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Entscheidung 15 Os 94/05w×

Entscheidung 15 Os 94/05w

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

15Os94/05w

Entscheidungsdatum

13.10.2005

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 13. Oktober 2005 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Markel als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schmucker, Dr. Zehetner, Dr. Danek und Hon. Prof. Dr. Kirchbacher als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Lang als Schriftführer, in der Strafsache gegen Brigitte F***** wegen des Verbrechens des schweren Betruges nach Paragraphen 146, 147, Absatz eins, Ziffer eins,, Absatz 3, StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung der Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Linz vom 3. Februar 2005, GZ 21 Hv 165/04d-37, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Nichtigkeitsbeschwerde wird Folge gegeben, das angefochtene Urteil, das in seinem freisprechenden Teil unberührt bleibt, im Schuldspruch und Strafausspruch aufgehoben und die Sache im Umfang der Aufhebung zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht verwiesen.

Mit ihrer Berufung wird die Angeklagte auf diese Entscheidung verwiesen.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil, das auch einen in Rechtskraft erwachsenen Teilfreispruch enthält, wurde Brigitte F***** des Verbrechens des schweren Betruges nach Paragraphen 146, 147, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 3, StGB schuldig erkannt.

Danach hat sie am 29. Jänner 2003 (in Linz) mit dem Vorsatz, sich oder einen dritten durch das Verhalten der Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, Verfügungsberechtigte der Allgemeinen Sparkasse durch Täuschung über Tatsachen, nämlich durch Vorlage des von Dietmar K***** und Ewald W***** unterfertigten und von ihr selbst ausgefüllten Barabhebungsbelegs, verbunden mit der Behauptung, berechtigt zu sein, über den Einlagenstand des Sparbuches Nr. 00110-023380 des Sportclubs VÖEST zu verfügen, zur Auszahlung von 83.000 Euro verleitet, die den Sportclub VÖEST in dieser Höhe am Vermögen schädigte, wobei sie zur Täuschung ein falsches Beweismittel, nämlich den selbst ausgefüllte Barabhebungsbeleg verwendete.

Rechtliche Beurteilung

Die dagegen gerichtete, auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, 5 a und 9 Litera a, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde der Angeklagten ist im Recht. Zutreffend zeigt die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,, der Sache nach Ziffer 10,) auf, dass die Urteilsfeststellungen zur subjektiven Tatseite einen Schuldspruch in Richtung Paragraph 147, Absatz 3, StGB nicht zu tragen vermögen. Denn das Erstgericht hat zum Schädigungsvorsatz lediglich konstatiert, dass die Angeklagte den Geldbetrag von 83.000 Euro zumindest vorübergehend für sich verwenden wollte (US 4), und in der Beweiswürdigung ausgeführt, sie habe dieses Kapital zumindest zur Lukrierung eines Zinsgewinnes verwenden wollen (US 8). Zur Höhe dieses beabsichtigten Zinsgewinns trifft das Urteil keine Feststellungen. Weil ein schadensqualifizierter Betrug aber nur dann vorliegen kann, wenn der Tätervorsatz einen die entsprechende Qualifikationsgrenze übersteigenden Schaden umfasst (Kirchbacher/Presslauer in WK2 Paragraph 147, Rz 60), ist der Schuldspruch im Umfang der Schadensqualifikation mangels geeigneter Sachverhaltsannahmen rechtsfehlerhaft.

Auch die Mängelrüge (Ziffer 5,) ist soweit berechtigt, als sie zur Annahme eines grundsätzlichen Schädigungs- und Bereicherungsvorsatzes der Angeklagten eine offenbar unzureichende Begründung aufzeigt. Denn das - vom Schöffengericht grundsätzlich erwähnte (US 7) - tagelange Verwahren des Bargeldbetrags im Handschuhfach eines PKW ist mit der vom Erstgericht (lediglich) getroffenen Konstatierung eines beabsichtigten Zinsgewinns a priori nicht in Einklang zu bringen, setzt doch ein solcher eine gewinnbringende Veranlagung voraus, sodass diese Annahme der Tatrichter einer besonderen Begründung bedurft hätte.

Das angefochtene Urteil war daher in seinem Schuld- und Strafausspruch bereits bei nichtöffentlicher Beratung aufzuheben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zu verweisen (Paragraph 285 e, StPO).

Mit ihrer Berufung war die Angeklagte auf diese Entscheidung zu verweisen.

Anmerkung

E78870 15Os94.05w

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2005:0150OS00094.05W.1013.000

Dokumentnummer

JJT_20051013_OGH0002_0150OS00094_05W0000_000