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Entscheidung 15 Os 92/00×

Entscheidung 15 Os 92/00

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

15Os92/00

Entscheidungsdatum

07.09.2000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 7. September 2000 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Markel als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag. Strieder, Dr. Schmucker, Dr. Zehetner und Dr. Danek als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Lackner als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Franz B***** wegen des Verbrechens der Vergewaltigung nach Paragraph 201, Absatz eins, StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie über die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz als Schöffengericht vom 14. März 2000, GZ 23 römisch fünf r 2255/98-34, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.

Gemäß Paragraph 390 a, StPO fallen dem Angeklagten die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Franz B***** der Verbrechen der Vergewaltigung nach Paragraph 201, Absatz eins, StGB (römisch eins.), der Freiheitsentziehung nach Paragraph 99, Absatz eins und 2 zweiter Fall StGB (römisch zwei.), der versuchten schweren Nötigung nach Paragraphen 15, 105, 106, Absatz eins, Ziffer 3, StGB (römisch drei.1.1.) und Paragraphen 15, 105, 106, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 StGB (römisch drei.1.2.) sowie der Vergehen der Nötigung nach Paragraph 105, Absatz eins, StGB (römisch drei.2.) und der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB (römisch vier.) schuldig erkannt.

Danach hat er

römisch eins. am 21. März 1998 in Krammersdorf seine damalige Gattin Ingrid B***** mit teils schwerer gegen sie gerichteter Gewalt und durch eine gegen sie gerichtete Drohung mit gegenwärtiger schwerer Gewalt für Leib oder Leben zur Duldung des Beischlafs genötigt, indem er mit ihr in seinem PKW unter Aufrechterhaltung der zu römisch zwei. beschriebenen qualifizierten Freiheitsentziehung und durch das einschüchternde Mitführen eines Stanleymessers, mit dem er sie zuvor verletzt hatte (römisch vier.2.), den Geschlechtsverkehr vollzog;

römisch zwei. die Genannte auf eine Weise widerrechtlich gefangen gehalten, die ihr teils besondere Qualen bereitete, und zwar am 21. März 1998 in Krammersdorf und auf dem Weg zwischen Krammersdorf und Schladming zunächst durch Einsperren im dunklen Schutzraum des Wohnhauses, wobei er sie mit Klebebändern knebelte und an den Händen fesselte, sie mit einem Stanleymesser verletzte (römisch vier.2.), die noch immer an den Händen Gefesselte in seinen PKW schleppte, sie dort nach der zu römisch eins. beschriebenen Vergewaltigung erneut an Armen und Beinen fesselte und mit ihr so nach Schladming fuhr, wobei er ein Stanleymesser stets in Griffweite bereithielt;

römisch drei. die Genannte teils mit Gewalt, teils durch gefährliche Drohung mit dem Tode zu nachstehenden, teils besonders wichtige Interessen verletzenden Handlungen und Unterlassungen teils genötigt, teils zu nötigen versucht, und sie dadurch längere Zeit hindurch in einen qualvollen Zustand versetzt, und zwar:

1. zur Fortsetzung der Ehe und Abstandnahme von ihrem Vorhaben, sich von ihm zu trennen bzw sich von ihm scheiden zu lassen, wobei die Tatvollendung jeweils scheiterte, nämlich

1.1. am 9. Dezember 1997 in Passail und Tulwitzdorf, indem er sie zweimal würgte,

1.2. am 21. März 1998 in Krammersdorf durch die zu römisch zwei. beschriebene qualifizierte Freiheitsentziehung, wodurch sie zusätzlich auch längere Zeit hindurch in einen qualvollen Zustand versetzt wurde,

2. im Februar 1998 in Etzersdorf zum Anhalten des von ihr gelenkten PKW, indem er sie mit seinem PKW durch blockierende und schneidende Fahrweise an der Weiterfahrt hinderte;

römisch vier. andere Personen vorsätzlich am Körper verletzt, und zwar

1. Mitte Jänner 1998 Ingrid B*****, indem er ihr mit einem Messer "Ritzer" am Oberschenkel und Unterschenkel zufügte,

2. am 21. März 1998 in Krammersdorf Ingrid B*****, indem er ihr mit einem Stanleymesser eine Schnittwunde am Unterarm zufügte,

3. im Februar 1998 in Etzersdorf Gerold H*****, indem er ihm einen Fußtritt ins Gesicht versetzte, wodurch dieser eine Schwellung der Lippen erlitt.

Gegen das Urteil richtet sich die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, 5 a und 10 (nominell auch 9) StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten; sie schlägt fehl.

