Gegen die Schuldsprüche richten sich die Nichtigkeitsbeschwerden der Angeklagten W***** (Z 4, 5 und 9 lit b), S***** (Z 5 und 9 lit a) und B***** (Z 5, jeweils des § 281 Abs 1 StPO); ihnen kommt Berechtigung nicht zu.Gegen die Schuldsprüche richten sich die Nichtigkeitsbeschwerden der Angeklagten W***** (Ziffer 4, 5 und 9 Litera b,), S***** (Ziffer 5 und 9 Litera a,) und B***** (Ziffer 5,, jeweils des Paragraph 281, Absatz eins, StPO); ihnen kommt Berechtigung nicht zu.
Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten W*****:
Die Verfahrensrüge (Z 4) bemängelt die gegen den Widerspruch (soweit ausreichend: Ratz, WK-StPO § 281 Rz 302) und den - damit unter einem abgelehnten - Antrag des Verteidigers auf vorherige Befragung der Zeugen, ob sie sich durch die Anwesenheit des Angeklagten beeinträchtigt fühlten, beschlossene Vernehmung von Zeugen in Abwesenheit des Angeklagten gem § 250 StPO mit der Behauptung, diese habe gegen Art. 6 EMRK verstoßen, weil nur der Angeklagte persönlich nach unmittelbarer Anhörung der Aussagen der Zeugen, nicht aber sein Verteidiger imstande gewesen sei, das Fragerecht uneingeschränkt wahrzunehmen. Die Begründung des Schöffengerichts für den Verdacht einer versuchten Einflussnahme des Angeklagten auf die Zeugen vermöge "nicht zu überzeugen".Die Verfahrensrüge (Ziffer 4,) bemängelt die gegen den Widerspruch (soweit ausreichend: Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 302) und den - damit unter einem abgelehnten - Antrag des Verteidigers auf vorherige Befragung der Zeugen, ob sie sich durch die Anwesenheit des Angeklagten beeinträchtigt fühlten, beschlossene Vernehmung von Zeugen in Abwesenheit des Angeklagten gem Paragraph 250, StPO mit der Behauptung, diese habe gegen Artikel 6, EMRK verstoßen, weil nur der Angeklagte persönlich nach unmittelbarer Anhörung der Aussagen der Zeugen, nicht aber sein Verteidiger imstande gewesen sei, das Fragerecht uneingeschränkt wahrzunehmen. Die Begründung des Schöffengerichts für den Verdacht einer versuchten Einflussnahme des Angeklagten auf die Zeugen vermöge "nicht zu überzeugen".
Dem zuwider lagen zum einen die Voraussetzungen für die Vernehmung der Zeugen in Abwesenheit des Angeklagten gem § 250 StPO vor. Die Beschwerde irrt, wenn sie der Sache nach meint, hiefür sei die Annahme notwendig, der Angeklagte werde in der Hauptverhandlung aktiv auf die Zeugen Einfluss nehmen. Vielmehr genügt die begründete Befürchtung, bereits die bloße Anwesenheit des Angeklagten könne dazu führen, dass es der Zeuge nicht wagt, wahrheitsgemäß auszusagen (vgl Mayerhofer StPO4 § 250 E 2). Die Gründe hiefür hat der angefochtene Beschluss aber aktengetreu dargetan. Zum anderen war durch die Absenz des Angeklagten auch keine Einschränkung seines Fragerechts iSd Art 6 Abs 3 lit d EMRK gegeben, weil er durch einen bei der Vernehmung der Zeugen anwesenden Verteidiger vertreten war, der vom Fragerecht ausführlich Gebrauch gemacht hat, während der Angeklagte selbst nach seiner jeweiligen Wiederzulassung und Vorhalt der Zeugenaussagen ausdrücklich auf die Stellung weiterer Fragen verzichtet hat. Welche konkreten Fragen an welchen Zeugen in Beeinträchtigung der Verteidigungsrechte angeblich nicht gestellt werden hätten können, wird von der Beschwerde nicht dargetan.Dem zuwider lagen zum einen die Voraussetzungen für die Vernehmung der Zeugen in Abwesenheit des Angeklagten gem Paragraph 250, StPO vor. Die Beschwerde irrt, wenn sie der Sache nach meint, hiefür sei die Annahme notwendig, der Angeklagte werde in der Hauptverhandlung aktiv auf die Zeugen Einfluss nehmen. Vielmehr