Mit der Aufhebung dieses Schuldspruches war aber auch der Strafausspruch zur Gänze zu kassieren und mit diesem der betreffend K*** gemäß § 494 a StPO gefaßte Widerrufsbeschluß. Denn, wenngleich derselbe nicht mit Beschwerde angefochten worden ist, ist er doch mit dem aufgehobenen Strafausspruch inhaltlich untrennbar verbunden, sodaß er dessen Schicksal teilt (15 Os 71,77/88). Dagegen versagt die Subsumtionsrüge (§ 281 Abs. 1 Z 10 StPO), mit welcher die Angeklagte mit Bezug auf Lehre und Rechtsprechung zum StG sowie auf eine im Schrifttum zum StGB (Pallin in WK, § 288 Rz 26, § 299 Rz 26) vertretene Ansicht, die Annahme eintätigen Zusammentreffens der Tatbestände nach §§ 288 Abs. 1 und (15), 299 Abs. 1 StGB (H und I 1 des Urteilsspruchs) mit der Begründung als rechtsirrig bezeichnet (und eine Beurteilung allein nach § 288 Abs. 1 StGB anstrebt), daß durch die zuletzt genannte Bestimmung die auf den Schutz desselben Rechtsgutes abzielende Strafvorschrift des § 299 StGB im Wege stillschweigender Subsidiarität verdrängt werde. Rechtsrichtig gesehen wird jedoch bei einem Handeln des Täters im Sinn beider Deliktstypen der kriminelle Unwert der Tat in seinem gesamten Ausmaß nur durch ihre Unterstellung unter beide Tatbestände vollständig erfaßt. Denn abgesehen davon, daß eine falsche Beweisaussage auch ohne Begünstigungsabsicht ebenso möglich ist, wie umgekehrt eine Begünstigung auf andere Weise als durch das Ablegen einer falschen Beweisaussage, sodaß § 299 StGB im Verhältnis zu § 288 StGB keineswegs etwa eine Auffangfunktion erfüllt, wird durch die Pönalisierung der Begünstigung der materielle Straf-(und Strafvollstreckungs-)anspruch des Staates, durch jene der falschen Beweisaussage vor Gericht hingegen die prozessuale Wahrheitsfindung geschützt (vgl. Pallin aaO jeweils Rz 1 zu §§ 288, 299): Von einer (nach der Beschwerdeauffassung vorauszusetzenden) Identität der Schutzobjekte beider Strafbestimmungen kann daher - mögen sie auch systematisch unter dem Oberbegriff "Rechtspflege" erfaßbar sein - mit Fug nicht gesprochen werden (in diesem Sinne Leukauf-Steininger, StGB2 RN 31 zu § 288 StGB sowie RN 28 und 29 zu § 299 StGB mit Bezug auf die deutsche Literatur und Judikatur; ferner - implicite bejahend - 10 Os 111/77).Mit der Aufhebung dieses Schuldspruches war aber auch der Strafausspruch zur Gänze zu kassieren und mit diesem der betreffend K*** gemäß Paragraph 494, a StPO gefaßte Widerrufsbeschluß. Denn, wenngleich derselbe nicht mit Beschwerde angefochten worden ist, ist er doch mit dem aufgehobenen Strafausspruch inhaltlich untrennbar verbunden, sodaß er dessen Schicksal teilt (15 Os 71,77/88). Dagegen versagt die Subsumtionsrüge (Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 10, StPO), mit welcher die Angeklagte mit Bezug auf Lehre und Rechtsprechung zum StG sowie auf eine im Schrifttum zum StGB (Pallin in WK, Paragraph 288, Rz 26, Paragraph 299, Rz 26) vertretene Ansicht, die Annahme eintätigen Zusammentreffens der Tatbestände nach Paragraphen 288, Absatz eins und (15), 299 Absatz eins, StGB (H und römisch eins 1 des Urteilsspruchs) mit der Begründung als rechtsirrig bezeichnet (und eine Beurteilung allein nach Paragraph 288, Absatz eins, StGB anstrebt), daß durch die zuletzt genannte Bestimmung die auf den Schutz desselben Rechtsgutes abzielende Strafvorschrift des Paragraph 299, StGB im Wege stillschweigender Subsidiarität verdrängt werde. Rechtsrichtig gesehen wird jedoch bei einem Handeln des Täters im Sinn beider Deliktstypen der kriminelle Unwert der Tat in seinem gesamten Ausmaß nur durch ihre Unterstellung unter beide Tatbestände vollständig erfaßt. Denn abgesehen davon, daß eine falsche Beweisaussage auch ohne Begünstigungsabsicht ebenso möglich ist, wie umgekehrt eine Begünstigung auf andere Weise als durch das Ablegen einer falschen Beweisaussage, sodaß Paragraph 299, StGB im Verhältnis zu Paragraph 288, StGB keineswegs etwa eine Auffangfunktion erfüllt, wird durch die Pönalisierung der Begünstigung der materielle Straf-(und Strafvollstreckungs-)anspruch des Staates, durch jene der falschen Beweisaussage vor Gericht hingegen die prozessuale Wahrheitsfindung geschützt vergleiche Pallin aaO jeweils Rz 1 zu Paragraphen 288, 299,): Von einer (nach der Beschwerdeauffassung vorauszusetzenden) Identität der Schutzobjekte beider Strafbestimmungen kann daher - mögen sie auch systematisch unter dem Oberbegriff "Rechtspflege" erfaßbar sein - mit Fug nicht gesprochen werden (in diesem Sinne Leukauf-Steininger, StGB2 RN 31 zu Paragraph 288, StGB sowie RN 28 und 29 zu Paragraph 299, StGB mit Bezug auf die deutsche Literatur und Judikatur; ferner - implicite bejahend - 10 Os 111/77).
In diesem Umfang war daher die Nichtigkeitsbeschwerde zu verwerfen.