Der gegen diesen Beschluß erhobenen Grundrechtsbeschwerde des Angeklagten, in welcher der Sache nach allein die Annahme eines dringenden Tatverdachtes bekämpft wird, kommt keine Berechtigung zu.
Das Beschwerdevorbringen, das Oberlandesgericht habe Tatverdacht und Tatbegehungsgefahr vermengt, trifft nicht zu. Es bejahte den Tatverdacht (§ 180 Abs 1 StPO) unter Hinweis auf das Urteil des Schöffengerichtes, während es das Fortbestehen der Tatbegehungsgefahr (§ 180 Abs 2 Z 3 lit b StPO) auf die bereits in seinem Beschluß vom 17.Dezember 1992, 9 Bs 487/92, dargelegten und nach wie vor als aktuell erkannten bestimmten Tatsachen, nämlich den in den Verfahrensergebnissen begründeten jahrelangen oftmals wiederholten und umfassenden sexuellen Mißbrauch des Kindes von seinem neunten Lebensjahr an, der eine entsprechende deviante Neigung des Angeklagten indiziert, stützte.Das Beschwerdevorbringen, das Oberlandesgericht habe Tatverdacht und Tatbegehungsgefahr vermengt, trifft nicht zu. Es bejahte den Tatverdacht (Paragraph 180, Absatz eins, StPO) unter Hinweis auf das Urteil des Schöffengerichtes, während es das Fortbestehen der Tatbegehungsgefahr (Paragraph 180, Absatz 2, Ziffer 3, Litera b, StPO) auf die bereits in seinem Beschluß vom 17.Dezember 1992, 9 Bs 487/92, dargelegten und nach wie vor als aktuell erkannten bestimmten Tatsachen, nämlich den in den Verfahrensergebnissen begründeten jahrelangen oftmals wiederholten und umfassenden sexuellen Mißbrauch des Kindes von seinem neunten Lebensjahr an, der eine entsprechende deviante Neigung des Angeklagten indiziert, stützte.
Die Argumentation des Beschwerdeführers, der - wie im bisherigen Verfahren - behauptet, die ihm zur Last gelegten Taten nicht begangen zu haben, daß der bekämpfte Beschluß des Oberlandesgerichtes Graz der Unschuldsvermutung widerspreche, wobei er - wie seine Beschwerde an das Oberlandesgericht (ON 58) zeigt - Art 6 Abs 2 MRK im Auge hat, übersieht die Bestimmung des Art 5 Abs 1 lit c MRK, wonach für eine Untersuchungshaft hinreichender Verdacht genügt, daß der Betreffende eine strafbare Handlung begangen hat, oder begründeter Anlaß zu der Annahme besteht, daß es notwendig ist, den Betreffenden an der Begehung einer strafbaren Handlung oder an der Flucht nach Begehung einer solchen zu hindern. Die Anordnung (oder Aufrechterhaltung) der Untersuchungshaft ist demnach mit der Unschuldsvermutung durchaus vereinbar (Frowein-Peukert, EMRK-Komm Art. 6 Rz 117 f; Golsong, Die EMRK, 105; Vogler im Intern. Komm z EMRK Art 6 Rz 427, 430). Für einen hinreichenden Tatverdacht genügt, daß ein Erkenntnisgericht einen Schuldspruch gefällt hat, mag dieser auch zum Zeitpunkt der bekämpften Entscheidung noch nicht rechtskräftig gewesen sein (Frowein-Peukert aaO Rz 118; E des BGH NJW 1987, 660).Die Argumentation des Beschwerdeführers, der - wie im bisherigen Verfahren - behauptet, die ihm zur Last gelegten Taten nicht begangen zu haben, daß der bekämpfte Beschluß des Oberlandesgerichtes Graz der Unschuldsvermutung widerspreche, wobei er - wie seine Beschwerde an das Oberlandesgericht (ON 58) zeigt - Artikel 6, Absatz 2, MRK im Auge hat, übersieht die Bestimmung des Artikel 5, Absatz eins, Litera c, MRK, wonach für eine Untersuchungshaft hinreichender Verdacht genügt, daß der Betreffende eine strafbare Handlung begangen hat, oder begründeter Anlaß zu der Annahme besteht, daß es notwendig ist, den Betreffenden an der Begehung einer strafbaren Handlung oder an der Flucht nach Begehung einer solchen zu hindern. Die Anordnung (oder Aufrechterhaltung) der Untersuchungshaft ist demnach mit der Unschuldsvermutung durchaus vereinbar (Frowein-Peukert, EMRK-Komm Artikel 6, Rz 117 f; Golsong, Die EMRK, 105; Vogler im Intern. Komm z EMRK Artikel 6, Rz 427, 430). Für einen hinreichenden Tatverdacht genügt, daß ein Erkenntnisgericht einen Schuldspruch gefällt hat, mag dieser auch zum Zeitpunkt der bekämpften Entscheidung noch nicht rechtskräftig gewesen sein (Frowein-Peukert aaO Rz 118; E des BGH NJW 1987, 660).
Das Oberlandesgericht Graz konnte somit eine dringende (= hinreichende) Verdachtslage durchaus zutreffend aus dem Inhalt des Urteils des Landesgerichtes für Strafsachen Graz vom 3.Februar 1993 ableiten, das die Frage der Täterschaft des Angeklagten ausführlich erörterte und dabei auch auf den vom Beschwerdeführer für sich ins Treffen geführten Umstand einging, daß das - allerdings extrem dehnbare - Hymen des Mädchens bisnun nicht eingerissen ist.
Der Vollständigkeit halber sei beigefügt, daß mit dem Urteil des Obersten Gerichtshofes vom heutigen Tag, GZ 15 Os 66/93-10, die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz verworfen und lediglich aus deren Anlaß gemäß § 290 Abs 1 StPO jener Teil des Schuldspruches aufgehoben und ausgeschaltet wurde, wonach der Angeklagte schuldig erkannt wurde, durch den (weiterhin als Blutschande strafbaren) wiederholten Beischlaf mit seiner Tochter in der Zeit vom 2.November 1990 bis Sommer 1992 auch das Verbrechen des Beischlafes mit Unmündigen nach § 206 Abs 1 StGB begangen zu haben.Der Vollständigkeit halber sei beigefügt, daß mit dem Urteil des Obersten Gerichtshofes vom heutigen Tag, GZ 15 Os 66/93-10, die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz verworfen und lediglich aus deren Anlaß gemäß Paragraph 290, Absatz eins, StPO jener Teil des Schuldspruches aufgehoben und ausgeschaltet wurde, wonach der Angeklagte schuldig erkannt wurde, durch den (weiterhin als Blutschande strafbaren) wiederholten Beischlaf mit seiner Tochter in der Zeit vom 2.November 1990 bis Sommer 1992 auch das Verbrechen des Beischlafes mit Unmündigen nach Paragraph 206, Absatz eins, StGB begangen zu haben.
Aus den angeführten Gründen war die Beschwerde daher abzuweisen, womit eine Kostenentscheidung entfällt (§ 8 GRBG).Aus den angeführten Gründen war die Beschwerde daher abzuweisen, womit eine Kostenentscheidung entfällt (Paragraph 8, GRBG).