genügt die begründete Befürchtung, bereits die bloße Anwesenheit des Angeklagten könne dazu führen, dass es der Zeuge nicht wagt, wahrheitsgemäß auszusagen vergleiche Mayerhofer StPO4 Paragraph 250, E 2). Die Gründe hiefür hat der angefochtene Beschluss aber aktengetreu dargetan. Zum anderen war durch die Absenz des Angeklagten auch keine Einschränkung seines Fragerechts iSd Artikel 6, Absatz 3, Litera d, EMRK gegeben, weil er durch einen bei der Vernehmung der Zeugen anwesenden Verteidiger vertreten war, der vom Fragerecht ausführlich Gebrauch gemacht hat, während der Angeklagte selbst nach seiner jeweiligen Wiederzulassung und Vorhalt der Zeugenaussagen ausdrücklich auf die Stellung weiterer Fragen verzichtet hat. Welche konkreten Fragen an welchen Zeugen in Beeinträchtigung der Verteidigungsrechte angeblich nicht gestellt werden hätten können, wird von der Beschwerde nicht dargetan.
Der Mängelrüge (Z 5) zuwider hat das Schöffengericht die Verantwortung des Beschwerdeführers zu den Fakten A./I./1./ und 4./a./ nicht unerörtert gelassen, sondern als durch die Aussagen des Zeugen Walter A***** widerlegt angesehen (US 41). Zum Faktum A./I./3./ bedurfte es schon deshalb keiner detaillierten Erörterung der Angaben des Beschwerdeführers und der Mitangeklagten Christine N***** über einen Spanienaufenthalt (ab Juli 1998 für 1 ½ Monate), weil ein solcher den festgestellten ungefähren Tatzeiten (US 15 f: "etwa Ende Juni 1998", "ca. 3 - 4 Wochen später", "einige Zeit später") nicht entgegen stünde. Mit der Behauptung zum Faktum A./I./3./b./, der Verkauf von Haschisch in Schweden durch den Angeklagten sei nicht erweislich, weil in der Hauptverhandlung "keine Ergebnisse über den Verbleib des Haschisch in Schweden hervorgekommen sind", bekämpft die Beschwerde in unzulässiger Weise die denkmöglichen Schlüsse des Erstgerichts nach Art einer Schuldberufung. Zu A./I./4./a./ enthalten die Urteilsfeststellungen keinen unlösbaren Widerspruch in Bezug auf den - im Übrigen nicht entscheidungswesentlichen - Transport des Geldes nach Holland zum Ankauf des Suchtgifts. Denn die Beschwerde übersieht, dass der Geldtransport bereits nach den allgemeinen Feststellungen (US 13) nicht immer (arg: "teils") durch "Mitglieder in gehobener Position (wie zB W***** und A*****)" stattfand, somit konnte dies widerspruchsfrei zu A./I./4./a./ in zwei Fällen eben zum Teil (auch) durch Johannes K***** (US 17) erfolgen. Der zu A./I./5./b./ erhobene Einwand, der Angeklagte hätte nicht "hunderte", sondern lediglich 120 bis 150 kg Haschisch verkauft, vernachlässigt zum einen mit dieser Berechnung die Einbeziehung festgestellter weiterer 75 kg (als Hälfte der von Walter D***** im Auftrag des Angeklagten geschmuggelten Menge), betrifft aber zum anderen keinen für die Unterstellung der Tat unter das Gesetz oder die Wahl des anzuwendenden Strafsatzes entscheidenden Umstand.Der Mängelrüge (Ziffer 5,) zuwider hat das Schöffengericht die Verantwortung des Beschwerdeführers zu den Fakten A./I./1./ und 4./a./ nicht unerörtert gelassen, sondern als durch die Aussagen des Zeugen Walter A***** widerlegt angesehen (US 41). Zum Faktum A./I./3./ bedurfte es schon deshalb keiner detaillierten Erörterung der Angaben des Beschwerdeführers und der Mitangeklagten Christine N***** über einen Spanienaufenthalt (ab Juli 1998 für 1 ½ Monate), weil ein solcher den festgestellten ungefähren Tatzeiten (US 15 f: "etwa Ende Juni 1998", "ca. 3 - 4 Wochen später", "einige Zeit später") nicht entgegen stünde. Mit der Behauptung zum Faktum A./I./3./b./, der Verkauf von Haschisch in Schweden durch den Angeklagten