Dieses Urteil bekämpft der Angeklagte mit Nichtigkeitsbeschwerde, mit "Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld" sowie mit Berufung wegen des Ausspruchs über die Strafe.
Der auf die Gründe der Z 4, 5 und 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde kommt keine Berechtigung zu.Der auf die Gründe der Ziffer 4, 5 und 9 Litera a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde kommt keine Berechtigung zu.
Die Verfahrensrüge (Z 4) moniert die Unterlassung einer Manuduktionspflicht und wendet sich gegen die Abweisung des in der Hauptverhandlung am 4.April 1995 gestellten Antrages auf zeugenschaftliche Einvernahme des Cem K*****, der zum Beweis dafür gestellt wurde, "daß der Angeklagte keine Kenntnis hatte, daß das Fahrzeugkennzeichen nicht rechtmäßig beigeschafft wurde" sowie des Zeugen H***** (richtig: Ladislav H*****) zum Beweise dafür, "daß er in der Slowakei kein Geld gehabt hatte, woraus sich ergibt, daß er keinen Teil der Beute abbekommen hat".Die Verfahrensrüge (Ziffer 4,) moniert die Unterlassung einer Manuduktionspflicht und wendet sich gegen die Abweisung des in der Hauptverhandlung am 4.April 1995 gestellten Antrages auf zeugenschaftliche Einvernahme des Cem K*****, der zum Beweis dafür gestellt wurde, "daß der Angeklagte keine Kenntnis hatte, daß das Fahrzeugkennzeichen nicht rechtmäßig beigeschafft wurde" sowie des Zeugen H***** (richtig: Ladislav H*****) zum Beweise dafür, "daß er in der Slowakei kein Geld gehabt hatte, woraus sich ergibt, daß er keinen Teil der Beute abbekommen hat".
Sofern der Angeklagte dem Erstgericht eine mangelhaft ausgeübte Manuduktion in bezug auf die ihn entlastenden Umstände vorwirft, ist die Beschwerde mangels Substantiierung einer sachbezogenen Erwiderung nicht zugänglich. Nur der Vollständigkeit halber sei der Angeklagte darauf verwiesen, daß er in der Hauptverhandlung keinen Antrag auf weitere Beweisaufnahmen gestellt hat, durch dessen Nichtberücksichtigung Verteidigungsrechte verkürzt wurden, was Voraussetzung für die Legitimation zur Geltendmachung der Verfahrensrüge wäre.
Gleichfalls unsubstantiiert ist das Beschwerdevorbringen, das Erstgericht hätte "auf Grund der Erhebungsergebnisse der Exekutivbeamten genügend Hinweise", daß der Angeklagte die ihm zur Last gelegte Tat (dem Angeklagten liegen drei Taten zur Last!) nicht begangen habe. Wenn der Angeklagte aber in der Beschwerdeschrift behauptet, die im Beweisantrag genannten Zeugen hätten Kenntnis davon, daß er die ihm zur Last gelegten Taten nicht begangen habe, hätte es zur Dartuung der Relevanz des Beweisantrages ausdrücklicher Hinweise bedurft, aus welchen Gründen die beantragten Zeugen, die nach der Aktenlage erst Tage nach der hier maßgeblichen Raubtat Komplizen bei einem in der Slowakei versuchten Eindringen in ein Kraftfahrzeug waren, die Exkulpierung des Angeklagten bewirken könnten. So gesehen läuft das Beschwerdevorbringen bloß auf einen unzulässigen Erkundungsbeweis hinaus. Darüber hinaus wurde im Beweisantrag - wie auch in der Nichtigkeitsbeschwerde - nicht dargetan, daß die Zeugen erreichbar wären. Der Türke K***** und der Tscheche H***** (vgl S 139/I) waren bereits zum Zeitpunkt der gegen den Angeklagten im Oktober 1993 vor dem Landesgericht Banska Bystrica wegen versuchten Mordes an einem Polizisten durchgeführten Hauptverhandlung nach jeweiliger Entlassung aus Strafhaften (wegen der von ihnen verübten Delikte) unbekannten Aufenthaltes (vgl S 233/II). Im gegenständlichen Strafverfahren sind demnach durch die Nichtdurchführung der begehrten Beweise Verteidigungsrechte nicht verletzt worden.Gleichfalls unsubstantiiert ist das Beschwerdevorbringen, das Erstgericht hätte "auf Grund der Erhebungsergebnisse der Exekutivbeamten genügend Hinweise", daß der Angeklagte die ihm zur Last gelegte Tat (dem Angeklagten liegen drei Taten zur Last!) nicht begangen habe. Wenn der Angeklagte aber in der Beschwerdeschrift behauptet, die im Beweisantrag genannten Zeugen hätten Kenntnis davon, daß er die ihm zur Last gelegten Taten nicht begangen habe, hätte es zur Dartuung der Relevanz des Beweisantrages ausdrücklicher Hinweise bedurft, aus welchen Gründen die beantragten Zeugen, die nach der Aktenlage erst Tage nach der hier maßgeblichen Raubtat Komplizen bei einem in der Slowakei versuchten Eindringen in ein Kraftfahrzeug waren, die Exkulpierung des Angeklagten bewirken könnten. So gesehen läuft das Beschwerdevorbringen bloß auf einen unzulässigen Erkundungsbeweis hinaus. Darüber hinaus wurde im Beweisantrag - wie auch in der Nichtigkeitsbeschwerde - nicht dargetan, daß die Zeugen erreichbar wären. Der Türke K***** und der Tscheche H***** vergleiche S 139/I) waren bereits zum Zeitpunkt der gegen den Angeklagten im Oktober 1993 vor dem Landesgericht Banska Bystrica wegen versuchten Mordes an einem Polizisten durchgeführten Hauptverhandlung nach jeweiliger Entlassung aus Strafhaften (wegen der von ihnen verübten Delikte) unbekannten Aufenthaltes vergleiche S 233/II). Im gegenständlichen Strafverfahren sind demnach durch die Nichtdurchführung der begehrten Beweise Verteidigungsrechte nicht verletzt worden.
Auch die Mängelrüge (Z 5) ist unberechtigt. Dem Beschwerdevorbringen zuwider hat das Erstgericht weder die Verantwortung des Angeklagten mit Stillschweigen übergangen, noch Gründe nicht angeführt, warum es dessen ausführliche Angaben für "belanglos" oder für wenig überzeugend hielt. Die Tatrichter haben nämlich - beweiswürdigend - seine leugnende Verantwortung als - unglaubwürdige - Schutzbehauptung beurteilt und überdies diese Unglaubwürdigkeit mit der Verantwortung des abgesondert bereits rechtskräftig abgeurteilten Komplizen Walter S***** vor der Gendarmerie und dem Untersuchungsrichter, der auf Grund der Aussagen der Zeugen Peter F*****, Hans S***** und Klaus M***** Glaubwürdigkeit zuerkannt wurde, begründete (US 11 bis 13). Ein formaler Begründungsmangel wird nicht aufgezeigt.Auch die Mängelrüge (Ziffer 5,) ist unberechtigt. Dem Beschwerdevorbringen zuwider hat das Erstgericht weder die Verantwortung des Angeklagten mit Stillschweigen übergangen, noch Gründe nicht angeführt, warum es dessen ausführliche Angaben für "belanglos" oder für wenig überzeugend hielt. Die Tatrichter haben nämlich - beweiswürdigend - seine leugnende Verantwortung als - unglaubwürdige - Schutzbehauptung beurteilt und überdies diese Unglaubwürdigkeit mit der Verantwortung des abgesondert bereits rechtskräftig abgeurteilten Komplizen Walter S***** vor der Gendarmerie und dem Untersuchungsrichter, der auf Grund der Aussagen der Zeugen Peter F*****, Hans S***** und Klaus M***** Glaubwürdigkeit zuerkannt wurde, begründete (US 11 bis 13). Ein formaler Begründungsmangel wird nicht aufgezeigt.
Sofern der Angeklagte in weiterer Folge auf die Richtigkeit seiner Verantwortung verweist und demgemäß die rechtliche Beurteilung der ihm zur Last liegenden Taten in Zweifel zieht, bekämpft er in unzulässiger Weise die Beweiswürdigung des Schöffengerichtes.
In Ausführung der Rechtsrüge (Z 9 lit a) vermißt der Angeklagte - Feststellungsmängel ersichtlich nur zum Schuldspruch wegen Raubes behauptend - Konstatierungen über den "tatsächlichen zeitlichen Ablauf", welche geeignet wären, ihn "von den zur Last gelegten Taten auch tatsächlich zu entlasten".In Ausführung der Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) vermißt der Angeklagte - Feststellungsmängel ersichtlich nur zum Schuldspruch wegen Raubes behauptend - Konstatierungen über den "tatsächlichen zeitlichen Ablauf", welche geeignet wären, ihn "von den zur Last gelegten Taten auch tatsächlich zu entlasten".
