Die Tatsachenrüge (Z 5a) vermag mit der bloßen Behauptung, der Aussage des Zeugen Johannes M***** komme keine höhere Glaubwürdigkeit zu als der (zu dieser konträren) Verantwortung des Angeklagten, keine erheblichen Bedenken des Obersten Gerichtshofs gegen die Richtigkeit der entscheidenden Urteilsfeststellungen zu wecken. Die in diesem Rahmen auch aufgestellte Beschwerdebehauptung, der Zeuge sei in der Hauptverhandlung nicht einmal mehr sicher gewesen, ob der Angeklagte die von ihm verfolgte Person war, steht im Übrigen mit der Aktenlage nicht in Einklang (S 153).Die Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) vermag mit der bloßen Behauptung, der Aussage des Zeugen Johannes M***** komme keine höhere Glaubwürdigkeit zu als der (zu dieser konträren) Verantwortung des Angeklagten, keine erheblichen Bedenken des Obersten Gerichtshofs gegen die Richtigkeit der entscheidenden Urteilsfeststellungen zu wecken. Die in diesem Rahmen auch aufgestellte Beschwerdebehauptung, der Zeuge sei in der Hauptverhandlung nicht einmal mehr sicher gewesen, ob der Angeklagte die von ihm verfolgte Person war, steht im Übrigen mit der Aktenlage nicht in Einklang (S 153).
Die Rechtsrüge (Z 9 lit a) ist nicht gesetzmäßig ausgeführt, weil sie die Urteilsfeststellungen zur Absicht des Angeklagten, sich die weggenommene Sache zu erhalten (US 5), bestreitet, und somit nicht den gebotenen Vergleich zwischen den festgestellten Tatsachen und deren rechtlicher Beurteilung vornimmt.Die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) ist nicht gesetzmäßig ausgeführt, weil sie die Urteilsfeststellungen zur Absicht des Angeklagten, sich die weggenommene Sache zu erhalten (US 5), bestreitet, und somit nicht den gebotenen Vergleich zwischen den festgestellten Tatsachen und deren rechtlicher Beurteilung vornimmt.
Die (teilweise auch unter Zitierung der Z 9 lit a ausgeführte) Subsumtionsrüge (Z 10) wiederum behauptet das Fehlen zur Beurteilung des Gewaltbegriffs geeigneter Sachverhaltsfeststellungen, vernachlässigt damit aber die Konstatierungen, dass der Angeklagte dem Kaufhausdetektiv einen Faustschlag gegen die Brust versetzte, wodurch dieser zu Boden stürzte (US 4 iVm 2), und legt nicht dar, welche weitergehenden Feststellungen zur Intensität der Einwirkung erforderlich seien. Mit der bloßen Behauptung, die vorhandenen Feststellungen zur Gewalteinwirkung seien unbegründet geblieben, wird weder ein Rechtsfehler aufgezeigt, noch ein Begründungsmangel (Z 5) der - diesbezüglich ohne Verstoß gegen die Grundsätze der Logik auf die für glaubwürdig erachtete Aussage des Zeugen M***** gestützte - Beweiswürdigung der Tatrichter dargetan.Die (teilweise auch unter Zitierung der Ziffer 9, Litera a, ausgeführte) Subsumtionsrüge (Ziffer 10,) wiederum behauptet das Fehlen zur Beurteilung des Gewaltbegriffs geeigneter Sachverhaltsfeststellungen, vernachlässigt damit aber die Konstatierungen, dass der Angeklagte dem Kaufhausdetektiv einen Faustschlag gegen die Brust versetzte, wodurch dieser zu Boden stürzte (US 4 in Verbindung mit 2), und legt nicht dar, welche weitergehenden Feststellungen zur Intensität der Einwirkung erforderlich seien. Mit der bloßen Behauptung, die vorhandenen Feststellungen zur Gewalteinwirkung seien unbegründet geblieben, wird weder ein Rechtsfehler aufgezeigt, noch ein Begründungsmangel (Ziffer 5,) der - diesbezüglich ohne Verstoß gegen die Grundsätze der Logik auf die für glaubwürdig erachtete Aussage des Zeugen M***** gestützte - Beweiswürdigung der Tatrichter dargetan.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher teils als offenbar unbegründet, teils als nicht gesetzmäßig ausgeführt, bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Kompetenz des Gerichtshofs zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufungen und die Beschwerde folgt (§§ 285i, 498 Abs 3 StPO). Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 390 a StPO.Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher teils als offenbar unbegründet, teils als nicht gesetzmäßig ausgeführt, bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Kompetenz des Gerichtshofs zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufungen und die Beschwerde folgt (Paragraphen 285 i, 498, Absatz 3, StPO). Die Kostenentscheidung stützt sich auf Paragraph 390, a StPO.