Der auf § 345 Abs 1 Z 8 und 10 a StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten gegen diesen Schuldspruch kommt keine Berechtigung zu.Der auf Paragraph 345, Absatz eins, Ziffer 8 und 10 a StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten gegen diesen Schuldspruch kommt keine Berechtigung zu.
In Ausführung der Instruktionsrüge (Z 8) bemängelt der Beschwerdeführer an sich mit Recht, daß den Geschwornen die Eventualfrage (3) in Richtung § 87 StGB mit Bezug auf den Begriff "schwere Körperverletzung" nicht über die bloße Wiedergabe des "Tatbestands" nach § 84 Abs 1 StGB (gemeint: der dort bezeichneten Tat-Folgen) hinaus auch die Bedeutung des gesetzlichen Merkmals (§ 321 Abs 2 StPO) "an sich schwere Verletzung" erläutert wurde; denn beim Absehen von einer darauf bezogenen Erklärung mit der Begründung, die in Rede stehende Frage stelle (gemeint: ohnehin weitergehend) darauf ab, daß die Tat den (qualifizierenden) Tod des Opfers zur Folge (§ 87 Abs 2 zweiter Fall StGB) gehabt habe (S 5/6 der Rechtsbelehrung), hat der Schwurgerichtshof augenscheinlich nicht bedacht, daß zu ihrer Beantwortung nichtsdestoweniger eine rechtsrichtige Vorstellung der Laienrichter von den Kriterien einer schweren Körperverletzung aus anderen Gründen erforderlich war; ist doch in bezug auf den Grundtatbestand nach § 87 Abs 1 StGB das Zufügen einer solchen Verletzung, worauf in der Belehrung (S 5, 6) zutreffend hingewiesen wird, nicht nur auf der objektiven Tatseite - für dessen (hier aktuelle) Vollendung - als (chronologisch primär aktuelles) Tatbestandsmerkmal vorauszusetzen, sondern vor allem in subjektiver Hinsicht essentiell, weil es in jedem Fall von der deliktstypischen Täter-Absicht (§ 5 Abs 2 StGB) umfaßt sein muß.In Ausführung der Instruktionsrüge (Ziffer 8,) bemängelt der Beschwerdeführer an sich mit Recht, daß den Geschwornen die Eventualfrage (3) in Richtung Paragraph 87, StGB mit Bezug auf den Begriff "schwere Körperverletzung" nicht über die bloße Wiedergabe des "Tatbestands" nach Paragraph 84, Absatz eins, StGB (gemeint: der dort bezeichneten Tat-Folgen) hinaus auch die Bedeutung des gesetzlichen Merkmals (Paragraph 321, Absatz 2, StPO) "an sich schwere Verletzung" erläutert wurde; denn beim Absehen von einer darauf bezogenen Erklärung mit der Begründung, die in Rede stehende Frage stelle (gemeint: ohnehin weitergehend) darauf ab, daß die Tat den (qualifizierenden) Tod des Opfers zur Folge (Paragraph 87, Absatz 2, zweiter Fall StGB) gehabt habe (S 5/6 der Rechtsbelehrung), hat der Schwurgerichtshof augenscheinlich nicht bedacht, daß zu ihrer Beantwortung nichtsdestoweniger eine rechtsrichtige Vorstellung der Laienrichter von den Kriterien einer schweren Körperverletzung aus anderen Gründen erforderlich war; ist doch in bezug auf den Grundtatbestand nach Paragraph 87, Absatz eins, StGB das Zufügen einer solchen Verletzung, worauf in der Belehrung (S 5, 6) zutreffend hingewiesen wird, nicht nur auf der objektiven Tatseite - für dessen (hier aktuelle) Vollendung - als (chronologisch primär aktuelles) Tatbestandsmerkmal vorauszusetzen, sondern vor allem in subjektiver Hinsicht essentiell, weil es in jedem Fall von der deliktstypischen Täter-Absicht (Paragraph 5, Absatz 2, StGB) umfaßt sein muß.
