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Entscheidung 15 Os 91/91×

Entscheidung 15 Os 91/91

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

15Os91/91

Entscheidungsdatum

12.09.1991

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 12.September 1991 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr. Steininger als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Walenta, Dr. Reisenleitner, Dr. Kuch und Dr. Hager als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Hofbauer als Schriftführerin, in der Strafsache gegen August S***** wegen des Verbrechens der Desertion nach Paragraph 9, Absatz eins, MilStG sowie einer anderen strafbaren Handlung über die von der Generalprokuratur erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes gegen das Urteil des Kreisgerichtes Steyr vom 18.August 1989, GZ 15 E römisch fünf r 325/89-28, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalt Dr. Fabrizy, jedoch in Abwesenheit des Verurteilten zu Recht erkannt:

Spruch

Das Urteil des Kreisgerichtes Steyr vom 18.August 1989, GZ 15 E römisch fünf r 325/89-28, verletzt, soweit hiemit ein Teil der gemäß Paragraphen 31, 40, StGB als Zusatzstrafe verhängten Freiheitsstrafe von sechs Monaten bedingt nachgesehen wurde, das Gesetz in der Bestimmung des Paragraph 43, a Absatz 3, StGB.

Text

Gründe:

Mit dem - gemäß Paragraphen 488, Ziffer 7, 458, Absatz 3, StPO in gekürzter Form ausgefertigten - Urteil des Einzelrichters des Kreisgerichtes Steyr vom 18.August 1989, GZ 15 E römisch fünf r 325/89-28, wurde August S***** des Verbrechens der Desertion nach Paragraph 9, Absatz eins, MilStG und des Vergehens der Verletzung der Unterhaltspflicht nach Paragraph 198, Absatz eins, StGB schuldig erkannt und hiefür nach Paragraph 9, Absatz eins, MilStG unter Anwendung des Paragraph 28, StGB und gemäß Paragraphen 31, 40, StGB unter Bedachtnahme auf das Urteil des Gerichtes Clermont-Ferrand vom 12. Juli 1988 zu einer zusätzlichen Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt. Gemäß Paragraph 43, a Absatz eins, (gemeint: Absatz 3,) StGB wurde ein Strafteil von fünf Monaten für eine Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen.

Rechtliche Beurteilung

Dieser Strafausspruch steht mit dem Gesetz nicht im Einklang. Eine Freiheitsstrafe von nicht mehr als sechs Monaten kann im Hinblick auf die Eigenständigkeit dieses Strafausspruches auch dann nicht nach Paragraph 43, a Absatz 3, StGB zum Teil bedingt nachgesehen werden, wenn es sich um eine Zusatzstrafe handelt und die Summe der in mehreren, zueinander im Verhältnis des Paragraph 31, StGB stehenden Urteilen verhängten Strafen sechs Monate übersteigt (EvBl. 1989/86; 11 Os 127,133/90, 15 Os 15/91). Angesichts der Dauer der über August S***** verhängten, sechs Monate nicht übersteigenden (Zusatz-)Strafe erweist sich darum eine teilbedingte Strafnachsicht gemäß Paragraph 43, a Absatz 3, StGB als rechtlich verfehlt.

Es war daher in Stattgebung der Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes die vom Generalprokurator zutreffend aufgezeigte Gesetzesverletzung - die sich nicht zum Nachteil des Angeklagten ausgewirkt hat - festzustellen.

Anmerkung

E26785

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:0150OS00091.91.0912.000

Dokumentnummer

JJT_19910912_OGH0002_0150OS00091_9100000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung