Gründe:
Mit Urteil des Bezirksgerichtes Judenburg vom 11. Mai 1998, GZ 3 U 232/97f-20, wurde Gerhard T***** von dem gegen ihn wegen Vergehens nach § 83 Abs 1 StGB erhobenen Strafantrag, am 6. Juli 1997 in Judenburg Otto M***** durch mehrere Faustschläge ins Gesicht vorsätzlich verletzt zu haben, gemäß § 259 Z 3 StPO freigesprochen.Mit Urteil des Bezirksgerichtes Judenburg vom 11. Mai 1998, GZ 3 U 232/97f-20, wurde Gerhard T***** von dem gegen ihn wegen Vergehens nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB erhobenen Strafantrag, am 6. Juli 1997 in Judenburg Otto M***** durch mehrere Faustschläge ins Gesicht vorsätzlich verletzt zu haben, gemäß Paragraph 259, Ziffer 3, StPO freigesprochen.
Nach den maßgeblichen Urteilsfeststellungen belästigte Otto M***** am 6. Juli 1997 in alkoholisiertem Zustand den an der Theke einer Diskothek sitzenden T***** wiederholt verbal und riß ihm schließlich den linken Arm mit der sinngemäßen Äußerung zurück, er werde "ihn hinauswerfen bzw ihm ein paar auflegen". Hierauf drehte sich der Beschuldigte auf dem Barhocker um und machte "eine Bewegung mit der Hand", worauf der hievon getroffene alkoholisierte M***** mit dem Gesicht gegen eine Säule stürzte und (in ihrer Gesamtheit) leichte Verletzungen erlitt (S 109).
Ausführungen im Rahmen der rechtlichen Beurteilung, daß dem Beschuldigten die Verwirklichung des zur Last gelegten Tatbestandes nach § 83 Abs 1 StGB nicht mit der im Strafverfahren erforderlichen Sicherheit nachgewiesen werden könne, er vielmehr in den Genuß des Grundsatzes in dubio pro reo komme (115 f), bieten Anhaltspunkte dafür, daß das Erstgericht ein schuldhaftes (vorsätzliches oder fahrlässiges) Fehlverhalten für nicht objektivierbar erachtete. Andere in diesem Zusammenhang angestellte Urteilserwägungen wiederum, wonach das fortgesetzt belästigende, "keineswegs unbedenkliche" Verhalten des Verletzten, insbesondere sein Versuch, den Beschuldigten vom Barhocker "zu schupfen", diesen "praktisch zu einer Abwehrhandlung gezwungen habe", denn "gewisse Abwehrreaktionen auf ein unleidliches Verhalten eines anderen müsse ihm einfach zugestanden werden" (S 115), deuten darauf hin, daß das Bezirksgericht dem Gerhard T***** den Rechtfertigungsgrund der Notwehr, allenfalls die irrtümliche Annahme eines rechtfertigenden Sachverhaltes zubilligen wollte. Eine sichere Aussage in dieser Richtung läßt die insgesamt undeutliche Urteilsbegründung jedoch nicht zu.Ausführungen im Rahmen der rechtlichen Beurteilung, daß dem Beschuldigten die Verwirklichung des zur Last gelegten Tatbestandes nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB nicht mit der im Strafverfahren erforderlichen Sicherheit nachgewiesen werden könne, er vielmehr in den Genuß des Grundsatzes in dubio pro reo komme (115 f), bieten Anhaltspunkte dafür, daß das Erstgericht ein schuldhaftes (vorsätzliches oder fahrlässiges) Fehlverhalten für nicht objektivierbar erachtete. Andere in diesem Zusammenhang angestellte Urteilserwägungen wiederum, wonach das fortgesetzt belästigende, "keineswegs unbedenkliche" Verhalten des Verletzten, insbesondere sein Versuch, den Beschuldigten vom Barhocker "zu schupfen", diesen "praktisch zu einer Abwehrhandlung gezwungen habe", denn "gewisse Abwehrreaktionen auf ein unleidliches Verhalten eines anderen müsse ihm einfach zugestanden werden" (S 115), deuten darauf hin, daß das Bezirksgericht dem Gerhard T***** den Rechtfertigungsgrund der Notwehr, allenfalls die irrtümliche Annahme eines rechtfertigenden Sachverhaltes zubilligen wollte. Eine sichere Aussage in dieser Richtung läßt die insgesamt undeutliche Urteilsbegründung jedoch nicht zu.
In Stattgebung der Berufung der Anklagebehörde wegen Nichtigkeit gemäß § 281 Abs 1 Z 9 lit a (zu ergänzen: § 468 Abs 1 Z 4) StPO hob das Landesgericht Leoben mit Urteil vom 24. September 1998, AZ 9 Bl 120/98 (= ON 26 des U-Aktes), diesen Freispruch auf und erkannte - ohne Beweiswiederholung oder -ergänzung - Gerhard T***** des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs 2 StGB schuldig, weil er am 6. Juli 1997 Otto M***** in "Mißhandlungsabsicht" mit der Hand in das Gesicht geschlagen und dadurch fahrlässig verletzt habe.In Stattgebung der Berufung der Anklagebehörde wegen Nichtigkeit gemäß Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 9, Litera a, (zu ergänzen: Paragraph 468, Absatz eins, Ziffer 4,) StPO hob das Landesgericht Leoben mit Urteil vom 24. September 1998, AZ 9 Bl 120/98 (= ON 26 des U-Aktes), diesen Freispruch auf und erkannte - ohne Beweiswiederholung oder -ergänzung - Gerhard T***** des Vergehens der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz 2, StGB schuldig, weil er am 6. Juli 1997 Otto M***** in "Mißhandlungsabsicht" mit der Hand in das Gesicht geschlagen und dadurch fahrlässig verletzt habe.