Entscheidung 15 Os 94/00
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
10.08.2000
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 10. August 2000 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Markel als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag. Strieder, Dr. Schmucker, Dr. Zehetner und Dr. Danek als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Pichler als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Roman H***** wegen des Verbrechens des sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 207 Abs 1 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 30. März 2000, GZ 4b Vr 298/00-10, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung denDer Oberste Gerichtshof hat am 10. August 2000 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Markel als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag. Strieder, Dr. Schmucker, Dr. Zehetner und Dr. Danek als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Pichler als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Roman H***** wegen des Verbrechens des sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach Paragraph 207, Absatz eins, StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 30. März 2000, GZ 4b römisch fünf r 298/00-10, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.
Gemäß § 390a Abs 1 StPO fallen dem Angeklagten die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.Gemäß Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO fallen dem Angeklagten die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Roman H***** des Verbrechens des sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 207 Abs 1 StGB schuldig erkannt.Mit dem angefochtenen Urteil wurde Roman H***** des Verbrechens des sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach Paragraph 207, Absatz eins, StGB schuldig erkannt.
Danach hat er in den Sommerferien 1995 in Wien dadurch, dass er die 1987 geborene Tamara H***** in zahlreichen Fällen veranlasste, mit ihrer Hand seinen (auch nackten) Geschlechtsteil zu betasten, außer dem Fall des § 206 StGB eine geschlechtliche Handlung von einer unmündigen Person an sich vornehmen lassen.Danach hat er in den Sommerferien 1995 in Wien dadurch, dass er die 1987 geborene Tamara H***** in zahlreichen Fällen veranlasste, mit ihrer Hand seinen (auch nackten) Geschlechtsteil zu betasten, außer dem Fall des Paragraph 206, StGB eine geschlechtliche Handlung von einer unmündigen Person an sich vornehmen lassen.
Gegen den Schuldspruch richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 5a StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, sie schlägt fehl.Gegen den Schuldspruch richtet sich die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 a, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, sie schlägt fehl.
Rechtliche Beurteilung
Die Tatsachenrüge vermag mit dem Aufzeigen vermeintlicher Widersprüche der Belastungszeugin keine sich aus den Akten ergebenden erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der entscheidenden Urteilsannahmen zu wecken.
Diese hat in der Hauptverhandlung über ausdrücklichen Vorhalt ihrer polizeilichen Angaben klargestellt, dass sie gegenüber der Sicherheitsbehörde nicht den gesamten Sachverhalt erzählt hätte (S 87), sodass ein unlösbarer Widerspruch zwischen ihren beiden Aussagen nicht gegeben ist. Da die von der Zeugin beschriebene Erektion (S 79) einen von ihr bei der polizeilichen Vernehmung nicht dargestellten Vorfall betrifft, besteht in diesem Punkt kein Widerspruch. Schließlich vermögen auch die divergierenden Angaben des Mädchens über die Tatzeiten und der Umstand, dass erst lange Zeit nach den Taten Anzeige erstattet wurde, keine erheblichen Bedenken herbeizuführen, zumal notorisch ist, dass Unmündige oftmals erst Jahre nach stattgefundenem sexuellen Missbrauch darüber Dritten Mitteilung machen, dann aber naturgemäß nicht immer imstande sind, diese länger zurückliegenden Ereignisse zeitlich richtig zuzuordnen.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher als offenbar unbegründet bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 Z 2 StPO), woraus die Kompetenz des Gerichtshofs zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung folgt.Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher als offenbar unbegründet bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, Ziffer 2, StPO), woraus die Kompetenz des Gerichtshofs zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung folgt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:0150OS00094..0810.000
Dokumentnummer
JJT_20000810_OGH0002_0150OS00094_0000000_000