Der auf § 281 Abs. 1 Z 5 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft gegen diesen Freispruch kommt Berechtigung zu. Denn mit Bezug auf die den Zweifeln des Erstgerichtes an der Darstellung des Angeklagten M*** über den Erhalt eines Betrages von 60.000 S - zu dessen Ersatz er nunmehr einen gleichhohen Betrag treuhänderisch hinterlegt hat (S 512/I) - von B*** (kumulativ mit anderen Erwägungen) zugrundeliegenden Bedenken gegen seine Bekundung, er habe das Geld in der Folge verbraucht (US 9 f), vermißt die Anklagebehörde zu Recht eine Erörterung jener Verfahrensergebnisse, denen zufolge er im Juni und Juli 1989 ca. 11.500 S für Reifen und Felgen, 7.500 S für Kleider seiner Frau und 4.500 S für eigene Bekleidung ausgegeben hat (S 153, 159, 273, 275, 429, 435, 437, 512/I iVm S 9, 12/II), zu deren Deckung zuzüglich der Kosten des Unterhalts seiner Familie sowie seines eigenen, durch auswärtige Berufstätigkeit erhöhten Bedarfs die mit insgesamt 14.264 S festgestellten Abhebungen von seinem zeitweise nicht unerheblich überzogenen Gehaltskonto im hier interessierenden Zeitraum (US 9 f, iVm S 277-281/I) bei weitem nicht ausreichen konnte.Der auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft gegen diesen Freispruch kommt Berechtigung zu. Denn mit Bezug auf die den Zweifeln des Erstgerichtes an der Darstellung des Angeklagten M*** über den Erhalt eines Betrages von 60.000 S - zu dessen Ersatz er nunmehr einen gleichhohen Betrag treuhänderisch hinterlegt hat (S 512/I) - von B*** (kumulativ mit anderen Erwägungen) zugrundeliegenden Bedenken gegen seine Bekundung, er habe das Geld in der Folge verbraucht (US 9 f), vermißt die Anklagebehörde zu Recht eine Erörterung jener Verfahrensergebnisse, denen zufolge er im Juni und Juli 1989 ca. 11.500 S für Reifen und Felgen, 7.500 S für Kleider seiner Frau und 4.500 S für eigene Bekleidung ausgegeben hat (S 153, 159, 273, 275, 429, 435, 437, 512/I in Verbindung mit S 9, 12/II), zu deren Deckung zuzüglich der Kosten des Unterhalts seiner Familie sowie seines eigenen, durch auswärtige Berufstätigkeit erhöhten Bedarfs die mit insgesamt 14.264 S festgestellten Abhebungen von seinem zeitweise nicht unerheblich überzogenen Gehaltskonto im hier interessierenden Zeitraum (US 9 f, in Verbindung mit S 277-281/I) bei weitem nicht ausreichen konnte.
Die solcherart zutreffend gerügte Unvollständigkeit betrifft eine der mehreren Begründungskomponenten, auf denen der Freispruch der Angeklagten beruht, und demgemäß eine entscheidende Tatsache im Sinn des geltend gemachten Nichtigkeitsgrundes; kann doch nicht ausgeschlossen werden, daß das Schöffengericht bei einer Gesamtwürdigung aller für die Schuldfrage relevanten Umstände gerade aus diesen unberücksichtigt gebliebenen Beweismomenten die Überzeugung gewonnen hätte, daß M*** nach dem Raub tatsächlich von B*** 60.000 S erhalten hat, wofür nach der derzeitigen Aktenlage jede andere Erklärung als die von ihm angebotene fehlt. Daraus hinwieder könnten in Verbindung mit weiteren Verfahrensergebnissen sehr wohl Schlußfolgerungen auf eine vorsätzliche Beitragstäterschaft des B*** und allenfalls auch des M*** zu dem von den unbekannten Tätern begangenen Raub abgeleitet werden, deren Folgerichtigkeit durch eine (vom Erstgericht eventualiter angenommene) Unerweisbarkeit der objektiven Herkunft des Geldes aus der Raubbeute sowie eines "Wissens" (§ 5 Abs. 3 StGB) des Angeklagten M*** von einer solchen Herkunft (US 11) nicht notwendigerweise in Frage gestellt werden müßte.Die solcherart zutreffend gerügte Unvollständigkeit betrifft eine der mehreren Begründungskomponenten, auf denen der Freispruch der Angeklagten beruht, und demgemäß eine entscheidende Tatsache im Sinn des geltend gemachten Nichtigkeitsgrundes; kann doch nicht ausgeschlossen werden, daß das Schöffengericht bei einer Gesamtwürdigung aller für die Schuldfrage relevanten Umstände gerade aus diesen unberücksichtigt gebliebenen Beweismomenten die Überzeugung gewonnen hätte, daß M*** nach dem Raub tatsächlich von B*** 60.000 S erhalten hat, wofür nach der derzeitigen Aktenlage jede andere Erklärung als die von ihm angebotene fehlt. Daraus hinwieder könnten in Verbindung mit weiteren Verfahrensergebnissen sehr wohl Schlußfolgerungen auf eine vorsätzliche Beitragstäterschaft des B*** und allenfalls auch des M*** zu dem von den unbekannten Tätern begangenen Raub abgeleitet werden, deren Folgerichtigkeit durch eine (vom Erstgericht eventualiter angenommene) Unerweisbarkeit der objektiven Herkunft des Geldes aus der Raubbeute sowie eines "Wissens" (Paragraph 5, Absatz 3, StGB) des Angeklagten M*** von einer solchen Herkunft (US 11) nicht notwendigerweise in Frage gestellt werden müßte.
Es war demzufolge bereits aus diesen Erwägungen, weil schon deshalb die Erneuerung des Verfahrens in erster Instanz unumgänglich ist (§ 288 Abs. 2 Z 1 StPO), in Stattgebung der Nichtigkeitsbeschwerde das angefochtene Urteil aufzuheben, wobei sich ein Eingehen auf das weitere Beschwerdevorbringen erübrigte.Es war demzufolge bereits aus diesen Erwägungen, weil schon deshalb die Erneuerung des Verfahrens in erster Instanz unumgänglich ist (Paragraph 288, Absatz 2, Ziffer eins, StPO), in Stattgebung der Nichtigkeitsbeschwerde das angefochtene Urteil aufzuheben, wobei sich ein Eingehen auf das weitere Beschwerdevorbringen erübrigte.