Die dagegen aus Z 5 und 8 des § 281 Abs 1 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde der Angeklagten verfehlt ihr Ziel. Der Kritik der Mängelrüge (Z 5) zuwider steht die Begründung des Erstgerichtes, dass die Angeklagte dem Zeugen B***** als steuerlichen Vertreter nicht damit beauftragt habe, Umsatzsteuervoranmeldungen zu erstellen, und sich deren Erstattung vorbehielt, nicht im Gegensatz zu dessen Aussage, hat dieser Zeuge doch in seinem an den Sachverständigen Mag. Z***** gerichteten Schreiben vom 11. August 2003, ON 44/II = Beilage 2 zum SV-GA S 299/II, dargelegt, dass er „keinen Auftrag zur Erstellung der laufenden Umsatzsteuervoranmeldungen hatte". Dieses Schreiben war in der Hauptverhandlung vom 19. August 2003 erörtert worden (S 317/II), der Zeuge berief sich in der Hauptverhandlung vom 27. April 2005 ausdrücklich auf diese Aussage und hielt sie aufrecht (S 483/II). Inwiefern dabei ein Widerspruch zu den weiteren Angaben dieses Zeugen, er sei mit einer Vollmacht vom Februar 1989 bis November 1999 betraut gewesen, habe in diesem Zeitraum die Buchhaltung sowie den Jahresabschluss für das Jahr 1996 fertiggestellt, weiters die Buchhaltung und den Jahresabschluss für 1997 (S 317/II), vorliegen solle, legt die Beschwerde nicht dar und ist in diesem Umfang nicht deutlich und bestimmt bezeichnet (§ 285a Z 2 StPO). Entgegen dem weiteren Vorbringen hat das Erstgericht die Angaben der Angeklagten zur Rabattgewährung an Großkunden ebenso wie zu den Lebenshaltungskosten in seine Erwägungen einfließen lassen (US 7 und 9). Soweit die Einwände die Begründung des Verkürzungsvorsatzes bemängeln, gehen sie zu einem von der isolierten Betrachtung der Urteilsannahme aus, die Angeklagte habe nicht alle Unterlagen an den Steuerberater weitergeleitet und bekämpfen mit dem Hinweis auf die Aussage des Zeugen Mag. B*****, die Buchhaltung sei „scheinbar" vollständig und korrekt gewesen, jedoch hätten die errechneten Umsatzsteuerbeträge mit den übergebenen Buchhaltungsbelegen nicht übereingestimmt, weiters die Hervorhebung der steuerlichen Vertretung der Angeklagten während der gesamten bezughabenden Wirtschaftsjahre, der Nachmeldung von Umsatzsteuerbeträgen und der Selbstanzeige unzulässig die Beweiswürdigung des Schöffengerichtes nach Art einer in kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen Schuldberufung. Die Tatrichter haben jedoch - dem Gebot der gedrängten Darstellung der Urteilsgründe nach § 270 Abs 2 Z 5 StPO Rechnung tragend - im Einklang mit den Gesetzen folgerichtigen Denkens und grundlegenden Erfahrungssätzen begründet dargelegt, warum sie der leugnenden Verantwortung der Angeklagten nicht gefolgt sind, wobei sie insbesondere auf die Umstände, die - dieser Verantwortung zuwider - der Annahme der subjektiven Tatseite als Grundlage dienten, eingegangen sind (US 7 ff insbesondere US 9 und 10). Dass diese der Beschwerdeführerin nicht überzeugend genug erscheinen und dass sich das Erstgericht nicht mit allen, im Rahmen der Nichtigkeitsbeschwerde nunmehr (in Frageform) vorgebrachten Einwände im Voraus auseinandergesetzt hat, vermag einen formalen Begründungsmangel in der Bedeutung des herangezogenen Nichtigkeitsgrundes nicht darzustellen.Die dagegen aus Ziffer 5 und 8 des Paragraph 281, Absatz eins, StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde der Angeklagten verfehlt ihr Ziel. Der Kritik der Mängelrüge (Ziffer 5,) zuwider steht die Begründung des Erstgerichtes, dass die Angeklagte dem Zeugen B***** als steuerlichen Vertreter nicht damit beauftragt habe, Umsatzsteuervoranmeldungen zu erstellen, und sich deren Erstattung vorbehielt, nicht im Gegensatz zu dessen Aussage, hat dieser Zeuge doch in seinem an den Sachverständigen Mag. Z***** gerichteten Schreiben vom 11. August 2003, ON 44/II = Beilage 2 zum SV-GA S 299/II, dargelegt, dass er „keinen Auftrag zur Erstellung der laufenden Umsatzsteuervoranmeldungen hatte". Dieses Schreiben war in der Hauptverhandlung vom 19. August 2003 erörtert worden (S 317/II), der Zeuge berief sich in der Hauptverhandlung