Die Tatsachenrüge (Z 5a) vermag mit der Forderung, das Erstgericht hätte „nach der allgemeinen Lebenserfahrung" die tatzeitnäheren Angaben der Zeugin Andrea B***** vor der Polizei als glaubwürdiger ansehen müssen als deren spätere vor dem Untersuchungsrichter, sowie mit den Behauptungen, es entspreche der allgemeinen Lebenserfahrung, dass ein freiwilliger Geschlechtsverkehr auch mit eingeführtem Tampon durchgeführt werde und dass eine Vergewaltigung zwingend zu sichtbaren Verletzungen führen müsse, schließlich es sei „weltfremd", dass die Tatopfer weder die Polizei benachrichtigt noch die Mutter der Zeugin B***** aufgeweckt, sondern vor Realisieren des Geschehenen eine „Gaudi" gehabt habe, keine erheblichen Bedenken des Obersten Gerichtshofs gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen zu wecken, sondern erschöpft sich in dem Versuch, das den Tatrichtern nach § 258 Abs 2 StPO gesetzliche zustehende, im Ersturteil ohne Verstoß gegen die Kriterien logischen Denkens und grundlegende Erfahrungssätze eingehend begründete (US 5 ff) Beweiswürdigungsermessen mit eigenständigen Beweiswerterwägungen, somit nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen Schuldberufung in Frage zu stellen.Die Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) vermag mit der Forderung, das Erstgericht hätte „nach der allgemeinen Lebenserfahrung" die tatzeitnäheren Angaben der Zeugin Andrea B***** vor der Polizei als glaubwürdiger ansehen müssen als deren spätere vor dem Untersuchungsrichter, sowie mit den Behauptungen, es entspreche der allgemeinen Lebenserfahrung, dass ein freiwilliger Geschlechtsverkehr auch mit eingeführtem Tampon durchgeführt werde und dass eine Vergewaltigung zwingend zu sichtbaren Verletzungen führen müsse, schließlich es sei „weltfremd", dass die Tatopfer weder die Polizei benachrichtigt noch die Mutter der Zeugin B***** aufgeweckt, sondern vor Realisieren des Geschehenen eine „Gaudi" gehabt habe, keine erheblichen Bedenken des Obersten Gerichtshofs gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen zu wecken, sondern erschöpft sich in dem Versuch, das den Tatrichtern nach Paragraph 258, Absatz 2, StPO gesetzliche zustehende, im Ersturteil ohne Verstoß gegen die Kriterien logischen Denkens und grundlegende Erfahrungssätze eingehend begründete (US 5 ff) Beweiswürdigungsermessen mit eigenständigen Beweiswerterwägungen, somit nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen Schuldberufung in Frage zu stellen.
Die Rechtsrüge (Z 9 lit a) behauptet das Fehlen von Feststellungen zur subjektiven Tatseite zu 1./ und 2./ ohne darzutun, welche Konstatierungen über die getroffenen hinaus (US 4 erster und dritter Absatz) ihrer Ansicht nach getroffen werden hätten sollen, und orientiert sich, soweit sie mit eigenen beweiswürdigenden Erwägungen die Feststellungen zum Missbrauchsvorsatz zu 1./ bestreitet, prozessordnungswidrig nicht an den tatsächlichen Annahmen der Tatrichter.Die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) behauptet das Fehlen von Feststellungen zur subjektiven Tatseite zu 1./ und 2./ ohne darzutun, welche Konstatierungen über die getroffenen hinaus (US 4 erster und dritter Absatz) ihrer Ansicht nach getroffen werden hätten sollen, und orientiert sich, soweit sie mit eigenen beweiswürdigenden Erwägungen die Feststellungen zum Missbrauchsvorsatz zu 1./ bestreitet, prozessordnungswidrig nicht an den tatsächlichen Annahmen der Tatrichter.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO). Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 390a Abs 1 StPO.Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO). Die Kostenentscheidung stützt sich auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.