Entscheidung 15 Os 91/12i
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Geschäftszahl
15Os91/12i (15Os92/12m)
Entscheidungsdatum
22.08.2012
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 22. August 2012 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Danek als Vorsitzenden, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger, Dr. Michel-Kwapinski und Mag. Fürnkranz als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin MMag. Karlicek als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Dr. Ernst T***** und andere wegen des Verbrechens der Verleumdung nach § 297 Abs 1 zweiter Fall StGB und einer anderen strafbaren Handlung, AZ 15 Bl 26/11a des Landesgerichts Wiener Neustadt, über die Beschwerden von Susanna und Mag. Andreas R***** gegen die Beschlüsse des Oberlandesgerichts Wien vom 22. März 2012, GZ Bs 121/12h-5, und 23. März 2012, GZ 20 Bs 121/12h-4, nach Einsichtnahme durch die Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung denDer Oberste Gerichtshof hat am 22. August 2012 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Danek als Vorsitzenden, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger, Dr. Michel-Kwapinski und Mag. Fürnkranz als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin MMag. Karlicek als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Dr. Ernst T***** und andere wegen des Verbrechens der Verleumdung nach Paragraph 297, Absatz eins, zweiter Fall StGB und einer anderen strafbaren Handlung, AZ 15 Bl 26/11a des Landesgerichts Wiener Neustadt, über die Beschwerden von Susanna und Mag. Andreas R***** gegen die Beschlüsse des Oberlandesgerichts Wien vom 22. März 2012, GZ Bs 121/12h-5, und 23. März 2012, GZ 20 Bs 121/12h-4, nach Einsichtnahme durch die Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Beschwerden werden zurückgewiesen.
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
Mit Beschluss vom 25. Jänner 2012, GZ 15 Bl 26/11a-5, wies das Landesgericht Wiener Neustadt einen Antrag von Susanna und Mag. Andreas R***** auf Fortführung des Verfahrens (§ 195 Abs 1 StPO) gegen Dr. Ernst T***** und andere zurück (Punkt 1. des Beschlusses) und trug jenen gemäß § 196 Abs 2 StPO zur ungeteilten Hand die Zahlung eines Pauschalkostenbeitrags von 90 Euro auf (Punkt 3.).Mit Beschluss vom 25. Jänner 2012, GZ 15 Bl 26/11a-5, wies das Landesgericht Wiener Neustadt einen Antrag von Susanna und Mag. Andreas R***** auf Fortführung des Verfahrens (Paragraph 195, Absatz eins, StPO) gegen Dr. Ernst T***** und andere zurück (Punkt 1. des Beschlusses) und trug jenen gemäß Paragraph 196, Absatz 2, StPO zur ungeteilten Hand die Zahlung eines Pauschalkostenbeitrags von 90 Euro auf (Punkt 3.).
Die gegen die Zurückweisung ihres Fortführungsantrags gerichtete Beschwerde der Einschreiter wurde vom Oberlandesgericht Wien mit Beschluss vom 23. März 2012, GZ 20 Bs 121/12h-4, zurückgewiesen. Ihrer gegen die Kostenentscheidung gerichteten Beschwerde gab der Einzelrichter des Oberlandesgerichts Wien mit Beschluss vom 22. März 2012, GZ 20 Bs 121/12h-5, nicht Folge.
Gegen diese Beschlüsse richten sich die - getrennt ausgeführten - Beschwerden der Antragsteller.
Sie waren zurückzuweisen, weil gegen solche Entscheidungen des Oberlandesgerichts ein Rechtsmittel nicht zulässig ist (§ 89 Abs 6, § 196 Abs 3 StPO).Sie waren zurückzuweisen, weil gegen solche Entscheidungen des Oberlandesgerichts ein Rechtsmittel nicht zulässig ist (Paragraph 89, Absatz 6,, Paragraph 196, Absatz 3, StPO).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2012:0150OS00091.12I.0822.000
Zuletzt aktualisiert am
13.09.2012
Dokumentnummer
JJT_20120822_OGH0002_0150OS00091_12I0000_000