sei nicht erweislich, weil in der Hauptverhandlung "keine Ergebnisse über den Verbleib des Haschisch in Schweden hervorgekommen sind", bekämpft die Beschwerde in unzulässiger Weise die denkmöglichen Schlüsse des Erstgerichts nach Art einer Schuldberufung. Zu A./I./4./a./ enthalten die Urteilsfeststellungen keinen unlösbaren Widerspruch in Bezug auf den - im Übrigen nicht entscheidungswesentlichen - Transport des Geldes nach Holland zum Ankauf des Suchtgifts. Denn die Beschwerde übersieht, dass der Geldtransport bereits nach den allgemeinen Feststellungen (US 13) nicht immer (arg: "teils") durch "Mitglieder in gehobener Position (wie zB W***** und A*****)" stattfand, somit konnte dies widerspruchsfrei zu A./I./4./a./ in zwei Fällen eben zum Teil (auch) durch Johannes K***** (US 17) erfolgen. Der zu A./I./5./b./ erhobene Einwand, der Angeklagte hätte nicht "hunderte", sondern lediglich 120 bis 150 kg Haschisch verkauft, vernachlässigt zum einen mit dieser Berechnung die Einbeziehung festgestellter weiterer 75 kg (als Hälfte der von Walter D***** im Auftrag des Angeklagten geschmuggelten Menge), betrifft aber zum anderen keinen für die Unterstellung der Tat unter das Gesetz oder die Wahl des anzuwendenden Strafsatzes entscheidenden Umstand.
Die Rechtsrüge nach Z 9 lit b ist nicht gesetzmäßig ausgeführt, weil sie mit der Behauptung, der Schuldspruch zu A./I./5./b./ (Verkauf einer nicht mehr feststellbaren Menge Haschisch "in der Größenordnung von hunderten Kilo" an Walter A*****, Anton P*****, Karl F***** und weitere teils bekannte, teils unbekannte Personen in der Zeit von ca. Mitte September 1998 bis Anfang Juli 1999) beinhalte in Hinblick auf die Vorverurteilung vom 21. September 1999 (wegen des Verkaufs von 16,5 kg Haschisch von Jänner bis zum 6. Juli 1999 "mit Satilmes D*****") eine res iudicata, zum einen aktenwidrig vernachlässigt, dass das Suchtgift vom Angeklagten nach den damaligen Urteilsannahmen (nicht an im nunmehrigen Schuldspruch genannte Personen, sondern) an Satilmes D***** veräußert wurde (ON 67 in ON 379), zum anderen nicht dartut, welche rechtliche Besserstellung der Wegfall von 16,5 kg bei dem nach den Annahmen des Schöffengerichts zu A./I./5./b./ ersichtlich in tatbestandlicher Handlungseinheit in Bezug auf "hunderte" Kilogramm Haschisch verübten Inverkehrsetzen von Suchtgift für den Angeklagten ergeben solle (vgl Ratz, WK-StPO § 281 Rz 406).Die Rechtsrüge nach Ziffer 9, Litera b, ist nicht gesetzmäßig ausgeführt, weil sie mit der Behauptung, der Schuldspruch zu A./I./5./b./ (Verkauf einer nicht mehr feststellbaren Menge Haschisch "in der Größenordnung von hunderten Kilo" an Walter A*****, Anton P*****, Karl F***** und weitere teils bekannte, teils unbekannte Personen in der Zeit von ca. Mitte September 1998 bis Anfang Juli 1999) beinhalte in Hinblick auf die Vorverurteilung vom 21. September 1999 (wegen des Verkaufs von 16,5 kg Haschisch von Jänner bis zum 6. Juli 1999 "mit Satilmes D*****") eine res iudicata, zum einen aktenwidrig vernachlässigt, dass das Suchtgift vom Angeklagten nach den damaligen Urteilsannahmen (nicht an im nunmehrigen Schuldspruch genannte Personen, sondern) an Satilmes D***** veräußert wurde (ON 67 in ON 379), zum anderen nicht dartut, welche rechtliche Besserstellung der Wegfall von 16,5 kg bei dem nach den Annahmen des Schöffengerichts zu A./I./5./b./ ersichtlich in tatbestandlicher Handlungseinheit in Bezug auf "hunderte" Kilogramm Haschisch verübten Inverkehrsetzen von Suchtgift für den Angeklagten ergeben solle vergleiche Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 406).
Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten S*****:
Der Mängelrüge (Z 5) zuwider hat das Schöffengericht seine die Beitragstäterschaft des Beschwerdeführers auch zu den unter A./I./6./ und 10./ genannten Taten begründenden Urteilsannahmen hinreichend deutlich dargestellt (US 25, siehe auch unten zur Rechtsrüge). Die Feststellungen zur Begehung der Taten als Mitglied einer Bande (US 26) hat das Erstgericht nicht unbegründet gelassen, sondern auf mehrere Zeugenaussagen gestützt und aus dem objektiven Ablauf zulässige Schlüsse auf die subjektive Tatseite gezogen (US 46 ff, insb 48). Den weiteren Beschwerdeausführungen zuwider wurde im Urteil nicht behauptet, dass der Zeuge Norbert C***** seine den Angeklagten S***** belastenden Angaben erstmals nach der am 23. August 2000 (zu C./) begangenen Nötigung widerrufen habe; vielmehr hat das Erstgericht die - ohnedies keine entscheidenden Umstand betreffenden und daher nicht erörterungsbedürftigen - Motive für die Änderung des Aussageverhaltens des Zeugen als "nicht restlos geklärt" und den zugestandenen gemeinsamen Zellenaufenthalt mit dem Beschwerdeführer am genannten Tag lediglich als "auffallend" bezeichnet (US 50 f).Der Mängelrüge (Ziffer 5,) zuwider hat das Schöffengericht seine die Beitragstäterschaft des Beschwerdeführers auch zu den unter A./I./6./ und 10./ genannten Taten begründenden Urteilsannahmen hinreichend deutlich dargestellt (US 25, siehe auch unten zur Rechtsrüge). Die Feststellungen zur Begehung der Taten als Mitglied einer Bande (US 26) hat das Erstgericht nicht unbegründet gelassen, sondern auf mehrere Zeugenaussagen gestützt und aus dem objektiven Ablauf zulässige Schlüsse auf die subjektive Tatseite gezogen (US 46 ff, insb 48). Den weiteren Beschwerdeausführungen zuwider wurde im Urteil nicht behauptet, dass der Zeuge Norbert C***** seine den Angeklagten S***** belastenden Angaben erstmals nach der am 23. August 2000 (zu C./) begangenen Nötigung widerrufen habe; vielmehr hat das Erstgericht die - ohnedies keine entscheidenden Umstand betreffenden und daher nicht erörterungsbedürftigen - Motive für die Änderung des Aussageverhaltens des Zeugen als "nicht restlos geklärt" und den zugestandenen gemeinsamen Zellenaufenthalt mit dem Beschwerdeführer am genannten Tag lediglich als "auffallend" bezeichnet (US 50 f).
