Rechtstracker.at
Entscheidung 15 Os 92/01×

Entscheidung 15 Os 92/01

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

15Os92/01

Entscheidungsdatum

23.08.2001

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 23. August 2001 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Markel als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag. Strieder, Dr. Schmucker, Dr. Zehetner und Dr. Danek als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Emsenhuber als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Gregor K***** wegen des Verbrechens nach Paragraph 28, Absatz 2 und 3 SMG und einer weiteren strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz als Schöffengericht vom 24. Jänner 2001, GZ 8 römisch fünf r 701/00-24, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.

Gemäß Paragraph 390 a, StPO fallen dem Angeklagten die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Gregor K***** (zu 1.) des Verbrechens nach Paragraph 28, Absatz 2, (vierter Fall) und Absatz 3, (erster Fall) SMG und (zu 2.) des Vergehens nach Paragraph 27, Absatz eins, SMG schuldig erkannt.

Danach hat - soweit von der Anfechtung umfasst -

(zu 1.) von 1991 bis März 2000 in Gleisdorf und anderen Orten den bestehenden Vorschriften zuwider Suchtgifte in einer großen Menge (Paragraph 28, Absatz 6, SMG) teilweise in der Absicht, sich durch die wiederkehrende Begehung eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, durch Verkauf oder Übergabe auf Kommission von etwa 6 kg Haschisch und Marihuana, zumindest 115 g Speed (Amphetamine), 1 g Kokain und zumindest 515 Ecstasytabletten an mehrere im Urteil genannte Personen in Verkehr gesetzt.

Dagegen wendet sich die - inhaltlich nur diesen Schuldspruch bekämpfende - auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 a, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten.

Rechtliche Beurteilung

Die Tatsachenrüge richtet sich lediglich gegen die Menge des vom Angeklagten laut Urteilsfeststellungen zu 1. in Verkehr gesetzten Suchtgifts, ohne darzutun, ob und inwieweit eine von ihr angestrebte, jedoch nicht näher konkretisierte Herabsetzung der Suchtgiftmengen eine Änderung der rechtlichen Beurteilung zur Folge haben könnte. Sie vermag mit ihrer Kritik daran, dass das Schöffengericht der Verantwortung des Angeklagten in der Hauptverhandlung in diesem Punkt ebenso wenig Glauben schenkte wie (abschwächenden) Zeugenaussagen, sondern seine diesbezügliche Beweiswürdigung - ohne Verstoß gegen die Grundsätze logischen Denkens und mängelfrei - in erster Linie auf die Angaben des Zeugen Felix A***** vor der Gendarmerie (S 15 f) in Zusammenhalt mit der sicherheitsbehördlichen Verantwortung des Angeklagten (S 83 ff) sowie den für glaubwürdig erachteten Angaben der ermittelnden Beamten über die näheren Umstände der Vernehmungen gründete, keine aus den Akten abzuleitenden Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen zu wecken. Die Rüge erschöpft sich somit in einer Bekämpfung der tatrichterlichen Beweiswürdigung nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen Schuldberufung. Im Übrigen berührt sie mit der Behauptung unrichtiger Urteilsannahmen den Tatzeitraum betreffend keine entscheidende Tatsache iSd relevierten Nichtigkeitsgrundes (Mayrhofer StPO4 Paragraph 281, Ziffer 5, E 18).

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher als offenbar unbegründet bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, Ziffer 2, StPO), woraus die Zuständigkeit des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung resultiert (Paragraph 285 i, StPO).

Anmerkung

E63229 15D00921

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:0150OS00092.01.0823.000

Dokumentnummer

JJT_20010823_OGH0002_0150OS00092_0100000_000