Gegen dieses Urteil richtet sich eine auf die Z 10a und 12 des § 345 Abs 1 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten; sie ist nicht im Recht.Gegen dieses Urteil richtet sich eine auf die Ziffer 10 a und 12 des Paragraph 345, Absatz eins, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten; sie ist nicht im Recht.
Entgegen der mit (spekulativen) Blutalkoholwerten argumentierenden Tatsachenrüge (Z 10a) ergeben sich aus den Akten keine erheblichen Bedenken gegen die Nichtannahme eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden (Rausch-)Zustandes bei der Tat am 30. Jänner 1998 (Fakten I.2. und II.). Auf Grund der Behauptungen des Angeklagten über die Trinkmengen hat der Sachverständige Oberarzt Dr. S***** für den Tatzeitpunkt eine (nur auf dieser Basis ermittelte) Blutalkoholkonzentration von 3,5 Promille errechnet, einen solchen Wert aber wegen des intakten Erinnerungsvermögens und der Angaben von Zeugen ausgeschlossen. Er hat eine höchstens mittelgradige Alkoholisierung als möglich bezeichnet (S 385/II). Der psychiatrische Sachverständige Prim. Dr. P***** wies bereits auf den hohen individuellen Unterschied bei Festlegung eines Alkoholisierungsgrades hin, welcher nach psychiatrischen Kriterien zu ermitteln ist, wobei der Blutalkoholwert nur als Hilfsbefund herangezogen wird. Nach klinischer Erfahrung treten bei hoher (und individuell verschiedener) Alkoholverträglichkeit auch bei großen Trinkmengen trotzdem keine Ausfallserscheinungen auf. Auch dieser Sachverständige fand keinen Hinweis dafür, daß es durch den Alkoholkonsum des Angeklagten zu einer Störung der Bewußtseinstätigkeit gekommen wäre (S 52 ff des unjournalisierten Protokolls über die Hauptverhandlung am 7. April 1999). Tatsächlich sprechen die geplante und erfolgsorientierte Vorgangsweise des Beschwerdeführers sowie seine nicht durch Erinnerungslücken getrübten Schilderungen des Tatherganges gegen das Vorliegen eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Rauschzustandes. Die den Denkgesetzen und der allgemeinen menschlichen Erfahrung entsprechende Beweiswürdigung der Geschworenen bietet somit keine Anhaltspunkte für erhebliche Bedenken gegen die im Wahrspruch festgestellten entscheidenden Tatsachen.Entgegen der mit (spekulativen) Blutalkoholwerten argumentierenden Tatsachenrüge (Ziffer 10 a,) ergeben sich aus den Akten keine erheblichen Bedenken gegen die Nichtannahme eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden (Rausch-)Zustandes bei der Tat am 30. Jänner 1998 (Fakten römisch eins.2. und römisch zwei.). Auf Grund der Behauptungen des Angeklagten über die Trinkmengen hat der Sachverständige Oberarzt Dr. S***** für den Tatzeitpunkt eine (nur auf dieser Basis ermittelte) Blutalkoholkonzentration von 3,5 Promille errechnet, einen solchen Wert aber wegen des intakten Erinnerungsvermögens und der Angaben von Zeugen ausgeschlossen. Er hat eine höchstens mittelgradige Alkoholisierung als möglich bezeichnet (S 385/II). Der psychiatrische Sachverständige Prim. Dr. P***** wies bereits auf den hohen individuellen Unterschied bei Festlegung eines Alkoholisierungsgrades hin, welcher nach psychiatrischen Kriterien zu ermitteln ist, wobei der Blutalkoholwert nur als Hilfsbefund herangezogen wird. Nach klinischer Erfahrung treten bei hoher (und individuell verschiedener) Alkoholverträglichkeit auch bei großen Trinkmengen trotzdem keine Ausfallserscheinungen auf. Auch dieser Sachverständige fand keinen Hinweis dafür, daß es durch den Alkoholkonsum des Angeklagten zu einer Störung der Bewußtseinstätigkeit gekommen wäre (S 52 ff des unjournalisierten Protokolls über die Hauptverhandlung am 7. April 1999). Tatsächlich sprechen die geplante und erfolgsorientierte Vorgangsweise des Beschwerdeführers sowie seine nicht durch Erinnerungslücken getrübten Schilderungen des Tatherganges gegen das Vorliegen eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Rauschzustandes. Die den Denkgesetzen und der allgemeinen menschlichen Erfahrung entsprechende Beweiswürdigung der Geschworenen bietet somit keine Anhaltspunkte für erhebliche Bedenken gegen die im Wahrspruch festgestellten entscheidenden Tatsachen.
Die Subsumtionsrüge (Z 12) ist nicht gesetzmäßig ausgeführt.Die Subsumtionsrüge (Ziffer 12,) ist nicht gesetzmäßig ausgeführt.
Die prozeßordnungsgemäße Darstellung dieses Nichtigkeitsgrundes erfordert nämlich ein Festhalten am gesamten im Wahrspruch der Geschworenen festgestellten Tatsachensubstrat und den auf dieser Basis geführten Nachweis der Unrichtigkeit der Gesetzesanwendung (Mayerhofer StPO4 § 345 Z 12 E 8).Die prozeßordnungsgemäße Darstellung dieses Nichtigkeitsgrundes erfordert nämlich ein Festhalten am gesamten im Wahrspruch der Geschworenen festgestellten Tatsachensubstrat und den auf dieser Basis geführten Nachweis der Unrichtigkeit der Gesetzesanwendung (Mayerhofer StPO4 Paragraph 345, Ziffer 12, E 8).
Zum Urteilsfaktum I.1. bestreitet der Rechtsmittelwerber den festgestellten Tötungsvorsatz und will lediglich einen auf Verletzung gerichteten dolus angenommen wissen. Bezüglich des Schuldspruches I.2. behauptet er nur neuerlich einen die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Rauschzustand, ohne dabei aber die Verneinung der darauf gerichteten Zusatzfrage 3 (fortl.Zl 9) zu beachten.Zum Urteilsfaktum römisch eins.1. bestreitet der Rechtsmittelwerber den festgestellten Tötungsvorsatz und will lediglich einen auf Verletzung gerichteten dolus angenommen wissen. Bezüglich des Schuldspruches römisch eins.2. behauptet er nur neuerlich einen die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Rauschzustand, ohne dabei aber die Verneinung der darauf gerichteten Zusatzfrage 3 (fortl.Zl 9) zu beachten.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher teils als unbegründet, teils als nicht dem Gesetze gemäß ausgeführt bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§§ 285d, 344 StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher teils als unbegründet, teils als nicht dem Gesetze gemäß ausgeführt bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraphen 285 d, 344, StPO).
Daraus folgt, daß gemäß §§ 285i, 344 StPO zur Entscheidung über die Berufung das Oberlandesgericht Wien zuständig ist.Daraus folgt, daß gemäß Paragraphen 285 i, 344, StPO zur Entscheidung über die Berufung das Oberlandesgericht Wien zuständig ist.