Zu den (undifferenziert ausgeführten) Mängel- (Z 5) und Tatsachenrügen (Z 5a):Zu den (undifferenziert ausgeführten) Mängel- (Ziffer 5,) und Tatsachenrügen (Ziffer 5 a,):
Der Angeklagte Erich L***** behauptet eine unzureichende, weil unvollständige Begründung des Urteils. Erhebliche Bedenken bestünden gegen Feststellungen von entscheidenden Tatsachen.
Entgegen der Beschwerde hat das Erstgericht einen wissentlichen Befugnismissbrauch des unmittelbaren Täters Harald G***** nicht nur festgestellt (US 15), sondern auch ausführlich mit den Aussagen der Zeugen Franz H***** und Jutta M***** sowie des Mitangekagten K***** begründet (US 27).
Der vom Schöffengericht konstatierte Schaden von 299.703,20 DM resultiert aus der Differenz zwischen dem tatsächlichen, der Firma S***** GesmbH auf Grund der Scheinrechnungen entzogenen Geldbetrages von 1,310.657,20 DM und dem an Harald G***** zur Begleichung von Schwarzarbeit übergebenen Betrag von 1,010.954 DM. Von letzterer Tatsache sind die Tatrichter im Zweifel ausgegangen. Den Differenzbetrag rechneten sie als (Mindest-)Schaden zu, weil er der S***** GesmbH ohne entsprechende Gegenleistung entzogen worden war und nicht mehr in deren Vermögenssphäre zurückgelangte. In der Beschwerdeausführung zu diesem Nichtigkeitsgrund bezweifelt Erich L***** ferner seine Beteiligung, weil die vom Erstgericht zur Begründung der diesbezüglichen Feststellungen herangezogenen Aussagen der Zeugen F*****, G***** und K***** sowie des Mitangeklagten K***** (US 19 ff) "mit allergrößter Vorsicht zu würdigen" seien. Er greift im Folgenden einen Teil der Aussagen dieser Personen heraus, nimmt deren eigenständige Würdigung vor, spricht ihnen Glaubwürdigkeit ab und bezeichnet die Aussagen teilweise als unverwertbar. Damit verkennt der Beschwerdeführer aber das Wesen des Nichtigkeitsgrundes des § 281 Abs 1 Z 5 StPO, wenn er - wie es in diesen Ausführungen zum Ausdruck kommt - der Auffassung ist, es wäre schon ein Begründungsmangel im Sinne dieser Gesetzesstelle, wenn im Urteil nicht der vollständige Inhalt sämtlicher Aussagen von Angeklagten und von Zeugen sowie sämtliche Verfahrensergebnisse schlechthin erörtert und daraufhin untersucht werden, wie weit die einzelnen Angaben oder sonstigen Beweisergebnisse für oder gegen diese oder jene Darstellung sprechen und sich das Gericht bei der Würdigung von Aussagen oder sonstigen Beweisergebnissen nicht von vornherein mit allen vom Beschwerdeführer nachträglich ins Treffen geführten Gesichtspunkten befasst hat. Denn gemäß § 270 Abs 2 Z 5 StPO besteht die Aufgabe des Gerichtes darin, die schriftliche Urteilsbegründung in gedrängter Darstellung abzufassen (EvBl 1972/17 uva).Der vom Schöffengericht konstatierte Schaden von 299.703,20 DM resultiert aus der Differenz zwischen dem tatsächlichen, der Firma S***** GesmbH auf Grund der Scheinrechnungen entzogenen Geldbetrages von 1,310.657,20 DM und dem an Harald G***** zur Begleichung von Schwarzarbeit übergebenen Betrag von 1,010.954 DM. Von letzterer Tatsache sind die Tatrichter im Zweifel ausgegangen. Den Differenzbetrag rechneten sie als (Mindest-)Schaden zu, weil er der S***** GesmbH ohne entsprechende Gegenleistung entzogen worden war und nicht mehr in deren Vermögenssphäre zurückgelangte. In der Beschwerdeausführung zu diesem Nichtigkeitsgrund bezweifelt Erich L***** ferner seine Beteiligung, weil die vom Erstgericht zur Begründung der diesbezüglichen Feststellungen herangezogenen Aussagen der Zeugen F*****, G***** und K***** sowie des Mitangeklagten K***** (US 19 ff) "mit allergrößter Vorsicht zu würdigen" seien. Er greift im Folgenden einen Teil der Aussagen dieser Personen heraus, nimmt deren eigenständige Würdigung vor, spricht ihnen Glaubwürdigkeit ab und bezeichnet die Aussagen teilweise als unverwertbar. Damit verkennt der Beschwerdeführer aber das Wesen des Nichtigkeitsgrundes des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, StPO, wenn er - wie es in diesen Ausführungen zum Ausdruck kommt - der Auffassung ist, es wäre schon ein Begründungsmangel im Sinne dieser Gesetzesstelle, wenn im Urteil nicht der vollständige Inhalt sämtlicher Aussagen von Angeklagten und von Zeugen sowie sämtliche Verfahrensergebnisse schlechthin erörtert und daraufhin untersucht werden, wie weit die einzelnen Angaben oder sonstigen Beweisergebnisse für oder gegen diese oder jene Darstellung sprechen und sich das Gericht bei der Würdigung von Aussagen oder sonstigen Beweisergebnissen nicht von vornherein mit allen vom Beschwerdeführer nachträglich ins Treffen geführten Gesichtspunkten befasst hat. Denn gemäß Paragraph 270, Absatz 2, Ziffer 5, StPO besteht die Aufgabe des Gerichtes darin, die schriftliche Urteilsbegründung in gedrängter Darstellung abzufassen (EvBl 1972/17 uva).
