Rechtstracker.at
Entscheidung 15 Os 93/99×

Entscheidung 15 Os 93/99

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

15Os93/99

Entscheidungsdatum

12.08.1999

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 12. August 1999 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Markel als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag. Strieder, Dr. Schmucker, Dr. Zehetner und Dr. Danek als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Lokay als Schriftführer, in der Strafsache gegen Franz Josef S***** wegen des Verbrechens des Mordes nach Paragraph 75, StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Geschworenengerichtes beim Landesgericht für Strafsachen Wien vom 8. April 1999, GZ 20 r römisch fünf r 953/98-84, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Gemäß Paragraph 390 a, StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen, auf dem Wahrspruch der Geschworenen beruhenden Urteil wurde Franz Josef S***** der Verbrechen des Mordes nach Paragraph 75, StGB (römisch eins) und des Raubes nach Paragraph 142, Absatz eins, StGB (römisch zwei) schuldig erkannt.

Danach hat er

römisch eins. nachgenannte Personen vorsätzlich getötet, und zwar

1. am 19. Juni 1985 in Mitterndorf im Mürztal Christine Z***** dadurch, daß er sie in die Mürz stieß, ihr Schläge gegen die Stirn versetzte, sie mehrmals für geraume Zeit unter Wasser tauchte und im Fluß davontreiben ließ,

2. am 30. Jänner 1998 in Wien Hedwig K***** dadurch, daß er ihr einen Schlag mit der Faust in das Gesicht versetzte, wodurch diese umfiel und mit dem Hinterkopf auf den Boden aufprallte, er sich auf ihren Brustkorb kniete und sie längere Zeit würgte;

römisch zwei. am 30. Jänner 1998 in Wien Hedwig K***** durch die unter römisch eins.2. geschilderte Handlung, sohin mit Gewalt gegen eine Person, fremde bewegliche Sachen, nämlich einige Schmuckstücke und Gebrauchsgegenstände sowie 1.000 S Bargeld mit unrechtmäßigem Bereicherungsvorsatz weggenommen.

Die Geschworenen hatten die anklagekonform gestellten Hauptfragen (fortl.Zahlen 1, 7 und 8) bejaht und die hiezu gestellten Zusatzfragen nach Zurechnungsunfähigkeit (fortl.Zahlen 2 und 9) verneint. Damit unterblieb folgerichtig die Beantwortung der Eventualfragen nach dem Vergehen der Begehung einer mit Strafe bedrohten Handlung im Zustand voller Berauschung nach Paragraph 287, Absatz eins, StGB (fortl.Zahlen 3 und 10) ebenso wie die Beantwortung der Eventualfrage nach dem Verbrechen der Körperverletzung mit tödlichem Ausgang nach Paragraphen 83, Absatz 2, 86, StGB (fortl.Zl. 4) und der hiezu gestellten Zusatz- und Eventualfragen nach Ausschluß der Zurechnungsfähigkeit und Begehung der Tat im Zustand voller Berauschung (fortl.Zahlen 5 und 6).

Rechtliche Beurteilung

Gegen dieses Urteil richtet sich eine auf die Ziffer 10 a und 12 des Paragraph 345, Absatz eins, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten; sie ist nicht im Recht.

Entgegen der mit (spekulativen) Blutalkoholwerten argumentierenden Tatsachenrüge (Ziffer 10 a,) ergeben sich aus den Akten keine erheblichen Bedenken gegen die Nichtannahme eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden (Rausch-)Zustandes bei der Tat am 30. Jänner 1998 (Fakten römisch eins.2. und römisch zwei.). Auf Grund der Behauptungen des Angeklagten über die Trinkmengen hat der Sachverständige Oberarzt Dr. S***** für den Tatzeitpunkt eine (nur auf dieser Basis ermittelte) Blutalkoholkonzentration von 3,5 Promille errechnet, einen solchen Wert aber wegen des intakten Erinnerungsvermögens und der Angaben von Zeugen ausgeschlossen. Er hat eine höchstens mittelgradige Alkoholisierung als möglich bezeichnet (S 385/II). Der psychiatrische Sachverständige Prim. Dr. P***** wies bereits auf den hohen individuellen Unterschied bei Festlegung eines Alkoholisierungsgrades hin, welcher nach psychiatrischen Kriterien zu ermitteln ist, wobei der Blutalkoholwert nur als Hilfsbefund herangezogen wird. Nach klinischer Erfahrung treten bei hoher (und individuell verschiedener) Alkoholverträglichkeit auch bei großen Trinkmengen trotzdem keine Ausfallserscheinungen auf. Auch dieser Sachverständige fand keinen Hinweis dafür, daß es durch den Alkoholkonsum des Angeklagten zu einer Störung der Bewußtseinstätigkeit gekommen wäre (S 52 ff des unjournalisierten Protokolls über die Hauptverhandlung am 7. April 1999). Tatsächlich sprechen die geplante und erfolgsorientierte Vorgangsweise des Beschwerdeführers sowie seine nicht durch Erinnerungslücken getrübten Schilderungen des Tatherganges gegen das Vorliegen eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Rauschzustandes. Die den Denkgesetzen und der allgemeinen menschlichen Erfahrung entsprechende Beweiswürdigung der Geschworenen bietet somit keine Anhaltspunkte für erhebliche Bedenken gegen die im Wahrspruch festgestellten entscheidenden Tatsachen.

Die Subsumtionsrüge (Ziffer 12,) ist nicht gesetzmäßig ausgeführt.

Die prozeßordnungsgemäße Darstellung dieses Nichtigkeitsgrundes erfordert nämlich ein Festhalten am gesamten im Wahrspruch der Geschworenen festgestellten Tatsachensubstrat und den auf dieser Basis geführten Nachweis der Unrichtigkeit der Gesetzesanwendung (Mayerhofer StPO4 Paragraph 345, Ziffer 12, E 8).

Zum Urteilsfaktum römisch eins.1. bestreitet der Rechtsmittelwerber den festgestellten Tötungsvorsatz und will lediglich einen auf Verletzung gerichteten dolus angenommen wissen. Bezüglich des Schuldspruches römisch eins.2. behauptet er nur neuerlich einen die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Rauschzustand, ohne dabei aber die Verneinung der darauf gerichteten Zusatzfrage 3 (fortl.Zl 9) zu beachten.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher teils als unbegründet, teils als nicht dem Gesetze gemäß ausgeführt bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraphen 285 d, 344, StPO).

Daraus folgt, daß gemäß Paragraphen 285 i, 344, StPO zur Entscheidung über die Berufung das Oberlandesgericht Wien zuständig ist.

Anmerkung

E55315 15D00939

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:0150OS00093.99.0812.000

Dokumentnummer

JJT_19990812_OGH0002_0150OS00093_9900000_000