Der auf § 281 Abs. 1 Z 4 und Z 9 lit a StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft gegen den Freispruch kommt teilweise Berechtigung zu.Der auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 4 und Ziffer 9, Litera a, StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft gegen den Freispruch kommt teilweise Berechtigung zu.
Nicht zielführend ist die Verfahrensrüge (Z 4), mit der sie in bezug auf beide Anklagefakten gegen die Abweisung (S 93 f.) ihrer Anträge auf Vernehmung der Zeugen Dr. B*** und L*** (S 93) remonstriert.Nicht zielführend ist die Verfahrensrüge (Ziffer 4,), mit der sie in bezug auf beide Anklagefakten gegen die Abweisung (S 93 f.) ihrer Anträge auf Vernehmung der Zeugen Dr. B*** und L*** (S 93) remonstriert.
Denn das Begehren des Anklagevertreters auf Vernehmung des zuerst genannten Notarsubstituten über das Zustandekommen einer beglaubigten Ablichtung der in Rede stehenden Verzichtserklärung ließ in der Tat jede Erläuterung dahin vermissen, auf Grund welcher Umstände der beantragte Zeuge hätte in der Lage gewesen sein sollen zu erkennen, ob es sich bei der (allenfalls) ihm zur Anfertigung einer Fotokopie vorgelegten Originalurkunde tatsächlich um die von Mag. G*** ausgestellte oder aber - wobei die Relevanz jener Frage hier unerörtert bleiben kann - um eine Fälschung handelte; eines derartigen Hinweises auf eine konkret indizierte Erfolgsaussicht der begehrten Beweisaufnahme hätte es im vorliegenden Fall umsomehr bedurft, als dafür weder der Gegenstand des relevierten Beglaubigungsvorgangs, bei dem es nur um die "vollständige Wiedergabe des Originals" (./1 in ON 2) ging, noch die bereits vorgelegene Aussage des Notars Dr. B*** (S 87 f.) irgendeinen Anhaltspunkt boten. Insoweit war daher das bekämpfte Zwischenerkenntnis - nicht als vorgreifende Beweiswürdigung, wie die Beschwerdeführerin vermeint, sondern - als Ablehnung einer reinen Erkundungsbeweisführung durchaus gerechtfertigt.
Durch die Unterlassung einer Vernehmung des Zeugen L*** zum Beweis dafür jedoch, daß die Angeklagte im Jahr 1986 auch ihm gegenüber von einer angeblich durch Mag. G*** verursachten Schwangerschaft ihrerseits gesprochen habe, wurde deren Strafverfolgung schon deshalb nicht beeinträchtigt, weil das Schöffengericht den letztlich damit angestrebten Nachweis, daß sie entgegen ihrer leugnenden Verantwortung gegenüber dem Klagevertreter Dr. E*** eine dahingehende Behauptung als Druckmittel verwendet habe, ohnehin als erbracht ansah.
In Ansehung des ansonsten nicht angefochtenen Freispruchs vom Anklagefaktum a war die Nichtigkeitsbeschwerde demnach zu verwerfen. Mit Recht hingegen rügt die Anklagebehörde (Z 9 lit a), daß das Erstgericht das laut Pkt b inkriminierte Tatverhalten der Angeklagten (im Hinblick auf die Nichtannahme eines nach § 144 Abs. 1 StGB tatbestandsmäßigen Bereicherungs- und Schädigungsvorsatzes) nicht immerhin einer Prüfung in bezug auf dessen Strafbarkeit als Nötigungsversuch (§§ 15, 105 Abs. 1, 106 Abs. 1 Z 1 StGB) unterzog.In Ansehung des ansonsten nicht angefochtenen Freispruchs vom Anklagefaktum a war die Nichtigkeitsbeschwerde demnach zu verwerfen. Mit Recht hingegen rügt die Anklagebehörde (Ziffer 9, Litera a,), daß das Erstgericht das laut Pkt b inkriminierte Tatverhalten der Angeklagten (im Hinblick auf die Nichtannahme eines nach Paragraph 144, Absatz eins, StGB tatbestandsmäßigen Bereicherungs- und Schädigungsvorsatzes) nicht immerhin einer Prüfung in bezug auf dessen Strafbarkeit als Nötigungsversuch (Paragraphen 15, 105, Absatz eins, 106, Absatz eins, Ziffer eins, StGB) unterzog.
In diesem Umfang erweist sich daher - mit Rücksicht darauf, daß die dazu getroffenen, von der Anklagedarstellung auch sonst teilweise abweichenden Urteilsfeststellungen (US 7) entgegen der Beschwerdeauffassung nicht zur abschließenden Beurteilung ausreichen, ob den als erwiesen angenommenen Äußerungen der Angeklagten die Qualität einer gefährlichen Drohung (§ 74 Z 5 StGB) und dem angedrohten Übel die Bedeutung einer Vernichtung der wirtschaftlichen Existenz oder gesellschaftlichen Stellung des Bedrohten (§ 106 Abs. 1 Z 1 StGB) zukam und der Tätervorsatz diese Umstände erfaßte - eine Verfahrenserneuerung in erster Instanz als unumgänglich, sodaß insoweit in Stattgebung der Nichtigkeitsbeschwerde wie im Spruch zu erkennen war, wobei die Sache unter Bedacht auf die mittlerweilige Änderung der (funktionell-) sachlichen Zuständigkeit (§ 13 Abs. 2 Z 1 StPO) durch das StrÄG 1987 in sinngemäßer Anwendung des § 288 Abs. 2 Z 3 letzter Fall StPO an den Einzelrichter zu verweisen war (Art XX Abs. 4 letzter Satz StrÄG 1987).In diesem Umfang erweist sich daher - mit Rücksicht darauf, daß die dazu getroffenen, von der Anklagedarstellung auch sonst teilweise abweichenden Urteilsfeststellungen (US 7) entgegen der Beschwerdeauffassung nicht zur abschließenden Beurteilung ausreichen, ob den als erwiesen angenommenen Äußerungen der Angeklagten die Qualität einer gefährlichen Drohung (Paragraph 74, Ziffer 5, StGB) und dem angedrohten Übel die Bedeutung einer Vernichtung der wirtschaftlichen Existenz oder gesellschaftlichen Stellung des Bedrohten (Paragraph 106, Absatz eins, Ziffer eins, StGB) zukam und der Tätervorsatz diese Umstände erfaßte - eine Verfahrenserneuerung in erster Instanz als unumgänglich, sodaß insoweit in Stattgebung der Nichtigkeitsbeschwerde wie im Spruch zu erkennen war, wobei die Sache unter Bedacht auf die mittlerweilige Änderung der (funktionell-) sachlichen Zuständigkeit (Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer eins, StPO) durch das StrÄG 1987 in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 288, Absatz 2, Ziffer 3, letzter Fall StPO an den Einzelrichter zu verweisen war (Artikel römisch zwanzig, Absatz 4, letzter Satz StrÄG 1987).