Soweit die Mängelrüge behauptet, die belastenden Angaben des Zeugen Walter A***** seien im Urteil zu Unrecht verwertet worden, weil sich jener in der Hauptverhandlung der Zeugenaussage entschlagen habe und seine früheren Aussagen nicht verlesen worden seien, argumentiert sie nicht aktenkonform. Denn eine Verlesung sämtlicher früherer Aussagen dieses Zeugen ist erfolgt (S 121 und 321/je XV), wobei sich in Hinblick auf das Einverständnis der Parteien hiezu (§ 252 Abs 1 Z 4 StPO) eine Erörterung erübrigt, ob dem Zeugen das Entschlagungsrecht tatsächlich zustand oder nicht (vgl dazu Ratz, WK-StPO § 281 Rz 67, 226; ders, JBl 2000, 291). Die Angaben des Zeugen durften daher bei der Urteilsfindung berücksichtigt werden.Soweit die Mängelrüge behauptet, die belastenden Angaben des Zeugen Walter A***** seien im Urteil zu Unrecht verwertet worden, weil sich jener in der Hauptverhandlung der Zeugenaussage entschlagen habe und seine früheren Aussagen nicht verlesen worden seien, argumentiert sie nicht aktenkonform. Denn eine Verlesung sämtlicher früherer Aussagen dieses Zeugen ist erfolgt (S 121 und 321/je römisch fünfzehn), wobei sich in Hinblick auf das Einverständnis der Parteien hiezu (Paragraph 252, Absatz eins, Ziffer 4, StPO) eine Erörterung erübrigt, ob dem Zeugen das Entschlagungsrecht tatsächlich zustand oder nicht vergleiche dazu Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 67, 226; ders, JBl 2000, 291). Die Angaben des Zeugen durften daher bei der Urteilsfindung berücksichtigt werden.
Die Rechtsrüge (Z 9 lit a) entbehrt einer prozessordnungsgemäßen Darstellung, weil sie mit der auf die Urteilsfeststellungen zu den Tathandlungen der unmittelbaren Täter gestützten Behauptung, aus dem bloßen Wissen des Beschwerdeführers um die Suchtgiftgeschäfte anderer Personen ließe sich kein Tatbeitrag desselben ableiten, die weiteren Urteilskonstatierungen (US 25) vernachlässigt, wonach dieser "zu den unter den Fakten A./I./6./9./ und 10./ angeführten (zuvor näher beschriebenen) Taten des Karl W*****, sowie zum Verkauf weiterer 10 12 kg Haschisch, die von Alois St***** gebunkert und in weiterer Folge von bzw im Auftrag des Karl W***** an unbekannte Abnehmer verkauft wurde, dadurch einen Tatbeitrag geleistet" habe, "dass er die Fahrzeuge, in denen das Suchtgift bis zum Verkauf verwahrt wurde, auf bzw vor seinem Autoplatz abstellte oder abstellen ließ und darauf aufpasste", wobei er über die (näher beschriebenen) Mengen und die Qualität des Suchtgifts Bescheid wusste, wie auch darüber, dass er einen wesentlichen Tatbeitrag zum Inverkehrsetzen einer "übergroßen" Menge Suchtgift leistete.Die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) entbehrt einer prozessordnungsgemäßen Darstellung, weil sie mit der auf die Urteilsfeststellungen zu den Tathandlungen der unmittelbaren Täter gestützten Behauptung, aus dem bloßen Wissen des Beschwerdeführers um die Suchtgiftgeschäfte anderer Personen ließe sich kein Tatbeitrag desselben ableiten, die weiteren Urteilskonstatierungen (US 25) vernachlässigt, wonach dieser "zu den unter den Fakten A./I./6./9./ und 10./ angeführten (zuvor näher beschriebenen) Taten des Karl W*****, sowie zum Verkauf weiterer 10 12 kg Haschisch, die von Alois St***** gebunkert und in weiterer Folge von bzw im Auftrag des Karl W***** an unbekannte Abnehmer verkauft wurde, dadurch einen Tatbeitrag geleistet" habe, "dass er die Fahrzeuge, in denen das Suchtgift bis zum Verkauf verwahrt wurde, auf bzw vor seinem Autoplatz abstellte oder abstellen ließ und darauf aufpasste", wobei er über die (näher beschriebenen) Mengen und die Qualität des Suchtgifts Bescheid wusste, wie auch darüber, dass er einen wesentlichen Tatbeitrag zum Inverkehrsetzen einer "übergroßen" Menge Suchtgift leistete.
