Als aktenwidrig (Z 5 letzter Fall) erachtet die Mängelrüge die Konstatierungen zu den eingetretenen Verletzungen, habe das Opfer doch lediglich angegeben, einen umgebogenen Nagel und Beulen erlitten zu haben. Sie übersieht jedoch, dass ein Urteil nur dann aktenwidrig ist, wenn es den eine entscheidende Tatsache betreffenden Inhalt einer Aussage oder Urkunde, auf die es seine Feststellung stützt, in seinen wesentlichen Teilen unrichtig oder unvollständig wiedergibt (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 467), nicht aber, wenn Feststellungen des Erstgerichts im (behaupteten) Widerspruch zu einzelnen, isoliert herausgegriffenen Beweisinhalten stehen (vgl RIS-Justiz RS0099431 [T5 und T7]). Überdies gab der Zeuge Muhamed I***** gegenüber der Kriminalpolizei in Übereinstimmung mit den Urteilsannahmen an, sein Fingernagel sei eingerissen gewesen und er habe geblutet (S 31 in ON 2). Diese Verletzungen wurden von den einschreitenden Polizeibeamten auch wahrgenommen (S 7 in ON 2).Als aktenwidrig (Ziffer 5, letzter Fall) erachtet die Mängelrüge die Konstatierungen zu den eingetretenen Verletzungen, habe das Opfer doch lediglich angegeben, einen umgebogenen Nagel und Beulen erlitten zu haben. Sie übersieht jedoch, dass ein Urteil nur dann aktenwidrig ist, wenn es den eine entscheidende Tatsache betreffenden Inhalt einer Aussage oder Urkunde, auf die es seine Feststellung stützt, in seinen wesentlichen Teilen unrichtig oder unvollständig wiedergibt (Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 467), nicht aber, wenn Feststellungen des Erstgerichts im (behaupteten) Widerspruch zu einzelnen, isoliert herausgegriffenen Beweisinhalten stehen vergleiche RIS-Justiz RS0099431 [T5 und T7]). Überdies gab der Zeuge Muhamed I***** gegenüber der Kriminalpolizei in Übereinstimmung mit den Urteilsannahmen an, sein Fingernagel sei eingerissen gewesen und er habe geblutet (S 31 in ON 2). Diese Verletzungen wurden von den einschreitenden Polizeibeamten auch wahrgenommen (S 7 in ON 2).
Die Rechtsrüge (Z 9 lit a) vermisst Feststellungen zur inneren Tatseite, legt jedoch nicht dar, weshalb die ohnedies getroffenen Konstatierungen, der Angeklagte habe es ernstlich für möglich gehalten und sich damit abgefunden, dass I***** durch diese Gewaltanwendungen Verletzungen am Körper erleide (US 3), für die Annahme bedingten Vorsatzes (§ 5 Abs 1 StGB) nicht ausreichten.Die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) vermisst Feststellungen zur inneren Tatseite, legt jedoch nicht dar, weshalb die ohnedies getroffenen Konstatierungen, der Angeklagte habe es ernstlich für möglich gehalten und sich damit abgefunden, dass I***** durch diese Gewaltanwendungen Verletzungen am Körper erleide (US 3), für die Annahme bedingten Vorsatzes (Paragraph 5, Absatz eins, StGB) nicht ausreichten.
Die Behauptung, bei einem verbogenen Fingernagel handle es sich lediglich um eine dem Begriff der Körperverletzung nicht entsprechende Bagatellverletzung, lässt die getroffenen Feststellungen, wonach das Opfer eine blutende Wunde im Bereich des linken Daumens und eine Verletzung des Fingernagels erlitt (US 3 iVm US 2), außer Acht und verfehlt damit die erwiderungsfähige Darstellung materiellrechtlicher Nichtigkeit (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 581, 584).Die Behauptung, bei einem verbogenen Fingernagel handle es sich lediglich um eine dem Begriff der Körperverletzung nicht entsprechende Bagatellverletzung, lässt die getroffenen Feststellungen, wonach das Opfer eine blutende Wunde im Bereich des linken Daumens und eine Verletzung des Fingernagels erlitt (US 3 in Verbindung mit US 2), außer Acht und verfehlt damit die erwiderungsfähige Darstellung materiellrechtlicher Nichtigkeit (Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 581, 584).
Mit der auf Z 9 lit b des § 281 Abs 1 StPO gestützten Behauptung, die Voraussetzungen des § 42 StGB (gemeint offensichtlich: § 191 StPO) lägen vor, geht der Beschwerdeführer ebenfalls nicht von der Gesamtheit der getroffenen Feststellungen aus, wonach die grundlosen Aggressionshandlungen ausschließlich von ihm gegen ein ihm unbekanntes Opfer ausgingen. Die Rechtsrüge unterlässt daher jegliche Begründung, weshalb - unter Zugrundelegung eben dieser Konstatierungen - der Störwert der Tat in Abwägung der Schuld als gering anzusehen sei (§ 191 Abs 1 Z 1 StPO).Mit der auf Ziffer 9, Litera b, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützten Behauptung, die Voraussetzungen des Paragraph 42, StGB (gemeint offensichtlich: Paragraph 191, StPO) lägen vor, geht der Beschwerdeführer ebenfalls nicht von der Gesamtheit der getroffenen Feststellungen aus, wonach die grundlosen Aggressionshandlungen ausschließlich von ihm gegen ein ihm unbekanntes Opfer ausgingen. Die Rechtsrüge unterlässt daher jegliche Begründung, weshalb - unter Zugrundelegung eben dieser Konstatierungen - der Störwert der Tat in Abwägung der Schuld als gering anzusehen sei (Paragraph 191, Absatz eins, Ziffer eins, StPO).
In Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur, jedoch entgegen der hiezu erstatteten Äußerung der Verteidigung war die Nichtigkeitsbeschwerde daher - wie die ebenfalls erhobene, im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehene Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld (§§ 280, 283 Abs 1 StPO) - bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus sich die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung (wegen des Ausspruchs über die Strafe) ergibt (§ 285i StPO).In Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur, jedoch entgegen der hiezu erstatteten Äußerung der Verteidigung war die Nichtigkeitsbeschwerde daher - wie die ebenfalls erhobene, im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehene Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld (Paragraphen 280, 283, Absatz eins, StPO) - bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus sich die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung (wegen des Ausspruchs über die Strafe) ergibt (Paragraph 285 i, StPO).
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 390a Abs 1 StPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.