe sich nicht mit der nötigen Sicherheit auf seine Täterschaft schließen, wird bloß - unter diesem Nichtigkeitsgrund unzulässig - die Beweiswürdigung der Tatrichter angefochten, jedoch kein Begründungsmangel aufgezeigt. Die vermissten Feststellungen zum Tatentschluss (inhaltlich Z 9 lit a) finden sich auf US 15, deren Begründung auf US 22 f. Der formelle Nichtigkeitsgrund nach Z 5a greift seinem Wesen nach erst dann, wenn Beweismittel, die in der Hauptverhandlung vorkamen oder vorkommen hätten können und dürfen, nach allgemein menschlicher Erfahrung gravierende Bedenken gegen die Richtigkeit der bekämpften Urteilsannahmen aufkommen lassen, mit anderen Worten intersubjektiv gemessen an Erfahrungs- und Vernunftssätzen eine unrichtige Lösung der Schuldfrage qualifiziert nahelegen. Eine über die Prüfung erheblicher Bedenken hinausgehende Auseinandersetzung mit der Überzeugungskraft von Beweisergebnissen - wie es die Berufung wegen Schuld im Einzelrichterverfahren einräumt - wird dadurch nicht ermöglicht (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 490).Mit dem Argument, aus dem handschriftlichen Ausfüllen der Postaufgabescheine durch den Angeklagten ließe sich nicht mit der nötigen Sicherheit auf seine Täterschaft schließen, wird bloß - unter diesem Nichtigkeitsgrund unzulässig - die Beweiswürdigung der Tatrichter angefochten, jedoch kein Begründungsmangel aufgezeigt. Die vermissten Feststellungen zum Tatentschluss (inhaltlich Ziffer 9, Litera a,) finden sich auf US 15, deren Begründung auf US 22 f. Der formelle Nichtigkeitsgrund nach Ziffer 5 a, greift seinem Wesen nach erst dann, wenn Beweismittel, die in der Hauptverhandlung vorkamen oder vorkommen hätten können und dürfen, nach allgemein menschlicher Erfahrung gravierende Bedenken gegen die Richtigkeit der bekämpften Urteilsannahmen aufkommen lassen, mit anderen Worten intersubjektiv gemessen an Erfahrungs- und Vernunftssätzen eine unrichtige Lösung der Schuldfrage qualifiziert nahelegen. Eine über die Prüfung erheblicher Bedenken hinausgehende Auseinandersetzung mit der Überzeugungskraft von Beweisergebnissen - wie es die Berufung wegen Schuld im Einzelrichterverfahren einräumt - wird dadurch nicht ermöglicht (Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 490).
Mit dem Verweis auf die „immer gleichbleibende" Verantwortung des Angeklagten und die diese stützenden Aussagen der Mitangeklagten vermag die Beschwerde keine erheblichen Bedenken des Obersten Gerichtshofes gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde liegenden entscheidenden Tatsachen zu wecken, zumal sich die Tatrichter mit der gleichbleibenden Verantwortung des M***** (US 26) sowie den möglichen Gründen für das - für ihn günstige - Aussageverhalten der Mitangeklagten eingehend auseinandergesetzt haben (US 33, 36).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sogleich zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichtes Wien zur Entscheidung über die Berufungen und die Beschwerde folgt (§§ 285i, 498 Abs 3 StPO). Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 390a Abs 1 StPO.Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sogleich zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichtes Wien zur Entscheidung über die Berufungen und die Beschwerde folgt (Paragraphen 285 i, 498, Absatz 3, StPO). Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.