Mit der Behauptung wiederum, es fehlten Urteilsfeststellungen, die eine unmittelbare Täterschaft des Alois St***** zum Inverkehrsetzen von zehn bis zwölf Kilogramm Haschisch begründen würden, weshalb auch keine Beitragstäterschaft des Beschwerdeführers hiezu vorliegen könne, lässt die Beschwerde die oben angeführten alternativen Konstatierungen außer Acht, wonach die bezeichnete Suchtgiftmenge (nicht von St*****, sondern) entweder von W***** oder aber in dessen Auftrag von einem Unbekannten in Verkehr gesetzt worden ist.
Soweit die Rechtsrüge zum Faktum C./ behauptet, der festgestellten Äußerung des Angeklagten, Walter D***** solle die ihn belastenden Angaben widerrufen und auch sonst nicht zu viel aussagen, weil er müsse an seine Lebensgefährtin denken und beachten, dass es ihr gut gehe, mangle es an der Eignung begründete Besorgnis iSd § 74 Z 5 StGB einzuflößen, es liege daher nur eine "augenblicksbedingte Unmutsäußerung" vor, vernachlässigt sie die weiteren Urteilsfeststellungen über die spezielle Bedeutung dieser Worte für den Empfänger bzw die Wirkung auf ihn aufgrund eines zuvor stattgefundenen "Schussattentats" (US 26 iVm 34).Soweit die Rechtsrüge zum Faktum C./ behauptet, der festgestellten Äußerung des Angeklagten, Walter D***** solle die ihn belastenden Angaben widerrufen und auch sonst nicht zu viel aussagen, weil er müsse an seine Lebensgefährtin denken und beachten, dass es ihr gut gehe, mangle es an der Eignung begründete Besorgnis iSd Paragraph 74, Ziffer 5, StGB einzuflößen, es liege daher nur eine "augenblicksbedingte Unmutsäußerung" vor, vernachlässigt sie die weiteren Urteilsfeststellungen über die spezielle Bedeutung dieser Worte für den Empfänger bzw die Wirkung auf ihn aufgrund eines zuvor stattgefundenen "Schussattentats" (US 26 in Verbindung mit 34).
Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten B*****:
Die Mängelrüge (Z 5) wird zur behaupteten Nichtverlesung der Aussagen des Zeugen Walter A***** auf die Erledigung des gleichlautenden Einwands des Nichtigkeitswerbers S***** verwiesen.Die Mängelrüge (Ziffer 5,) wird zur behaupteten Nichtverlesung der Aussagen des Zeugen Walter A***** auf die Erledigung des gleichlautenden Einwands des Nichtigkeitswerbers S***** verwiesen.
Den weiteren Ausführungen zuwider hat das Schöffengericht seine Feststellungen, dass es sich beim fraglichen Bankangestellten um den Beschwerdeführer gehandelt hat, eingehend, ohne Verstoß gegen die Grundsätze der Logik und mängelfrei begründet, sich dabei nicht nur auf die Aussage der Zeugin Darija A*****, sondern auch auf mehrere andere Beweisergebnisse und das Verhalten des Angeklagten im Zuge des Strafverfahrens gestützt (US 54 ff), und auch den Umstand, dass die Zeugin diesen nicht wiedererkannt hat, erörtert (US 57). Ein Begründungsmangel liegt daher nicht vor.
Die Nichtigkeitsbeschwerden waren daher teils als offenbar unbegründet, teils als nicht gesetzmäßig ausgeführt, bei nichtöffentlicher Beratung zurückzuweisen (§ 285 d Abs 1 StPO), woraus die Kompetenz des Gerichtshofs zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufungen folgt (§ 285 i StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerden waren daher teils als offenbar unbegründet, teils als nicht gesetzmäßig ausgeführt, bei nichtöffentlicher Beratung zurückzuweisen (Paragraph 285, d Absatz eins, StPO), woraus die Kompetenz des Gerichtshofs zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufungen folgt (Paragraph 285, i StPO).