Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Franz B***** der Verbrechen der Vergewaltigung nach § 201 Abs 1 StGB (I.), der Freiheitsentziehung nach § 99 Abs 1 und 2 zweiter Fall StGB (II.), der versuchten schweren Nötigung nach §§ 15, 105, 106 Abs 1 Z 3 StGB (III.1.1.) und §§ 15, 105, 106 Abs 1 Z 2 und 3 StGB (III.1.2.) sowie der Vergehen der Nötigung nach § 105 Abs 1 StGB (III.2.) und der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB (IV.) schuldig erkannt.Mit dem angefochtenen Urteil wurde Franz B***** der Verbrechen der Vergewaltigung nach Paragraph 201, Absatz eins, StGB (römisch eins.), der Freiheitsentziehung nach Paragraph 99, Absatz eins und 2 zweiter Fall StGB (römisch zwei.), der versuchten schweren Nötigung nach Paragraphen 15, 105, 106, Absatz eins, Ziffer 3, StGB (römisch drei.1.1.) und Paragraphen 15, 105, 106, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 StGB (römisch drei.1.2.) sowie der Vergehen der Nötigung nach Paragraph 105, Absatz eins, StGB (römisch drei.2.) und der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB (römisch vier.) schuldig erkannt.
Danach hat er
I. am 21. März 1998 in Krammersdorf seine damalige Gattin Ingrid B***** mit teils schwerer gegen sie gerichteter Gewalt und durch eine gegen sie gerichtete Drohung mit gegenwärtiger schwerer Gewalt für Leib oder Leben zur Duldung des Beischlafs genötigt, indem er mit ihr in seinem PKW unter Aufrechterhaltung der zu II. beschriebenen qualifizierten Freiheitsentziehung und durch das einschüchternde Mitführen eines Stanleymessers, mit dem er sie zuvor verletzt hatte (IV.2.), den Geschlechtsverkehr vollzog;römisch eins. am 21. März 1998 in Krammersdorf seine damalige Gattin Ingrid B***** mit teils schwerer gegen sie gerichteter Gewalt und durch eine gegen sie gerichtete Drohung mit gegenwärtiger schwerer Gewalt für Leib oder Leben zur Duldung des Beischlafs genötigt, indem er mit ihr in seinem PKW unter Aufrechterhaltung der zu römisch zwei. beschriebenen qualifizierten Freiheitsentziehung und durch das einschüchternde Mitführen eines Stanleymessers, mit dem er sie zuvor verletzt hatte (römisch vier.2.), den Geschlechtsverkehr vollzog;
II. die Genannte auf eine Weise widerrechtlich gefangen gehalten, die ihr teils besondere Qualen bereitete, und zwar am 21. März 1998 in Krammersdorf und auf dem Weg zwischen Krammersdorf und Schladming zunächst durch Einsperren im dunklen Schutzraum des Wohnhauses, wobei er sie mit Klebebändern knebelte und an den Händen fesselte, sie mit einem Stanleymesser verletzte (IV.2.), die noch immer an den Händen Gefesselte in seinen PKW schleppte, sie dort nach der zu I. beschriebenen Vergewaltigung erneut an Armen und Beinen fesselte und mit ihr so nach Schladming fuhr, wobei er ein Stanleymesser stets in Griffweite bereithielt;römisch zwei. die Genannte auf eine Weise widerrechtlich gefangen gehalten, die ihr teils besondere Qualen bereitete, und zwar am 21. März 1998 in Krammersdorf und auf dem Weg zwischen Krammersdorf und Schladming zunächst durch Einsperren im dunklen Schutzraum des Wohnhauses, wobei er sie mit Klebebändern knebelte und an den Händen fesselte, sie mit einem Stanleymesser verletzte (römisch vier.2.), die noch immer an den Händen Gefesselte in seinen PKW schleppte, sie dort nach der zu römisch eins. beschriebenen Vergewaltigung erneut an Armen und Beinen fesselte und mit ihr so nach Schladming fuhr, wobei er ein Stanleymesser stets in Griffweite bereithielt;
III. die Genannte teils mit Gewalt, teils durch gefährliche Drohung mit dem Tode zu nachstehenden, teils besonders wichtige Interessen verletzenden Handlungen und Unterlassungen teils genötigt, teils zu nötigen versucht, und sie dadurch längere Zeit hindurch in einen qualvollen Zustand versetzt, und zwar:römisch drei. die Genannte teils mit Gewalt, teils durch gefährliche Drohung mit dem Tode zu nachstehenden, teils besonders wichtige Interessen verletzenden Handlungen und Unterlassungen teils genötigt, teils zu nötigen versucht, und sie dadurch längere Zeit hindurch in einen qualvollen Zustand versetzt, und zwar:
1. zur Fortsetzung der Ehe und Abstandnahme von ihrem Vorhaben, sich von ihm zu trennen bzw sich von ihm scheiden zu lassen, wobei die Tatvollendung jeweils scheiterte, nämlich
1.1. am 9. Dezember 1997 in Passail und Tulwitzdorf, indem er sie zweimal würgte,
1.2. am 21. März 1998 in Krammersdorf durch die zu II. beschriebene qualifizierte Freiheitsentziehung, wodurch sie zusätzlich auch längere Zeit hindurch in einen qualvollen Zustand versetzt wurde,1.2. am 21. März 1998 in Krammersdorf durch die zu römisch zwei. beschriebene qualifizierte Freiheitsentziehung, wodurch sie zusätzlich auch längere Zeit hindurch in einen qualvollen Zustand versetzt wurde,
2. im Februar 1998 in Etzersdorf zum Anhalten des von ihr gelenkten PKW, indem er sie mit seinem PKW durch blockierende und schneidende Fahrweise an der Weiterfahrt hinderte;
IV. andere Personen vorsätzlich am Körper verletzt, und zwarrömisch vier. andere Personen vorsätzlich am Körper verletzt, und zwar
1. Mitte Jänner 1998 Ingrid B*****, indem er ihr mit einem Messer "Ritzer" am Oberschenkel und Unterschenkel zufügte,
2. am 21. März 1998 in Krammersdorf Ingrid B*****, indem er ihr mit einem Stanleymesser eine Schnittwunde am Unterarm zufügte,
3. im Februar 1998 in Etzersdorf Gerold H*****, indem er ihm einen Fußtritt ins Gesicht versetzte, wodurch dieser eine Schwellung der Lippen erlitt.
Gegen das Urteil richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 5, 5a und 10 (nominell auch 9) StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten; sie schlägt fehl.Gegen das Urteil richtet sich die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, 5 a und 10 (nominell auch 9) StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten; sie schlägt fehl.