Die - inhaltlich nur gegen den Schuldspruch zu A) gerichtete - auf Z 5 des § 281 Abs 1 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten K***** verfehlt ihr Ziel.Die - inhaltlich nur gegen den Schuldspruch zu A) gerichtete - auf Ziffer 5, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten K***** verfehlt ihr Ziel.
Die Mängelrüge behauptet eine Unvollständigkeit der Beweiswürdigung (Z 5 zweiter Fall), weil das Erstgericht bei der Feststellung, dass der Angeklagte K***** dem Jan B***** den ersten Schlag versetzt habe (US 11), die entgegenstehende Verantwortung des Angeklagten sowie die Aussage des Zeugen B*****, wonach er nicht mehr genau wisse, wer angefangen habe, unerörtert gelassen habe.Die Mängelrüge behauptet eine Unvollständigkeit der Beweiswürdigung (Ziffer 5, zweiter Fall), weil das Erstgericht bei der Feststellung, dass der Angeklagte K***** dem Jan B***** den ersten Schlag versetzt habe (US 11), die entgegenstehende Verantwortung des Angeklagten sowie die Aussage des Zeugen B*****, wonach er nicht mehr genau wisse, wer angefangen habe, unerörtert gelassen habe.
Die Frage, wer von den beiden Angeklagten zuerst zugeschlagen hat, betrifft jedoch im Hinblick auf die konstatierte Mittäterschaft (§ 12 erster Fall StGB) keine für die Frage des Schuldspruchs oder die rechtliche Unterstellung der Tat entscheidende Tatsache und ist daher nicht Gegenstand der Mängelrüge (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 399, 421). Indem die Beschwerde lediglich auf die Bedeutung des „Erstschlags" für die Sanktionsbemessung, somit auf Strafzumessungskriterien Bezug nimmt, gesteht sie dies letztlich selbst zu.Die Frage, wer von den beiden Angeklagten zuerst zugeschlagen hat, betrifft jedoch im Hinblick auf die konstatierte Mittäterschaft (Paragraph 12, erster Fall StGB) keine für die Frage des Schuldspruchs oder die rechtliche Unterstellung der Tat entscheidende Tatsache und ist daher nicht Gegenstand der Mängelrüge (Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 399, 421). Indem die Beschwerde lediglich auf die Bedeutung des „Erstschlags" für die Sanktionsbemessung, somit auf Strafzumessungskriterien Bezug nimmt, gesteht sie dies letztlich selbst zu.
Soweit der Rechtsmittelantrag über die inhaltliche Anfechtung des zu
A) ergangenen Schuldspruches hinausgehend die Aufhebung des Ersturteils begehrt, unterlässt die Nichtigkeitsbeschwerde die gebotene deutliche und bestimmte Bezeichnung von Nichtigkeitsgründen, weshalb auf sie in diesem Umfang keine Rücksicht zu nehmen war (§ 285 Abs 1 zweiter Satz, § 285a Z 2 StPO).A) ergangenen Schuldspruches hinausgehend die Aufhebung des Ersturteils begehrt, unterlässt die Nichtigkeitsbeschwerde die gebotene deutliche und bestimmte Bezeichnung von Nichtigkeitsgründen, weshalb auf sie in diesem Umfang keine Rücksicht zu nehmen war (Paragraph 285, Absatz eins, zweiter Satz, Paragraph 285 a, Ziffer 2, StPO).
Zum Schuldspruch E) II) ist anzumerken, dass die E-card der Sozialversicherung keine Sache iSd § 135 StGB darstellt. Sie hat jedoch Urkundencharakter, ihre Unterdrückung ist demzufolge - Gebrauchsverhinderungsvorsatz vorausgesetzt - nach § 229 Abs 1 StGB zu beurteilen (vgl 12 Os 42/06b; Kienapfel/Schroll in WK2 [2006] § 223 Rz 86). Diese fehlerhafte Subsumtion wirkte sich jedoch im konkreten Fall nicht zum Nachteil des Angeklagten aus, weil die mehrfache Verwirklichung des Vergehens der dauernden Sachentziehung nach § 135 Abs 1 StGB bei der Strafbemessung nicht als erschwerend gewertet wurde. Es bestand daher kein Anlass zu einem Vorgehen nach § 290 Abs 1 zweiter Satz StPO (Ratz, WK-StPO § 290 Rz 23). Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Kompetenz des Gerichtshofs zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285i StPO).Zum Schuldspruch E) römisch zwei) ist anzumerken, dass die E-card der Sozialversicherung keine Sache iSd Paragraph 135, StGB darstellt. Sie hat jedoch Urkundencharakter, ihre Unterdrückung ist demzufolge - Gebrauchsverhinderungsvorsatz vorausgesetzt - nach Paragraph 229, Absatz eins, StGB zu beurteilen vergleiche 12 Os 42/06b; Kienapfel/Schroll in WK2 [2006] Paragraph 223, Rz 86). Diese fehlerhafte Subsumtion wirkte sich jedoch im konkreten Fall nicht zum Nachteil des Angeklagten aus, weil die mehrfache Verwirklichung des Vergehens der dauernden Sachentziehung nach Paragraph 135, Absatz eins, StGB bei der Strafbemessung nicht als erschwerend gewertet wurde. Es bestand daher kein Anlass zu einem Vorgehen nach Paragraph 290, Absatz eins, zweiter Satz StPO (Ratz, WK-StPO Paragraph 290, Rz 23). Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Kompetenz des Gerichtshofs zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung folgt (Paragraph 285 i, StPO).
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 390a Abs 1 StPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.