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Entscheidung 15 Os 93/11g×

Entscheidung 15 Os 93/11g

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

15Os93/11g

Entscheidungsdatum

17.08.2011

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 17. August 2011 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Danek als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. T. Solé und Mag. Lendl sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger und Dr. Michel-Kwapinski als weitere Richter in Anwesenheit des Richteramtsanwärters Mag. Böhm als Schriftführer in der Strafsache gegen Midhat B***** wegen des Vergehens der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 12. Mai 2011, GZ 112 Hv 22/11t-18, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde und die „Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld“ werden zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung (wegen des Ausspruchs über die Strafe) werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Midhat B*****, abweichend von der gegen ihn wegen des Verbrechens des Raubes nach Paragraphen 15, 142, Absatz eins, StGB erhobenen Anklage, des Vergehens der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB schuldig erkannt.

Danach hat er am 2. Jänner 2011 in Wien Muhamed I***** vorsätzlich am Körper verletzt, indem er ihn an den Handgelenken packte und gegen eine Hausmauer stieß, wodurch der Genannte eine blutende Wunde im Bereich des linken Daumens und eine Verletzung des Fingernagels erlitt.

Dagegen richtet sich die auf Ziffer 5, 9, Litera a und 9 Litera b, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten; sie geht fehl.

Rechtliche Beurteilung

Als aktenwidrig (Ziffer 5, letzter Fall) erachtet die Mängelrüge die Konstatierungen zu den eingetretenen Verletzungen, habe das Opfer doch lediglich angegeben, einen umgebogenen Nagel und Beulen erlitten zu haben. Sie übersieht jedoch, dass ein Urteil nur dann aktenwidrig ist, wenn es den eine entscheidende Tatsache betreffenden Inhalt einer Aussage oder Urkunde, auf die es seine Feststellung stützt, in seinen wesentlichen Teilen unrichtig oder unvollständig wiedergibt (Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 467), nicht aber, wenn Feststellungen des Erstgerichts im (behaupteten) Widerspruch zu einzelnen, isoliert herausgegriffenen Beweisinhalten stehen vergleiche RIS-Justiz RS0099431 [T5 und T7]). Überdies gab der Zeuge Muhamed I***** gegenüber der Kriminalpolizei in Übereinstimmung mit den Urteilsannahmen an, sein Fingernagel sei eingerissen gewesen und er habe geblutet (S 31 in ON 2). Diese Verletzungen wurden von den einschreitenden Polizeibeamten auch wahrgenommen (S 7 in ON 2).

Die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) vermisst Feststellungen zur inneren Tatseite, legt jedoch nicht dar, weshalb die ohnedies getroffenen Konstatierungen, der Angeklagte habe es ernstlich für möglich gehalten und sich damit abgefunden, dass I***** durch diese Gewaltanwendungen Verletzungen am Körper erleide (US 3), für die Annahme bedingten Vorsatzes (Paragraph 5, Absatz eins, StGB) nicht ausreichten.

Die Behauptung, bei einem verbogenen Fingernagel handle es sich lediglich um eine dem Begriff der Körperverletzung nicht entsprechende Bagatellverletzung, lässt die getroffenen Feststellungen, wonach das Opfer eine blutende Wunde im Bereich des linken Daumens und eine Verletzung des Fingernagels erlitt (US 3 in Verbindung mit US 2), außer Acht und verfehlt damit die erwiderungsfähige Darstellung materiellrechtlicher Nichtigkeit (Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 581, 584).

Mit der auf Ziffer 9, Litera b, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützten Behauptung, die Voraussetzungen des Paragraph 42, StGB (gemeint offensichtlich: Paragraph 191, StPO) lägen vor, geht der Beschwerdeführer ebenfalls nicht von der Gesamtheit der getroffenen Feststellungen aus, wonach die grundlosen Aggressionshandlungen ausschließlich von ihm gegen ein ihm unbekanntes Opfer ausgingen. Die Rechtsrüge unterlässt daher jegliche Begründung, weshalb - unter Zugrundelegung eben dieser Konstatierungen - der Störwert der Tat in Abwägung der Schuld als gering anzusehen sei (Paragraph 191, Absatz eins, Ziffer eins, StPO).

In Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur, jedoch entgegen der hiezu erstatteten Äußerung der Verteidigung war die Nichtigkeitsbeschwerde daher - wie die ebenfalls erhobene, im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehene Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld (Paragraphen 280, 283, Absatz eins, StPO) - bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus sich die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung (wegen des Ausspruchs über die Strafe) ergibt (Paragraph 285 i, StPO).

Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Schlagworte

Strafrecht

Textnummer

E98134

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2011:0150OS00093.11G.0817.000

Im RIS seit

07.09.2011

Zuletzt aktualisiert am

07.09.2011

Dokumentnummer

JJT_20110817_OGH0002_0150OS00093_11G0000_000