Rechtliche Beurteilung

Die Mängelrüge (Ziffer 5,) betrifft zur im Urteilsspruch, nicht aber den Entscheidungsgründen angeführten Knebelung des Tatopfers im Hinblick auf alle anderen im Urteil konstatierten Tatumstände keine im Sinn dieses Nichtigkeitsgrundes entscheidende, für die Unterstellung der Tat unter das Gesetz oder die Anwendung des Strafsatzes maßgebliche Tatsache. Der Beschwerde zuwider hat das Tatgericht eine Beendigung der ersten Fesselung ausdrücklich festgestellt (US 16).

Auch die unter dem Titel der Aktenwidrigkeit aufgezeigte Diskrepanz hinsichtlich eines vollendeten oder bloß versuchten Würgens als Mittel der versuchten Nötigung betrifft keinen Umstand von entscheidender Bedeutung vergleiche Schwaighofer in WK2 Paragraph 105, Rz 37). Die der Sache nach eine unzureichende Begründung geltendmachende Behauptung, bloße Angst des Tatopfers während des Geschlechtsverkehrs könne nicht zur Annahme des Vorliegens schwerer Gewalt oder einer Drohung mit gegenwärtiger schwerer Gewalt für Leib oder Leben führen, lässt die - mängelfrei und denkmöglich begründeten - Urteilskonstatierungen über die vom Angeklagten vor Vollziehung des Beischlafs gegen seine Gattin verübten Gewaltakte und geäußerten Drohungen außer Acht.

Die Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) vermag mit dem Verweis auf den Teilfreispruch und der Forderung, dass den Angaben der Zeugin Ingrid B***** mangels Vorliegens objektiver Ermittlungsergebnisse kein Glauben geschenkt werden solle, keine sich aus den Akten ergebenden Bedenken erheblicher Art gegen die Richtigkeit des Ausspruchs über die Schuld zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen zu wecken, sondern erschöpft sich mit der weitwendigen Darstellung von Verfahrensdetails der Sache nach in einer - in dieser Form im kollegialgerichtlichen Verfahren unzulässigen - Bekämpfung der Beweiswürdigung nach Art einer Schuldberufung.

Die Subsumtionsrüge (Ziffer 10,) ist zur Gänze nicht gesetzmäßig ausgeführt. Mit der Behauptung, aus den Urteilsfeststellungen seien keine "besonderen Qualen" iSd Paragraph 99, Absatz 2, StGB und kein "qualvoller Zustand durch längere Zeit" iSd Paragraph 106, Absatz eins, Ziffer 2, StGB ableitbar, vernachlässigt sie die Konstatierungen über die langandauernde Fesselung mit Klebeband, das ständige Bedrohen und die Verletzung mit dem Stanleymesser, den Umstand, dass der Angeklagte sein Opfer im Stiegenhaus über den Abgrund hielt, sowie die Erniedrigung durch den erzwungenen Geschlechtsverkehr (US 15 ff in Verbindung mit 29 f). Soweit die Beschwerde meint, es seien keine "besonders wichtigen Interessen" der Zeugin Ingrid B***** verletzt worden, weil sie kein Recht auf Aufrechterhaltung eines ehebrecherischen Verhältnisses habe, orientiert sie sich nicht am (allein Basis für die erfolgreiche Geltendmachung eines materiellrechtlichen Nichtigkeitsgrundes bildenden) Urteilsinhalt, dem zufolge der Angeklagte seine Gattin zur Fortsetzung der Ehe zwingen wollte (US 3, 16, 17). Schließlich entbehrt die substratlose und den Strafausspruch des Ersturteils vernachlässigende Beschwerdebehauptung, die Freiheitsentziehung stünde zur Nötigung "in Realkonkurrenz, sodass der Angeklagte nur einmal und nicht zweimal für das selbe Verhalten bestraft werden" könne, einer deutlichen und bestimmten Bezeichnung des geltend gemachten Nichtigkeitsgrundes.

Letzteres gilt auch für die eingangs des Beschwerdevorbringens erwähnte - nicht weiter ausgeführte - "Z 9" des Paragraph 281, Absatz eins, StPO.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher teils als offenbar unbegründet, teils als nicht gesetzmäßig ausgeführt in nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, Ziffer eins und 2 StPO), woraus die Kompetenz des Gerichtshofs zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufungen folgt (Paragraph 285 i, StPO).

Anmerkung

E59152 15D00920

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:0150OS00092..0907.000

Dokumentnummer

JJT_20000907_OGH0002_0150OS00092_0000000_000