Mit seinen weitwendigen Ausführungen bekämpft Erich L***** somit nur unzulässig die Beweiswürdigung des Kollegialgerichtes nach Art einer Schuldberufung. Er zeigt damit aber weder Begründungsmängel im Sinne der Z 5 des § 281 Abs 1 StPO auf, noch vermag er damit aus den Akten Umstände darzulegen, welche erhebliche Bedenken gegen die Beweiswürdigung in entscheidungswesentlichen Fragen aufkommen lassen (Z 5a).Mit seinen weitwendigen Ausführungen bekämpft Erich L***** somit nur unzulässig die Beweiswürdigung des Kollegialgerichtes nach Art einer Schuldberufung. Er zeigt damit aber weder Begründungsmängel im Sinne der Ziffer 5, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO auf, noch vermag er damit aus den Akten Umstände darzulegen, welche erhebliche Bedenken gegen die Beweiswürdigung in entscheidungswesentlichen Fragen aufkommen lassen (Ziffer 5 a,).
Der Angeklagte Herbert Edmund K***** behauptet, zu seiner Beteiligung am Verbrechen der Untreue liege nur eine Scheinbegründung vor, Feststellungen zur subjektiven Tatseite fehlten überhaupt bzw seien diese nur mangelhaft begründet.
Dem ist zunächst entgegenzuhalten, dass das Schöffengericht den Tatbeitrag dieses Angeklagten durch Schreiben der Scheinrechnungen im Wissen um den Befugnismissbrauch des Harald G***** ausdrücklich konstatiert hat (US 15). Die Feststellungen zur objektiven Tatseite wurden auf die geständige Verantwortung des Angeklagten gestützt (US 19 f), die Wissentlichkeit aus verschiedenen im Beweisverfahren hervorgekommenen Indizien, insbesondere aus der objektiven Tatseite und den Angaben des Zeugen K***** (US 26) erschlossen. Die Tatrichter konnten nur nicht mit absoluter Sicherheit feststellen, ob der Angeklagte K***** die entsprechende Information schon früher vom Zweitangeklagten L***** oder vom Zeugen K***** unmittelbar vor dem Schreiben der Scheinrechnungen erhalten hatte. Jedenfalls wusste er zum Zeitpunkt seiner Beitragshandlung von den bevorstehenden wissentlichen Missbrauchshandlungen des Harald G***** (US 29). Die angeführten Gründe entsprechen den Grundsätzen der Logik und stehen mit den Erfahrungen des täglichen Lebens im Einklang. Die dagegen auf einzelne Teile des Beweisverfahrens gestützten Einwände versuchen die Beweiswürdigung des Schöffensenates nach Art einer Schuldberufung in Frage zu stellen. Sie vermögen aber keinen Begründungsmangel oder Umstände aufzuzeigen, die erhebliche Bedenken gegen die Feststellung entscheidender Tatsachen erzeugen könnten. Der Umstand, dass aus dem Beweisverfahren auch andere, für den Angeklagten günstigere Schlüsse möglich wären, vermag die Nichtigkeitsgründe der Z 5 und 5a des § 281 Abs 1 StPO nicht zu begründen (Mayerhofer StPO4 § 281 Z 5 E 145, 147; Z 5a E 17).Dem ist zunächst entgegenzuhalten, dass das Schöffengericht den Tatbeitrag dieses Angeklagten durch Schreiben der Scheinrechnungen im Wissen um den Befugnismissbrauch des Harald G***** ausdrücklich konstatiert hat (US 15). Die Feststellungen zur objektiven Tatseite wurden auf die geständige Verantwortung des Angeklagten gestützt (US 19 f), die Wissentlichkeit aus verschiedenen im Beweisverfahren hervorgekommenen Indizien, insbesondere aus der objektiven Tatseite und den Angaben des Zeugen K***** (US 26) erschlossen. Die Tatrichter konnten nur nicht mit absoluter Sicherheit feststellen, ob der Angeklagte K***** die entsprechende Information schon früher vom Zweitangeklagten L***** oder vom Zeugen K***** unmittelbar vor dem Schreiben der Scheinrechnungen erhalten hatte. Jedenfalls wusste er zum Zeitpunkt seiner Beitragshandlung von den bevorstehenden wissentlichen Missbrauchshandlungen des Harald G***** (US 29). Die angeführten Gründe entsprechen den Grundsätzen der Logik und stehen mit den Erfahrungen des täglichen Lebens im Einklang. Die dagegen auf einzelne Teile des Beweisverfahrens gestützten Einwände versuchen die Beweiswürdigung des Schöffensenates nach Art einer Schuldberufung in Frage zu stellen. Sie vermögen aber keinen Begründungsmangel oder Umstände aufzuzeigen, die erhebliche Bedenken gegen die Feststellung entscheidender Tatsachen erzeugen könnten. Der Umstand, dass aus dem Beweisverfahren auch andere, für den Angeklagten günstigere Schlüsse möglich wären, vermag die Nichtigkeitsgründe der Ziffer 5 und 5 a des Paragraph 281, Absatz eins, StPO nicht zu begründen (Mayerhofer StPO4 Paragraph 281, Ziffer 5, E 145, 147; Ziffer 5 a, E 17).