Die (bloße) Unvollständigkeit einer Rechtsbelehrung führt indessen nur dann zu deren Unrichtigkeit im Sinn des geltend gemachten Nichtigkeitsgrundes, wenn sie nach Lage des Falles geeignet ist, die Geschwornen bei der Beantwortung der betreffenden Frage zu beirren (vgl. Mayerhofer/Rieder StPO2 § 345 Z 8 ENr. 65, 66); davon aber kann beim hier gerügten Unterbleiben einer vollständigen Belehrung deswegen nicht gesprochen werden, weil die Geschwornen in ihrer - insoweit zu berücksichtigenden (vgl. Mayerhofer/Rieder aaO ENr. 68, 69) - Niederschrift (§ 331 Abs 3 StPO) ausdrücklich darauf hingewiesen haben, daß sie die Absicht des Angeklagten, dem Opfer eine schwere Verletzung zuzufügen, aus "der Wucht" des Stiches "gegen den Bauch" erschlossen haben, "wo sich lebenswichtige Organe und Blutgefäße befinden":Die (bloße) Unvollständigkeit einer Rechtsbelehrung führt indessen nur dann zu deren Unrichtigkeit im Sinn des geltend gemachten Nichtigkeitsgrundes, wenn sie nach Lage des Falles geeignet ist, die Geschwornen bei der Beantwortung der betreffenden Frage zu beirren vergleiche Mayerhofer/Rieder StPO2 Paragraph 345, Ziffer 8, ENr. 65, 66); davon aber kann beim hier gerügten Unterbleiben einer vollständigen Belehrung deswegen nicht gesprochen werden, weil die Geschwornen in ihrer - insoweit zu berücksichtigenden vergleiche Mayerhofer/Rieder aaO ENr. 68, 69) - Niederschrift (Paragraph 331, Absatz 3, StPO) ausdrücklich darauf hingewiesen haben, daß sie die Absicht des Angeklagten, dem Opfer eine schwere Verletzung zuzufügen, aus "der Wucht" des Stiches "gegen den Bauch" erschlossen haben, "wo sich lebenswichtige Organe und Blutgefäße befinden":
daraus erhellt zweifelsfrei, daß sie sich ungeachtet des Unterbleibens darauf bezogener Erläuterungen über die im vorliegenden Fall aktuellen rechtlichen Kriterien einer schweren Körperverletzung - und zwar die Wichtigkeit der davon betroffenen Organe und Körperteile, die Schwere des damit verbundenen gesundheitlichen Nachteils sowie die Gefährlichkeit der Verletzung - durchaus im klaren waren.
Die Nichterörterung der rechtlichen Konsequenzen atypischer Kausalverläufe beim Dartun der Voraussetzungen für die Zurechnung der qualifizierenden Todesfolge (§ 7 Abs 2 StGB) jedoch konnte die Laienrichter bei ihrem Verdikt im gegebenen Fall deswegen nicht auf einen falschen Weg weisen, weil sich für die damit relevierte Annahme einer ganz außergewöhnlichen Verkettung unvorhersehbarer Umstände als Ursache dafür, daß der inkriminierte Messerstich zum Tod des Tatopfers führte, im Verfahren keinerlei Anhaltspunkt ergab. Die Unterlassung eines (in die Erläuterungen zur Eventualfrage 4 dementgegen aufgenommenen) Hinweises darauf, daß die Prüfung der Fahrlässigkeit im Hinblick auf den in der vorsätzlichen Grundtat gelegenen Sorgfaltsverstoß auf die Beurteilung der Vorhersehbarkeit des tödlichen Erfolges beschränkt bleiben könne, im zuletzt erörterten Zusammenhang (§ 7 Abs 2 StGB) hinwieder konnte schon deshalb nicht zu der reklamierten Urteilsnichtigkeit führen, weil eine weitergehende (unbeschränkte) Prüfung der Fahrlässigkeitsvoraussetzungen dem Angeklagten vergleichsweise niemals zum Nachteil gereichen konnte und ein (dementsprechend hier insoweit allein in Betracht kommender) strafbarkeitseinschränkend wirkender Mangel der Rechtsbelehrung unter keinen Umständen zu einer Beeinträchtigung seiner Verteidigungsinteressen zu führen vermochte (vgl. EvBl 1983/18 ua).Die Nichterörterung der rechtlichen Konsequenzen atypischer Kausalverläufe beim Dartun der Voraussetzungen