Die dagegen gerichtete, auf § 281 Abs 1 Z 5, 5a und 9 lit a StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde der Angeklagten ist im Recht. Zutreffend zeigt die Rechtsrüge (Z 9 lit a, der Sache nach Z 10) auf, dass die Urteilsfeststellungen zur subjektiven Tatseite einen Schuldspruch in Richtung § 147 Abs 3 StGB nicht zu tragen vermögen. Denn das Erstgericht hat zum Schädigungsvorsatz lediglich konstatiert, dass die Angeklagte den Geldbetrag von 83.000 Euro zumindest vorübergehend für sich verwenden wollte (US 4), und in der Beweiswürdigung ausgeführt, sie habe dieses Kapital zumindest zur Lukrierung eines Zinsgewinnes verwenden wollen (US 8). Zur Höhe dieses beabsichtigten Zinsgewinns trifft das Urteil keine Feststellungen. Weil ein schadensqualifizierter Betrug aber nur dann vorliegen kann, wenn der Tätervorsatz einen die entsprechende Qualifikationsgrenze übersteigenden Schaden umfasst (Kirchbacher/Presslauer in WK2 § 147 Rz 60), ist der Schuldspruch im Umfang der Schadensqualifikation mangels geeigneter Sachverhaltsannahmen rechtsfehlerhaft.Die dagegen gerichtete, auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, 5 a und 9 Litera a, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde der Angeklagten ist im Recht. Zutreffend zeigt die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,, der Sache nach Ziffer 10,) auf, dass die Urteilsfeststellungen zur subjektiven Tatseite einen Schuldspruch in Richtung Paragraph 147, Absatz 3, StGB nicht zu tragen vermögen. Denn das Erstgericht hat zum Schädigungsvorsatz lediglich konstatiert, dass die Angeklagte den Geldbetrag von 83.000 Euro zumindest vorübergehend für sich verwenden wollte (US 4), und in der Beweiswürdigung ausgeführt, sie habe dieses Kapital zumindest zur Lukrierung eines Zinsgewinnes verwenden wollen (US 8). Zur Höhe dieses beabsichtigten Zinsgewinns trifft das Urteil keine Feststellungen. Weil ein schadensqualifizierter Betrug aber nur dann vorliegen kann, wenn der Tätervorsatz einen die entsprechende Qualifikationsgrenze übersteigenden Schaden umfasst (Kirchbacher/Presslauer in WK2 Paragraph 147, Rz 60), ist der Schuldspruch im Umfang der Schadensqualifikation mangels geeigneter Sachverhaltsannahmen rechtsfehlerhaft.
Auch die Mängelrüge (Z 5) ist soweit berechtigt, als sie zur Annahme eines grundsätzlichen Schädigungs- und Bereicherungsvorsatzes der Angeklagten eine offenbar unzureichende Begründung aufzeigt. Denn das - vom Schöffengericht grundsätzlich erwähnte (US 7) - tagelange Verwahren des Bargeldbetrags im Handschuhfach eines PKW ist mit der vom Erstgericht (lediglich) getroffenen Konstatierung eines beabsichtigten Zinsgewinns a priori nicht in Einklang zu bringen, setzt doch ein solcher eine gewinnbringende Veranlagung voraus, sodass diese Annahme der Tatrichter einer besonderen Begründung bedurft hätte.Auch die Mängelrüge (Ziffer 5,) ist soweit berechtigt, als sie zur Annahme eines grundsätzlichen Schädigungs- und Bereicherungsvorsatzes der Angeklagten eine offenbar unzureichende Begründung aufzeigt. Denn das - vom Schöffengericht grundsätzlich erwähnte (US 7) - tagelange Verwahren des Bargeldbetrags im Handschuhfach eines PKW ist mit der vom Erstgericht (lediglich) getroffenen Konstatierung eines beabsichtigten Zinsgewinns a priori nicht in Einklang zu bringen, setzt doch ein solcher eine gewinnbringende Veranlagung voraus, sodass diese Annahme der Tatrichter einer besonderen Begründung bedurft hätte.
Das angefochtene Urteil war daher in seinem Schuld- und Strafausspruch bereits bei nichtöffentlicher Beratung aufzuheben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zu verweisen (§ 285e StPO).Das angefochtene Urteil war daher in seinem Schuld- und Strafausspruch bereits bei nichtöffentlicher Beratung aufzuheben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zu verweisen (Paragraph 285 e, StPO).
Mit ihrer Berufung war die Angeklagte auf diese Entscheidung zu verweisen.