Rechtstracker.at
Entscheidung 15 Os 94/06x×

Entscheidung 15 Os 94/06x

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

15Os94/06x

Entscheidungsdatum

05.10.2006

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 5. Oktober 2006 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofes Dr. Schmucker als Vorsitzende sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Danek, Hon. Prof. Dr. Kirchbacher, Dr. Solé und Mag. Lendl als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Schreuer als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Toni W***** wegen des Verbrechens des sexuellen Missbrauchs einer wehrlosen oder psychisch beeinträchtigten Person nach Paragraph 205, Absatz eins, StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Ried im Innkreis als Schöffengericht vom 12. Juli 2006, GZ 21 Hv 9/06y-8, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Dem Angeklagten fallen die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Toni W***** der Verbrechen (zu 1./) des sexuellen Missbrauchs einer wehrlosen oder psychisch beeinträchtigten Person nach Paragraph 205, Absatz eins, StGB und (zu 2./) der Vergewaltigung nach Paragraph 201, Absatz eins, StGB schuldig erkannt. Danach hat er am 1. März 2006 in Eggerding

1./ eine Person, die wegen einer tiefgreifenden Bewusstseinsstörung unfähig war, die Bedeutung des Vorgangs einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, unter Ausnützung dieses Zustands dadurch missbraucht, dass er an ihr eine geschlechtliche Handlung vornahm, indem er an der schwer alkoholisierten und schlaftrunkenen Andrea B***** einen Anal- und Vaginalverkehr durchführte;

2./ eine Person mit Gewalt zu Duldung des Beischlafs und einer dem Beischlaf gleichzusetzenden geschlechtlichen Handlung genötigt, indem er die übermüdete und alkoholisierte Martina M***** zu Vaginal- und Analverkehr zwang, indem er ihre Hände zur Seite drückte, als sie ihn von sich wegtauchte.

Dagegen richtet sich die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 a und 9 Litera a, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten; sie schlägt fehl.

Rechtliche Beurteilung

Die Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) vermag mit der Forderung, das Erstgericht hätte „nach der allgemeinen Lebenserfahrung" die tatzeitnäheren Angaben der Zeugin Andrea B***** vor der Polizei als glaubwürdiger ansehen müssen als deren spätere vor dem Untersuchungsrichter, sowie mit den Behauptungen, es entspreche der allgemeinen Lebenserfahrung, dass ein freiwilliger Geschlechtsverkehr auch mit eingeführtem Tampon durchgeführt werde und dass eine Vergewaltigung zwingend zu sichtbaren Verletzungen führen müsse, schließlich es sei „weltfremd", dass die Tatopfer weder die Polizei benachrichtigt noch die Mutter der Zeugin B***** aufgeweckt, sondern vor Realisieren des Geschehenen eine „Gaudi" gehabt habe, keine erheblichen Bedenken des Obersten Gerichtshofs gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen zu wecken, sondern erschöpft sich in dem Versuch, das den Tatrichtern nach Paragraph 258, Absatz 2, StPO gesetzliche zustehende, im Ersturteil ohne Verstoß gegen die Kriterien logischen Denkens und grundlegende Erfahrungssätze eingehend begründete (US 5 ff) Beweiswürdigungsermessen mit eigenständigen Beweiswerterwägungen, somit nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen Schuldberufung in Frage zu stellen.

Die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) behauptet das Fehlen von Feststellungen zur subjektiven Tatseite zu 1./ und 2./ ohne darzutun, welche Konstatierungen über die getroffenen hinaus (US 4 erster und dritter Absatz) ihrer Ansicht nach getroffen werden hätten sollen, und orientiert sich, soweit sie mit eigenen beweiswürdigenden Erwägungen die Feststellungen zum Missbrauchsvorsatz zu 1./ bestreitet, prozessordnungswidrig nicht an den tatsächlichen Annahmen der Tatrichter.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO). Die Kostenentscheidung stützt sich auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Anmerkung

E82371 15Os94.06x

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2006:0150OS00094.06X.1005.000

Dokumentnummer

JJT_20061005_OGH0002_0150OS00094_06X0000_000