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Entscheidung 15 Os 92/08f×

Entscheidung 15 Os 92/08f

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

15Os92/08f

Entscheidungsdatum

21.08.2008

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 21. August 2008 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Schmucker als Vorsitzende sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Danek, Dr. T. Solé und Mag. Lendl sowie durch die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Harammer als Schriftführer in der Strafsache gegen Mirsad R***** wegen des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten schweren gewerbsmäßigen durch Einbruch begangenen Diebstahls nach Paragraphen 127, 128, Absatz eins, Ziffer 4, 129, Ziffer eins, 130, vierter Fall, 15 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Wr. Neustadt als Schöffengericht vom 26. Februar 2008, GZ 37 Hv 149/07d-63, sowie über dessen Beschwerde gegen den unter einem gefassten Beschluss nach Paragraph 494 a, Absatz eins, Ziffer 4, StPO nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen, auch einen Privatbeteiligtenzuspruch enthaltenden Urteil wurde Mirsad R***** des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten schweren gewerbsmäßigen durch Einbruch begangenen Diebstahls nach Paragraphen 127, 128, Absatz eins, Ziffer 4, 129, Ziffer eins, 130, vierter Fall, 15 StGB schuldig erkannt.

Danach hat er in der Zeit vom 14. August 2007 bis 10. September 2007 mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz durch Einbruch in Transportmittel und in der Absicht, sich durch die wiederkehrende Begehung dieser Tat eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, Verfügungsberechtigten von fünf Unternehmen bewegliche Sachen, nämlich Werkzeuge und elektronisches Gerät im Gesamtwert von ca 21.000 Euro weggenommen, bzw wegzunehmen versucht.

Rechtliche Beurteilung

Gegen diesen Schuldspruch richtet sich die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 4, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten; sie geht fehl. Durch die Abweisung des Antrags auf Durchführung eines Lokalaugenscheins zum Beweis dafür, dass zum Tatzeitpunkt der Zeuge P***** - bei der angegebenen Örtlichkeit, wo das Fahrzeug (des Angeklagten) abgestellt war - die Kennzeichentafel nicht ablesen konnte (S 447/I), wurden Verteidigungsrechte nicht verletzt. Der Antragsteller legte nämlich nicht dar, warum die begehrte Beweisaufnahme trotz des Umstandes, dass nicht nur das vom Zeugen P***** notierte Kennzeichen, sondern auch dessen Beschreibung des PKW, insbesondere seine Schilderung, wonach die rechte Kennzeichenbeleuchtung defekt war (S 127 in Verbindung mit US 11), mit der Beschaffenheit des schließlich ausgeforschten Fahrzeugs übereinstimmte, das behauptete Ergebnis erwarten lasse. Damit stellt sie sich jedoch als eine im Stadium der Hauptverhandlung unzulässige Erkundungsbeweisführung dar (Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 327, 330). Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts Wien zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde folgt (Paragraphen 285 i, 498, Absatz 3, StPO). Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Anmerkung

E88392 15Os92.08f

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2008:0150OS00092.08F.0821.000

Zuletzt aktualisiert am

07.10.2008

Dokumentnummer

JJT_20080821_OGH0002_0150OS00092_08F0000_000