vom 27. April 2005 ausdrücklich auf diese Aussage und hielt sie aufrecht (S 483/II). Inwiefern dabei ein Widerspruch zu den weiteren Angaben dieses Zeugen, er sei mit einer Vollmacht vom Februar 1989 bis November 1999 betraut gewesen, habe in diesem Zeitraum die Buchhaltung sowie den Jahresabschluss für das Jahr 1996 fertiggestellt, weiters die Buchhaltung und den Jahresabschluss für 1997 (S 317/II), vorliegen solle, legt die Beschwerde nicht dar und ist in diesem Umfang nicht deutlich und bestimmt bezeichnet (Paragraph 285 a, Ziffer 2, StPO). Entgegen dem weiteren Vorbringen hat das Erstgericht die Angaben der Angeklagten zur Rabattgewährung an Großkunden ebenso wie zu den Lebenshaltungskosten in seine Erwägungen einfließen lassen (US 7 und 9). Soweit die Einwände die Begründung des Verkürzungsvorsatzes bemängeln, gehen sie zu einem von der isolierten Betrachtung der Urteilsannahme aus, die Angeklagte habe nicht alle Unterlagen an den Steuerberater weitergeleitet und bekämpfen mit dem Hinweis auf die Aussage des Zeugen Mag. B*****, die Buchhaltung sei „scheinbar" vollständig und korrekt gewesen, jedoch hätten die errechneten Umsatzsteuerbeträge mit den übergebenen Buchhaltungsbelegen nicht übereingestimmt, weiters die Hervorhebung der steuerlichen Vertretung der Angeklagten während der gesamten bezughabenden Wirtschaftsjahre, der Nachmeldung von Umsatzsteuerbeträgen und der Selbstanzeige unzulässig die Beweiswürdigung des Schöffengerichtes nach Art einer in kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen Schuldberufung. Die Tatrichter haben jedoch - dem Gebot der gedrängten Darstellung der Urteilsgründe nach Paragraph 270, Absatz 2, Ziffer 5, StPO Rechnung tragend - im Einklang mit den Gesetzen folgerichtigen Denkens und grundlegenden Erfahrungssätzen begründet dargelegt, warum sie der leugnenden Verantwortung der Angeklagten nicht gefolgt sind, wobei sie insbesondere auf die Umstände, die - dieser Verantwortung zuwider - der Annahme der subjektiven Tatseite als Grundlage dienten, eingegangen sind (US 7 ff insbesondere US 9 und 10). Dass diese der Beschwerdeführerin nicht überzeugend genug erscheinen und dass sich das Erstgericht nicht mit allen, im Rahmen der Nichtigkeitsbeschwerde nunmehr (in Frageform) vorgebrachten Einwände im Voraus auseinandergesetzt hat, vermag einen formalen Begründungsmangel in der Bedeutung des herangezogenen Nichtigkeitsgrundes nicht darzustellen.
Soweit die Beschwerde eine betragsmäßige Überschreitung der von der Anklage angelasteten Hinterziehungsbeträge zu den Fakten I/2, I/4 und II/1 (von insgesamt 20.583 S) geltend macht (Z 8), verkennt sie, dass sich die Anklageüberschreitung auf die Identität von angeklagtem und urteilsmäßig erledigtem Handlungssubstrat bezieht (vgl Ratz, WK-StPO § 281 Rz 502), womit die Höhe des strafbestimmenden Wertbetrages innerhalb der Grenzen der gerichtlichen Strafbarkeit nichts zu tun hat (WK-StPO § 281 Rz 24 und 626).Soweit die Beschwerde eine betragsmäßige Überschreitung der von der Anklage angelasteten Hinterziehungsbeträge zu den Fakten I/2, I/4 und II/1 (von insgesamt 20.583 S) geltend macht (Ziffer 8,), verkennt sie, dass sich die Anklageüberschreitung auf die Identität von angeklagtem und urteilsmäßig erledigtem Handlungssubstrat bezieht vergleiche Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 502), womit die Höhe des strafbestimmenden Wertbetrages innerhalb der Grenzen der gerichtlichen Strafbarkeit nichts zu tun hat (WK-StPO Paragraph 281, Rz 24 und 626).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher als unbegründet bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d StPO). Daraus folgt die Zuständigkeit des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung (§ 285i StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher als unbegründet bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, StPO). Daraus folgt die Zuständigkeit des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung (Paragraph 285 i, StPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.