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Entscheidung 15 Os 94/24y

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

15Os94/24y

Entscheidungsdatum

24.09.2024

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 24. September 2024 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl als Vorsitzenden, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel-Kwapinski, Dr. Mann und Dr. Sadoghi sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Mag. Riffel in der Maßnahmenvollzugssache des * E*, AZ 194 Bl 41/23y des Landesgerichts für Strafsachen Wien, über die Beschwerde des Genannten gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien vom 18. April 2024, AZ 32 Bs 14/24d, nach Einsichtnahme der Generalprokuratur in die Akten nichtöffentlich (Paragraph 62, Absatz eins, zweiter Satz OGH-Geo 2019) den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Text

Gründe:

[1] Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Oberlandesgericht Wien die Beschwerde des * E* gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Vollzugsgericht vom 6. November 2023, GZ 194 Bl 41/23y-4, mit welchem dieses das Verfahren nach Paragraph 121 c, StVG im Zusammenhang mit einer vom Betroffenen erhobenen Säumnisbeschwerde eingestellt hatte, ebenso zurück wie dessen Antrag auf Verfahrenshilfe.

Rechtliche Beurteilung

[2] Die dagegen erhobene Beschwerde des E* war zurückzuweisen, weil gegen die Entscheidung des Rechtsmittelgerichts ein weiterer Rechtszug nicht zusteht (Paragraph 89, Absatz 6, StPO in Verbindung mit Paragraph 17, Absatz eins, Ziffer 3, StVG).

Textnummer

E142478

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2024:0150OS00094.24Y.0924.000

Im RIS seit

10.10.2024

Zuletzt aktualisiert am

10.10.2024

Dokumentnummer

JJT_20240924_OGH0002_0150OS00094_24Y0000_000