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Entscheidung 15 Os 93/16i×

Entscheidung 15 Os 93/16i

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

15Os93/16i

Entscheidungsdatum

12.10.2016

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 12. Oktober 2016 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Danek als Vorsitzenden, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel-Kwapinski, Mag. Fürnkranz und Dr. Mann in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Beran als Schriftführer in der Strafsache gegen Andreas K***** und eine weitere Angeklagte wegen des Vergehens der grob fahrlässigen Beeinträchtigung von Gläubigerinteressen nach Paragraph 159, Absatz eins,, Absatz 5, Ziffer 4,, Paragraph 161, Absatz eins, StGB, über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten Andreas K***** gegen das Urteil des Landesgerichts Wiener Neustadt als Schöffengericht vom 12. Februar 2016, GZ 39 Hv 97/14g-295, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

In Stattgebung der Nichtigkeitsbeschwerde wird das angefochtene Urteil, das in seinen freisprechenden Teilen unberührt bleibt, im Schuldspruch des Angeklagten Andreas K*****, demzufolge auch im Strafausspruch aufgehoben und die Strafsache in diesem Umfang zu neuer Verhandlung und Entscheidung an den Einzelrichter des Landesgerichts Wiener Neustadt verwiesen.

Mit seiner Berufung wird der Angeklagte auf die kassatorische Entscheidung verwiesen.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen, in Rechtskraft erwachsene Freisprüche des Angeklagten sowie einer weiteren Angeklagten enthaltenden Urteil, wurde Andreas K***** des Vergehens der grob fahrlässigen Beeinträchtigung von Gläubigerinteressen nach Paragraph 159, Absatz eins, (zu ergänzen [US 25 f]: Absatz 5, Ziffer 4 und Paragraph 161, Absatz eins,) StGB schuldig erkannt.

Danach hat er zwischen 2009 und 2013 in G***** als faktischer Geschäftsführer der S***** GmbH grob fahrlässig deren Zahlungsunfähigkeit herbeigeführt, indem er kridaträchtig handelte, insbesondere indem er es unterließ, Geschäftsbücher oder geschäftliche Aufzeichnungen zu führen oder „so zu führen“ (gemeint: sie so führte), dass ein zeitnaher Überblick über die wahre Vermögens-, Finanz- und Ertragslage erheblich erschwert wurde, sowie sonstige geeignete Kontrollmaßnahmen, die einen solchen Überblick geboten hätten, unterließ.

Rechtliche Beurteilung

Dagegen richtet sich die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, 5 a und 9 Litera a, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, der Berechtigung zukommt.

Zu Recht kritisiert die Mängelrüge (Ziffer 5, vierter Fall), dass die Feststellungen zur Herbeiführung der Zahlungsunfähigkeit der S***** GmbH durch vom Angeklagten zu verantwortendes Unterlassen einer ordnungsgemäßen Buchführung (US 17) offenbar unzureichend begründet sind. Das Erstgericht hat diese Konstatierungen auf die Angaben der Zeuginnen Franziska Ö***** und Eveline E***** „im Zusammenhalt mit dem Gutachten des Sachverständigen Mag. Dr. Ko*****“ gestützt und ausgeführt, dass nach den Aussagen der Zeuginnen „für das Jahr 2012 eine Buchhaltung nur schwer bzw. gar nicht erstellbar war“ und in den Jahren 2012 und 2013 Rechnungen der Buchhalterinnen nicht bezahlt worden seien. Da die Buchführung für ein Unternehmen unerlässlich sei und Streitigkeiten über die Höhe der Honorare „sich aus dem Verfahren nicht ergeben“ hätten, ließe dies „nur den einzigen logischen Schluss“ zu, dass spätestens im September 2013 Zahlungsunfähigkeit eingetreten und diese zumindest teilweise durch die nicht ausreichende Buchführung herbeigeführt worden sei (US 23).

Ungeachtet des Grundsatzes der freien Beweiswürdigung (Paragraph 258, Absatz 2, StPO) hält die zuletzt genannte Annahme grundlegenden Erfahrungssätzen nicht stand, weil aus Schwierigkeiten bei der Buchführung für das Jahr 2012 und der Nichtbezahlung (nicht näher konkretisierter) Honorarforderungen der Buchhalterinnen in den Jahren 2012 und 2013 nicht vertretbar auf die Kausalität des tatbestandsgemäßen Handelns des Angeklagten für den Eintritt der Zahlungsunfähigkeit geschlossen werden kann (RIS-Justiz

RS0116732; vergleiche auch Kirchbacher in WK2 StGB Paragraph 159, Rz 70). Soweit das Erstgericht diese Feststellungen auch auf das in der Beweiswürdigung (bloß) genannte Gutachten aus dem Bereich des Rechnungswesens stützt, liegt – wie die Beschwerde zutreffend aufzeigt – im Übrigen ebenfalls keine vertretbare Begründung vor, zumal der Sachverständige zur Frage der Kausalität im konkreten Fall keine Aussagen getroffen hat vergleiche ON 294 S 51).

Der aufgezeigte Begründungsmangel erfordert die Aufhebung des Schuldspruchs, demzufolge auch die Kassation des Strafausspruchs und ist mit dem Auftrag zur Verfahrenserneuerung verbunden (Paragraph 285 e, StPO; zur Delegierungsbefugnis an den Einzelrichter vergleiche RIS-Justiz RS0100271). Das weitere Beschwerdevorbringen kann daher auf sich beruhen.

Mit seiner Berufung war der Angeklagte auf die Aufhebung des Strafausspruchs zu verweisen.

Schlagworte

Strafrecht

Textnummer

E116338

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2016:0150OS00093.16I.1012.000

Im RIS seit

07.12.2016

Zuletzt aktualisiert am

07.12.2016

Dokumentnummer

JJT_20161012_OGH0002_0150OS00093_16I0000_000