Dagegen richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 5 und 10 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde der Angeklagten; sie schlägt fehl. Der - lediglich die Annahme der Qualifikation nach § 28 Abs 4 Z 3 SMG zu A./2. kritisierenden - Mängelrüge (Z 5) zuwider blieben die Feststellungen zur Menge des in Verkehr gesetzten Heroin und Kokain nicht unbegründet, sondern wurden von den Tatrichtern mängelfrei auf das in der Hauptverhandlung abgelegte Geständnis der Angeklagten gestützt (US 12). Die Beschwerdebehauptung, die Angeklagte habe dabei den Weiterverkauf von Suchgift nicht zugestanden, steht mit der Aktenlage nicht in Einklang (S 344/II).Dagegen richtet sich die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 und 10 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde der Angeklagten; sie schlägt fehl. Der - lediglich die Annahme der Qualifikation nach Paragraph 28, Absatz 4, Ziffer 3, SMG zu A./2. kritisierenden - Mängelrüge (Ziffer 5,) zuwider blieben die Feststellungen zur Menge des in Verkehr gesetzten Heroin und Kokain nicht unbegründet, sondern wurden von den Tatrichtern mängelfrei auf das in der Hauptverhandlung abgelegte Geständnis der Angeklagten gestützt (US 12). Die Beschwerdebehauptung, die Angeklagte habe dabei den Weiterverkauf von Suchgift nicht zugestanden, steht mit der Aktenlage nicht in Einklang (S 344/II).
Die Feststellungen zum Tatzeitraum (von Anfang 2005 bis 13. September 2006) betreffen schon insoweit keinen für den Ausspruch über die Schuld oder den anzuwendenden Strafsatz entscheidenden Umstand, als das Schöffengericht bei seinen Konstatierungen der zu A./2. in Verkehr gesetzten Suchtgiftmengen ohnehin nur von den (einen Tatzeitraum von Anfang 2005 bis Anfang Mai 2006) umfassenden) Mengenangaben der Angeklagten ausgegangen ist, denen zufolge sie insgesamt 320 g Heroin mit rund 43 % Reinheitsgehalt und 320 g Kokain mit rund 75 % Reinheitsgehalt weiterverkauft hat (US 8 f, 12). Warum die Urteilsfeststellungen zur subjektiven Tatseite zum Fünfundzwanzigfachen der Grenzmenge (US 9) durch die Verwendung des Wortes „zumindest" undeutlich seien oder eine „Scheinbegründung" darstellten, vermag die Beschwerde nicht darzutun. Diese Konstatierungen wurden im Übrigen - was die Rüge übersieht - nicht nur auf die Angaben der Angeklagten, sondern empirisch einwandfrei auch auf die objektive Vorgangsweise gestützt (vgl RIS-Justiz RS0098671).Die Feststellungen zum Tatzeitraum (von Anfang 2005 bis 13. September 2006) betreffen schon insoweit keinen für den Ausspruch über die Schuld oder den anzuwendenden Strafsatz entscheidenden Umstand, als das Schöffengericht bei seinen Konstatierungen der zu A./2. in Verkehr gesetzten Suchtgiftmengen ohnehin nur von den (einen Tatzeitraum von Anfang 2005 bis Anfang Mai 2006) umfassenden) Mengenangaben der Angeklagten ausgegangen ist, denen zufolge sie insgesamt 320 g Heroin mit rund 43 % Reinheitsgehalt und 320 g Kokain mit rund 75 % Reinheitsgehalt weiterverkauft hat (US 8 f, 12). Warum die Urteilsfeststellungen zur subjektiven Tatseite zum Fünfundzwanzigfachen der Grenzmenge (US 9) durch die Verwendung des Wortes „zumindest" undeutlich seien oder eine „Scheinbegründung" darstellten, vermag die Beschwerde nicht darzutun. Diese Konstatierungen wurden im Übrigen - was die Rüge übersieht - nicht nur auf die Angaben der Angeklagten, sondern empirisch einwandfrei auch auf die objektive Vorgangsweise gestützt vergleiche RIS-Justiz RS0098671).
Die „behelfsmäßig" geltend gemachte Subsumtionsrüge (Z 10) legt nicht dar, weshalb die vorliegenden Feststellungen über ein Inverkehrsetzen von Suchtgift in der Quantität des Fünfundzwanzigfachen der Grenzmenge die Annahme der Qualifikation nach § 28 Abs 4 Z 3 SMG nicht tragen sollen.Die „behelfsmäßig" geltend gemachte Subsumtionsrüge (Ziffer 10,) legt nicht dar, weshalb die vorliegenden Feststellungen über ein Inverkehrsetzen von Suchtgift in der Quantität des Fünfundzwanzigfachen der Grenzmenge die Annahme der Qualifikation nach Paragraph 28, Absatz 4, Ziffer 3, SMG nicht tragen sollen.
Soweit die Nichtigkeitsbeschwerde abschließend die Aufhebung des gesamten Urteils begehrt, ist sie mangels jeglichen die weiteren Schuldspruchpunkte betreffenden Vorbringens nicht prozessordnungsgemäß ausgeführt.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung - nur prozessordnungsgemäß ausgeführte Nichtigkeitsbeschwerde können (entgegen der in der Stellungnahme des Verteidigers gemäß § 35 Abs 2 StPO vertretenen Ansicht) zur Anordnung eines Gerichtstags führen - sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 Z 1 und 2 StPO), woraus die Zuständigkeit des Gerichtshofs zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde folgt (§§ 285i, 498 Abs 3 StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung - nur prozessordnungsgemäß ausgeführte Nichtigkeitsbeschwerde können (entgegen der in der Stellungnahme des Verteidigers gemäß Paragraph 35, Absatz 2, StPO vertretenen Ansicht) zur Anordnung eines Gerichtstags führen - sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, Ziffer eins und 2 StPO), woraus die Zuständigkeit des Gerichtshofs zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde folgt (Paragraphen 285 i, 498, Absatz 3, StPO).
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 390a Abs 1 StPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.