Zu den Rechtsrügen (Z 9 lit a):Zu den Rechtsrügen (Ziffer 9, Litera a,):
Beide Beschwerdeführer behaupten, es sei kein Schaden zum Nachteil der Firma S***** GesmbH entstanden, weil die Vergabe eines offiziellen Auftrages an ein steuerpflichtiges Unternehmen für die Firma wesentlich teurer gekommen wäre.
Sie übergehen dabei aber, dass ein Schaden von 299.703,20 DM festgestellt wurde, und legen nicht dar, warum die mangelnde Rückzahlung des für behauptete Schwarzarbeiten nicht verbrauchten Geldes keinen Schaden für die GesmbH darstellen soll. Darüber hinaus wird nicht ausgeführt, wer aus welchem Rechtstitel Anspruch auf den genannten, der Firma entzogenen Betrag haben sollte und warum es daher ergänzender Feststellungen zu diesem Rechtsanspruch bedurft hätte.
Wenn die Rechtsmittelwerber das Vorliegen der subjektiven Tatseite sowohl bei ihnen als auch beim unmittelbaren Täter G***** bestreiten, übergehen sie die ausdrücklichen Konstatierungen, wonach sie es "für gewiss hielten", dass der Zeuge G***** seine ihm durch Gesellschaftsvertrag eingeräumte Befugnis, über das Vermögen der S***** GesmbH zu verfügen, dadurch wissentlich missbrauchte, dass er auf Grund einer Scheinrechnung einen Geldbetrag von seiner Firma auszahlen ließ, wodurch dieser letztlich ein Schaden von 299.703,20 DM entstand (US 15).
Da die Beschwerdeführer somit nicht den gesamten im Urteil festgestellten Sachverhalt mit dem darauf angewendeten Gesetz vergleichen, sind ihre Rechtsrügen nicht prozessordnungsgemäß dargestellt (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 581).Da die Beschwerdeführer somit nicht den gesamten im Urteil festgestellten Sachverhalt mit dem darauf angewendeten Gesetz vergleichen, sind ihre Rechtsrügen nicht prozessordnungsgemäß dargestellt (Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 581).
Zur Subsumtionsrüge (Z 10) des Angeklagten K*****:Zur Subsumtionsrüge (Ziffer 10,) des Angeklagten K*****:
Diese ist schon deswegen nicht gesetzmäßig ausgeführt, weil sie nicht jenes Strafgesetz bezeichnet, welches auf den festgestellten Sachverhalt hätte angewendet werden sollen (Mayerhofer aaO § 281 Z 10 E 8). Der Nichtigkeitswerber übergeht zudem neuerlich sein Wissen über die missbräuchliche Vorgangsweise des Harald G*****. Die Nichtigkeitsbeschwerden der Angeklagten Erich L***** und Herbert Edmund K***** waren daher - in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur, jedoch entgegen der vom Verteidiger gemäß § 35 Abs 2 StPO erstatteten Äußerung - teils als unbegründet, teils als nicht dem Gesetz gemäß ausgeführt bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 Z 1 und 2 iVm § 285a Z 2 StPO). Daraus folgt, dass zur Entscheidung über die Berufungen der Gerichtshof zweiter Instanz zuständig ist (§ 285i StPO).Diese ist schon deswegen nicht gesetzmäßig ausgeführt, weil sie nicht jenes Strafgesetz bezeichnet, welches auf den festgestellten Sachverhalt hätte angewendet werden sollen (Mayerhofer aaO Paragraph 281, Ziffer 10, E 8). Der Nichtigkeitswerber übergeht zudem neuerlich sein Wissen über die missbräuchliche Vorgangsweise des Harald G*****. Die Nichtigkeitsbeschwerden der Angeklagten Erich L***** und Herbert Edmund K***** waren daher - in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur, jedoch entgegen der vom Verteidiger gemäß Paragraph 35, Absatz 2, StPO erstatteten Äußerung - teils als unbegründet, teils als nicht dem Gesetz gemäß ausgeführt bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, Ziffer eins und 2 in Verbindung mit Paragraph 285 a, Ziffer 2, StPO). Daraus folgt, dass zur Entscheidung über die Berufungen der Gerichtshof zweiter Instanz zuständig ist (Paragraph 285 i, StPO).