Dagegen richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 5, 5a und 9 lit a StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, der Berechtigung zukommt.Dagegen richtet sich die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, 5 a und 9 Litera a, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, der Berechtigung zukommt.
Zu Recht kritisiert die Mängelrüge (Z 5 vierter Fall), dass die Feststellungen zur Herbeiführung der Zahlungsunfähigkeit der S***** GmbH durch vom Angeklagten zu verantwortendes Unterlassen einer ordnungsgemäßen Buchführung (US 17) offenbar unzureichend begründet sind. Das Erstgericht hat diese Konstatierungen auf die Angaben der Zeuginnen Franziska Ö***** und Eveline E***** „im Zusammenhalt mit dem Gutachten des Sachverständigen Mag. Dr. Ko*****“ gestützt und ausgeführt, dass nach den Aussagen der Zeuginnen „für das Jahr 2012 eine Buchhaltung nur schwer bzw. gar nicht erstellbar war“ und in den Jahren 2012 und 2013 Rechnungen der Buchhalterinnen nicht bezahlt worden seien. Da die Buchführung für ein Unternehmen unerlässlich sei und Streitigkeiten über die Höhe der Honorare „sich aus dem Verfahren nicht ergeben“ hätten, ließe dies „nur den einzigen logischen Schluss“ zu, dass spätestens im September 2013 Zahlungsunfähigkeit eingetreten und diese zumindest teilweise durch die nicht ausreichende Buchführung herbeigeführt worden sei (US 23).Zu Recht kritisiert die Mängelrüge (Ziffer 5, vierter Fall), dass die Feststellungen zur Herbeiführung der Zahlungsunfähigkeit der S***** GmbH durch vom Angeklagten zu verantwortendes Unterlassen einer ordnungsgemäßen Buchführung (US 17) offenbar unzureichend begründet sind. Das Erstgericht hat diese Konstatierungen auf die Angaben der Zeuginnen Franziska Ö***** und Eveline E***** „im Zusammenhalt mit dem Gutachten des Sachverständigen Mag. Dr. Ko*****“ gestützt und ausgeführt, dass nach den Aussagen der Zeuginnen „für das Jahr 2012 eine Buchhaltung nur schwer bzw. gar nicht erstellbar war“ und in den Jahren 2012 und 2013 Rechnungen der Buchhalterinnen nicht bezahlt worden seien. Da die Buchführung für ein Unternehmen unerlässlich sei und Streitigkeiten über die Höhe der Honorare „sich aus dem Verfahren nicht ergeben“ hätten, ließe dies „nur den einzigen logischen Schluss“ zu, dass spätestens im September 2013 Zahlungsunfähigkeit eingetreten und diese zumindest teilweise durch die nicht ausreichende Buchführung herbeigeführt worden sei (US 23).
Ungeachtet des Grundsatzes der freien Beweiswürdigung (§ 258 Abs 2 StPO) hält die zuletzt genannte Annahme grundlegenden Erfahrungssätzen nicht stand, weil aus Schwierigkeiten bei der Buchführung für das Jahr 2012 und der Nichtbezahlung (nicht näher konkretisierter) Honorarforderungen der Buchhalterinnen in den Jahren 2012 und 2013 nicht vertretbar auf die Kausalität des tatbestandsgemäßen Handelns des Angeklagten für den Eintritt der Zahlungsunfähigkeit geschlossen werden kann (RIS-Justiz Ungeachtet des Grundsatzes der freien Beweiswürdigung (Paragraph 258, Absatz 2, StPO) hält die zuletzt genannte Annahme grundlegenden Erfahrungssätzen nicht stand, weil aus Schwierigkeiten bei der Buchführung für das Jahr 2012 und der Nichtbezahlung (nicht näher konkretisierter) Honorarforderungen der Buchhalterinnen in den Jahren 2012 und 2013 nicht vertretbar auf die Kausalität des tatbestandsgemäßen Handelns des Angeklagten für den Eintritt der Zahlungsunfähigkeit geschlossen werden kann (RIS-Justiz
RS0116732; vgl auch Kirchbacher in WK2 StGB § 159 Rz 70). Soweit das Erstgericht diese Feststellungen auch auf das in der Beweiswürdigung (bloß) genannte Gutachten aus dem Bereich des Rechnungswesens stützt, liegt – wie die Beschwerde zutreffend aufzeigt – im Übrigen ebenfalls keine vertretbare Begründung vor, zumal der Sachverständige zur Frage der Kausalität im konkreten Fall keine Aussagen getroffen hat (vgl ON 294 S 51).RS0116732; vergleiche auch Kirchbacher in WK2 StGB Paragraph 159, Rz 70). Soweit das Erstgericht diese Feststellungen auch auf das in der Beweiswürdigung (bloß) genannte Gutachten aus dem Bereich des Rechnungswesens stützt, liegt – wie die Beschwerde zutreffend aufzeigt – im Übrigen ebenfalls keine vertretbare Begründung vor, zumal der Sachverständige zur Frage der Kausalität im konkreten Fall keine Aussagen getroffen hat vergleiche ON 294 S 51).
Der aufgezeigte Begründungsmangel erfordert die Aufhebung des Schuldspruchs, demzufolge auch die Kassation des Strafausspruchs und ist mit dem Auftrag zur Verfahrenserneuerung verbunden (§ 285e StPO; zur Delegierungsbefugnis an den Einzelrichter vgl RIS-Justiz RS0100271). Das weitere Beschwerdevorbringen kann daher auf sich beruhen.Der aufgezeigte Begründungsmangel erfordert die Aufhebung des Schuldspruchs, demzufolge auch die Kassation des Strafausspruchs und ist mit dem Auftrag zur Verfahrenserneuerung verbunden (Paragraph 285 e, StPO; zur Delegierungsbefugnis an den Einzelrichter vergleiche RIS-Justiz RS0100271). Das weitere Beschwerdevorbringen kann daher auf sich beruhen.
Mit seiner Berufung war der Angeklagte auf die Aufhebung des Strafausspruchs zu verweisen.