Nach dem Inhalt des Urteilsspruches und den Entscheidungsgründen zum Raubfaktum hat der Angeklagte zur Tat des Komplizen S***** dadurch beigetragen, daß er die Raubtat mit dem Genannten verabredete, das zu überfallende Postamt aussuchte, den Komplizen mit einem PKW in die Nähe des Tatortes brachte, ihm zur Tarnung bei der Tatausführung einen zuvor gestohlenen Vollvisierhelm übergab, ihn, nachdem ihn vorerst der Mut zur Tatausführung verlassen hatte, überredete, die Tat schließlich doch auszuführen, letztlich die Beute aufteilte und gemeinsam mit S***** die Flucht ergriff.
Weiters konstatierten die Tatrichter, daß der - schließlich gelungene - Raubüberfall kurz nach dem Ende der Mittagspause des um 14 Uhr wieder geöffneten Postamtes stattgefunden hat (vgl S 103, 109/I).Weiters konstatierten die Tatrichter, daß der - schließlich gelungene - Raubüberfall kurz nach dem Ende der Mittagspause des um 14 Uhr wieder geöffneten Postamtes stattgefunden hat vergleiche S 103, 109/I).
Inwieweit die vom Angeklagten behaupteten fehlenden Feststellungen "über den tatsächlichen zeitlichen Ablauf zwischen 9.7.1992 14 Uhr in Stübing und unserer Ankunft in Wien am 10.7.1992 8 Uhr", also im wesentlichen über die Zeit nach der Raubtat, für die rechtliche Beurteilung von Bedeutung sein könnten, ist der auch insofern nicht substantiierten Beschwerde nicht zu entnehmen; nur der Vollständigkeit halber sei erwähnt, daß Voraussetzung für die gesetzmäßige Darstellung des relevierten materiellrechtlichen Nichtigkeitsgrundes wäre, daß die rechtsfehlerhaft unterbliebenen Feststellungen zum Freispruch des Angeklagten führen müßten. So gesehen erweist sich die Rechtsrüge nicht prozeßordnungsgemäß ausgeführt, deren zuletzt (S 269/II) erklärte Zielsetzung auf die Forderung nach weiterer Überprüfung der Verantwortung des Angeklagten hinausläuft, mithin eine (unzulässige) Schuldberufung darstellt, deren Zweck angesichts seiner Verantwortung, nach der Raubtat ohnehin in Stübing gewesen zu sein, allerdings (erst) danach von S***** erfahren zu haben, daß dieser den Raub verübte (S 59/II), nicht einsichtig ist.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher teils als offenbar unbegründet gemäß § 285 d Abs 1 Z 2 StPO, teils als nicht dem Gesetz gemäß ausgeführt gemäß § 285 d Abs 1 Z 1 StPO iVm § 285 a Z 2 StPO schon bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen.Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher teils als offenbar unbegründet gemäß Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer 2, StPO, teils als nicht dem Gesetz gemäß ausgeführt gemäß Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer eins, StPO in Verbindung mit Paragraph 285, a Ziffer 2, StPO schon bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen.
Ihr Schicksal teilt die ihrem Inhalt nach auch auf die Fakten I und II bezogene Berufung wegen des Ausspruches über die Schuld, weil ein derartiges Rechtsmittel gegen kollegialgerichtliche Urteile in den österreichischen Strafprozeßgesetzen nicht vorgesehen ist.Ihr Schicksal teilt die ihrem Inhalt nach auch auf die Fakten römisch eins und römisch zwei bezogene Berufung wegen des Ausspruches über die Schuld, weil ein derartiges Rechtsmittel gegen kollegialgerichtliche Urteile in den österreichischen Strafprozeßgesetzen nicht vorgesehen ist.
Zur Entscheidung über die Berufung wegen Strafe ist demnach das Oberlandesgericht Graz zuständig (§ 285 i StPO).Zur Entscheidung über die Berufung wegen Strafe ist demnach das Oberlandesgericht Graz zuständig (Paragraph 285, i StPO).
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die bezogene Gesetzesstelle.