Die gegen dieses Urteil gerichtete, auf § 281 Abs 1 Z 4 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten ist nicht im Recht. Diese Verfahrensrüge moniert die Abweisung der in der Hauptverhandlung vom 5. Februar 2002 gestellten Anträge auf Beiziehung eines medizinischen Sachverständigen, Vernehmung aller in Graz aufhältigen Schwarzafrikaner mit dem Vornamen "Victor" sowie Vernehmung der Zeugin Christine O***** (S 202).Die gegen dieses Urteil gerichtete, auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 4, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten ist nicht im Recht. Diese Verfahrensrüge moniert die Abweisung der in der Hauptverhandlung vom 5. Februar 2002 gestellten Anträge auf Beiziehung eines medizinischen Sachverständigen, Vernehmung aller in Graz aufhältigen Schwarzafrikaner mit dem Vornamen "Victor" sowie Vernehmung der Zeugin Christine O***** (S 202).
Ein medizinischer Sachverständiger sollte zunächst zum Beweis dafür vernommen werden, "dass anlässlich der Einvernahme des Angeklagten am 28. September 2001 eine sichtbare Bissverletzung an seiner Hand noch zu bemerken gewesen wäre, wenn er der Täter gewesen ist, da nach Angaben der Zeugin P***** in der Niederschrift vom 26. September 2001 diese angegeben hat, so fest sie konnte, zugebissen zu haben". Bei diesem Beweisantrag fehlt es aber an der Bezeichnung jener Tatsachengrundlagen, welche das vom Antragsteller behauptete Ergebnis erwarten lassen (Ratz, WK StPO § 281 Rz 329; Mayerhofer StPO4 § 281 Z 4 E 19). Bei der behaupteten (sichtbaren) Bissverletzung kommt es insbesondere darauf an, in welchem Bereich der Hand sie eingetreten sein soll, weil jede Körperstelle auf Grund unterschiedlicher Beschaffenheit (zB Haut, Muskeln, hochliegende Knochen und Ähnliches) andere Reaktionen zeigt. Zudem kann die Bisskraft der Zeugin, welche auch durch die Aufregung und den Schock über das Geschehen bestimmt war, nicht mehr rekonstruiert werden. Solche für das Gutachten erforderliche Prämissen ergeben sich weder aus dem Akt, noch hat der Nichtigkeitswerber solche - mit Ausnahme der Angabe, die Zeugin habe so fest sie konnte zugebissen - bei Antragstellung dargetan. Auch beim weiteren Beweisthema zum beantragten Sachverständigengutachten, der Angeklagte könne die Tat nicht begangen haben, weil der Bissabdruck in der Wange des Opfers nicht mit seinem Gebiss übereinstimme, stellt er nicht dar, auf Grund welcher konkreten Umstände, wie etwa Größe oder besondere Stellung der Zähne, ein wesentliches, für ihn günstiges Ergebnis zu erwarten sei. Die Antragstellung geht daher nur in Richtung eines Erkundungsbeweises.Ein medizinischer Sachverständiger sollte zunächst zum Beweis dafür vernommen werden, "dass anlässlich der Einvernahme des Angeklagten am 28. September 2001 eine sichtbare Bissverletzung an seiner Hand noch zu bemerken gewesen wäre, wenn er der Täter gewesen ist, da nach Angaben der Zeugin P***** in der Niederschrift vom 26. September 2001 diese angegeben hat, so fest sie konnte, zugebissen zu haben". Bei diesem Beweisantrag fehlt es aber an der Bezeichnung jener Tatsachengrundlagen, welche das vom Antragsteller behauptete Ergebnis erwarten lassen (Ratz, WK StPO Paragraph 281, Rz 329; Mayerhofer StPO4 Paragraph 281, Ziffer 4, E 19). Bei der behaupteten (sichtbaren) Bissverletzung kommt es insbesondere darauf an, in welchem Bereich der Hand sie eingetreten sein soll, weil jede Körperstelle auf Grund unterschiedlicher Beschaffenheit (zB Haut, Muskeln, hochliegende Knochen und Ähnliches) andere Reaktionen zeigt. Zudem kann die Bisskraft der Zeugin, welche auch durch die Aufregung und den Schock über das Geschehen bestimmt war, nicht mehr rekonstruiert werden. Solche für das Gutachten erforderliche Prämissen ergeben sich weder aus dem Akt, noch hat der Nichtigkeitswerber solche - mit Ausnahme der Angabe, die Zeugin habe so fest sie konnte zugebissen - bei Antragstellung dargetan. Auch beim weiteren Beweisthema zum beantragten Sachverständigengutachten, der Angeklagte könne die Tat nicht begangen haben, weil der Bissabdruck in der Wange des Opfers nicht mit seinem Gebiss übereinstimme, stellt er nicht dar, auf Grund welcher konkreten Umstände, wie etwa Größe oder besondere Stellung der Zähne, ein wesentliches, für ihn günstiges Ergebnis zu erwarten sei. Die Antragstellung geht daher nur in Richtung eines Erkundungsbeweises.
Dasselbe gilt für das Begehren, alle in Graz aufhältigen Schwarzafrikaner mit dem Vornamen "Victor" zu vernehmen. Denn sie sollten nur zum Beweis dafür befragt werden, "dass der Angeklagte die ihm angelastete Tat nicht begangen hat". Auch damit sollte das Gericht nur zu Ermittlungen veranlasst werden, um die Frage zu klären, ob von diesen Beweisen eine Förderung der Wahrheitsfindung zu erwarten ist. Dies ist aber unzulässig (Mayerhofer aaO E 88). Der Antrag schließlich, die Zeugin Christine O***** (Gattin des Angeklagten) zum Beweis dafür zu vernehmen, dass der Angeklagte zumindest seit dem Zeitpunkt der Ehe ständig einen Bart getragen hat und sohin nicht der Täter sein kann, weil die Zeugin P***** den Täter als einen Mann ohne Bart beschrieben hat, ist schon deshalb der Wahrheitsfindung nicht dienlich, weil Gerda P***** ihre ursprünglichen Angaben, der Täter habe keinen Bart getragen (S 17) relativiert hat (S 80).
Durch die Abweisung der Beweisanträge wurden daher weder Gesetze noch Grundsätze des Verfahrens hintangesetzt oder unrichtig angewendet noch sonst Verteidigungsrechte verletzt.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher als offenbar unbegründet bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 Z 2 StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher als offenbar unbegründet bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, Ziffer 2, StPO).
Daraus folgt, dass zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde der Gerichtshof zweiter Instanz zuständig ist (§ 285i StPO).Daraus folgt, dass zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde der Gerichtshof zweiter Instanz zuständig ist (Paragraph 285 i, StPO).