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Entscheidung 15 Os 94/16m×

Entscheidung 15 Os 94/16m

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

15Os94/16m

Entscheidungsdatum

12.10.2016

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 12. Oktober 2016 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Danek als Vorsitzenden, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel-Kwapinski, Mag. Fürnkranz und Dr. Mann in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Beran als Schriftführer in der Strafsache gegen Dr. Ernst E***** und einen anderen wegen des Vergehens der Nötigung nach Paragraph 105, Absatz eins, StGB und anderer strafbarer Handlungen, AZ 10 St 16/16f der Staatsanwaltschaft Wels, über die Beschwerde des Anton S***** gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Linz als Beschwerdegericht vom 18. August 2016, AZ 7 Bs 103/16w, nach Einsichtnahme durch die Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antrag auf Gewährung von Verfahrenshilfe wird abgewiesen.

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

Mit Beschluss des Oberlandesgerichts Linz vom 18. August 2016, AZ 7 Bs 103/16w, wurde die Beschwerde des Anton S***** gegen den Beschluss des Landesgerichts Wels vom 18. Mai 2016, AZ 24 Bl 25/16a, mit dem sein Fortführungsantrag zurückgewiesen worden war, als unzulässig zurückgewiesen (Paragraph 196, Absatz eins, StPO).

Die dagegen erhobene, als „außerordentlicher Revisionsrekurs“ bezeichnete Beschwerde des Anton S***** war gleichfalls zurückzuweisen, weil gegen Entscheidungen des Oberlandesgerichts als Beschwerdegericht ein weiterer Rechtszug nicht zusteht (Paragraph 89, Absatz 6, StPO).

Im Hinblick auf die Unzulässigkeit des Rechtsbehelfs war auch der Antrag, „die Beigabe einer Verfahrenshilfe zu gewähren“, abzuweisen (RIS-Justiz RS0127077).

Schlagworte

Strafrecht

Textnummer

E116667

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2016:0150OS00094.16M.1012.000

Im RIS seit

04.01.2017

Zuletzt aktualisiert am

04.01.2017

Dokumentnummer

JJT_20161012_OGH0002_0150OS00094_16M0000_000