Gründe:
Mit dem bekämpften Urteil wurden auf Grund des Wahrspruches der Geschwornen die Angeklagten Heinz-Dieter H*** und Christian Alexander Andreas S*** des Verbrechens des schweren Raubes nach §§ 142 Abs 1, 143, erster Satz, zweiter Fall, StGB schuldig erkannt und zu Freiheitsstrafen verurteilt, weil sie am Abend des 2. November 1988 in Bad Ischl im bewußten und gewollten Zusammenwirken Helga A*** durch Umfassen von hinten und Ansetzen eines Hirschfängers an den Hals, Versetzen von Faustschlägen, Würgen und durch die Äußerung "jetzt mache ich dich kalt, weil ich dich sowieso kalt mache", sohin mit Gewalt gegen die Genannte und durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben (§ 89 StGB), nämlich mit dem Tod, unter gleichzeitiger Forderung der Herausgabe des Geldes und eines Tresorschlüssels eine fremde bewegliche Sache, nämlich einen Bargeldbetrag in der Höhe von 12.050 S, mit dem Vorsatz wegnahmen oder abnötigten, sich durch die Sachzueignung unrechtmäßig zu bereichern, wobei sie den Raub unter Verwendung einer Waffe, nämlich des Hirschfängers, verübten.Mit dem bekämpften Urteil wurden auf Grund des Wahrspruches der Geschwornen die Angeklagten Heinz-Dieter H*** und Christian Alexander Andreas S*** des Verbrechens des schweren Raubes nach Paragraphen 142, Absatz eins, 143,, erster Satz, zweiter Fall, StGB schuldig erkannt und zu Freiheitsstrafen verurteilt, weil sie am Abend des 2. November 1988 in Bad Ischl im bewußten und gewollten Zusammenwirken Helga A*** durch Umfassen von hinten und Ansetzen eines Hirschfängers an den Hals, Versetzen von Faustschlägen, Würgen und durch die Äußerung "jetzt mache ich dich kalt, weil ich dich sowieso kalt mache", sohin mit Gewalt gegen die Genannte und durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben (Paragraph 89, StGB), nämlich mit dem Tod, unter gleichzeitiger Forderung der Herausgabe des Geldes und eines Tresorschlüssels eine fremde bewegliche Sache, nämlich einen Bargeldbetrag in der Höhe von 12.050 S, mit dem Vorsatz wegnahmen oder abnötigten, sich durch die Sachzueignung unrechtmäßig zu bereichern, wobei sie den Raub unter Verwendung einer Waffe, nämlich des Hirschfängers, verübten.
Gegen das Urteil meldete der Angeklagte H*** "volle" Berufung an (S 77/II), führte jedoch durch seinen Verteidiger, der seinerseits (nur) Berufung wegen des Ausspruches über die Strafe angemeldet hatte (S 79/II), lediglich eine Strafberufung aus.
Soweit somit von H*** eine über eine Berufung wegen des Ausspruches über die Strafe hinausreichende "volle" Berufung (vgl. § 464 StPO) angemeldet wurde, war diese als ein im Rechtsmittelverfahren gegen geschwornengerichtliche Urteile nicht vorgesehenes und daher unzulässiges Rechtsmittel zurückzuweisen.Soweit somit von H*** eine über eine Berufung wegen des Ausspruches über die Strafe hinausreichende "volle" Berufung vergleiche Paragraph 464, StPO) angemeldet wurde, war diese als ein im Rechtsmittelverfahren gegen geschwornengerichtliche Urteile nicht vorgesehenes und daher unzulässiges Rechtsmittel zurückzuweisen.