Entscheidung 15 Os 94/24y
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
24.09.2024
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 24. September 2024 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl als Vorsitzenden, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel-Kwapinski, Dr. Mann und Dr. Sadoghi sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Mag. Riffel in der Maßnahmenvollzugssache des * E*, AZ 194 Bl 41/23y des Landesgerichts für Strafsachen Wien, über die Beschwerde des Genannten gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien vom 18. April 2024, AZ 32 Bs 14/24d, nach Einsichtnahme der Generalprokuratur in die Akten nichtöffentlich (§ 62 Abs 1 zweiter Satz OGH-Geo 2019) denDer Oberste Gerichtshof hat am 24. September 2024 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl als Vorsitzenden, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel-Kwapinski, Dr. Mann und Dr. Sadoghi sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Mag. Riffel in der Maßnahmenvollzugssache des * E*, AZ 194 Bl 41/23y des Landesgerichts für Strafsachen Wien, über die Beschwerde des Genannten gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien vom 18. April 2024, AZ 32 Bs 14/24d, nach Einsichtnahme der Generalprokuratur in die Akten nichtöffentlich (Paragraph 62, Absatz eins, zweiter Satz OGH-Geo 2019) den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Text
Gründe:
[1] Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Oberlandesgericht Wien die Beschwerde des * E* gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Vollzugsgericht vom 6. November 2023, GZ 194 Bl 41/23y-4, mit welchem dieses das Verfahren nach § 121c StVG im Zusammenhang mit einer vom Betroffenen erhobenen Säumnisbeschwerde eingestellt hatte, ebenso zurück wie dessen Antrag auf Verfahrenshilfe. [1] Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Oberlandesgericht Wien die Beschwerde des * E* gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Vollzugsgericht vom 6. November 2023, GZ 194 Bl 41/23y-4, mit welchem dieses das Verfahren nach Paragraph 121 c, StVG im Zusammenhang mit einer vom Betroffenen erhobenen Säumnisbeschwerde eingestellt hatte, ebenso zurück wie dessen Antrag auf Verfahrenshilfe.
Rechtliche Beurteilung
[2] Die dagegen erhobene Beschwerde des E* war zurückzuweisen, weil gegen die Entscheidung des Rechtsmittelgerichts ein weiterer Rechtszug nicht zusteht (§ 89 Abs 6 StPO iVm § 17 Abs 1 Z 3 StVG). [2] Die dagegen erhobene Beschwerde des E* war zurückzuweisen, weil gegen die Entscheidung des Rechtsmittelgerichts ein weiterer Rechtszug nicht zusteht (Paragraph 89, Absatz 6, StPO in Verbindung mit Paragraph 17, Absatz eins, Ziffer 3, StVG).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2024:0150OS00094.24Y.0924.000
Zuletzt aktualisiert am
10.10.2024
Dokumentnummer
JJT_20240924_OGH0002_0150OS00094_24Y0000_000