für die Zurechnung der qualifizierenden Todesfolge (Paragraph 7, Absatz 2, StGB) jedoch konnte die Laienrichter bei ihrem Verdikt im gegebenen Fall deswegen nicht auf einen falschen Weg weisen, weil sich für die damit relevierte Annahme einer ganz außergewöhnlichen Verkettung unvorhersehbarer Umstände als Ursache dafür, daß der inkriminierte Messerstich zum Tod des Tatopfers führte, im Verfahren keinerlei Anhaltspunkt ergab. Die Unterlassung eines (in die Erläuterungen zur Eventualfrage 4 dementgegen aufgenommenen) Hinweises darauf, daß die Prüfung der Fahrlässigkeit im Hinblick auf den in der vorsätzlichen Grundtat gelegenen Sorgfaltsverstoß auf die Beurteilung der Vorhersehbarkeit des tödlichen Erfolges beschränkt bleiben könne, im zuletzt erörterten Zusammenhang (Paragraph 7, Absatz 2, StGB) hinwieder konnte schon deshalb nicht zu der reklamierten Urteilsnichtigkeit führen, weil eine weitergehende (unbeschränkte) Prüfung der Fahrlässigkeitsvoraussetzungen dem Angeklagten vergleichsweise niemals zum Nachteil gereichen konnte und ein (dementsprechend hier insoweit allein in Betracht kommender) strafbarkeitseinschränkend wirkender Mangel der Rechtsbelehrung unter keinen Umständen zu einer Beeinträchtigung seiner Verteidigungsinteressen zu führen vermochte vergleiche EvBl 1983/18 ua).
Die Voraussetzungen der Fahrlässigkeit (§ 6 StGB) aber wurden den Geschwornen entgegen der Beschwerdeansicht durchaus zureichend erklärt (S 6/7 der Rechtsbelehrung). Inwieweit dem Schwurgerichtshof hiebei eine Unvollständigkeit oder Undeutlichkeit unterlaufen sein sollte, ist den darauf bezogenen Einwänden nicht zu entnehmen; letztere sind demgemäß einer näheren sachbezogenen Erörterung nicht zugänglich.Die Voraussetzungen der Fahrlässigkeit (Paragraph 6, StGB) aber wurden den Geschwornen entgegen der Beschwerdeansicht durchaus zureichend erklärt (S 6/7 der Rechtsbelehrung). Inwieweit dem Schwurgerichtshof hiebei eine Unvollständigkeit oder Undeutlichkeit unterlaufen sein sollte, ist den darauf bezogenen Einwänden nicht zu entnehmen; letztere sind demgemäß einer näheren sachbezogenen Erörterung nicht zugänglich.
Der Belehrung in ihrer Gesamtheit ist ferner auch deutlich genug zu entnehmen, daß zur Zurechnung der Todesfolge als qualifizierender überschwerer Taterfolg im Sinn des § 87 Abs 2 zweiter Fall StGB dessen fahrlässige Herbeiführung zum einen (§ 7 Abs 2 StGB) genügt (S 6) und zum anderen unter Ausschluß eines darauf gerichteten Vorsatzes, der zur Tatbeurteilung als Mord (§ 75 StGB) führen würde, auch erforderlich ist (S 7).Der Belehrung in ihrer Gesamtheit ist ferner auch deutlich genug zu entnehmen, daß zur Zurechnung der Todesfolge als qualifizierender überschwerer Taterfolg im Sinn des Paragraph 87, Absatz 2, zweiter Fall StGB dessen fahrlässige Herbeiführung zum einen (Paragraph 7, Absatz 2, StGB) genügt (S 6) und zum anderen unter Ausschluß eines darauf gerichteten Vorsatzes, der zur Tatbeurteilung als Mord (Paragraph 75, StGB) führen würde, auch erforderlich ist (S 7).
Für sachverhaltsbezogene Ausführungen darüber schließlich, worin im konkreten Fall die dem Täter anzulastende Fahrlässigkeit bestanden haben könnte, war in der schriftlichen Rechtsbelehrung kein Raum; denn diese hatte sich nach dem Gesetz (§ 321 Abs 2 StPO) ausschließlich auf (materiell- und prozeß-) rechtliche Fragen zu erstrecken, wogegen das Zurückführen der in die Fragen aufgenommenen gesetzlichen Merkmale der strafbaren Handlung auf den ihnen im gegebenen Fall zugrunde liegenden Sachverhalt der nach § 323 Abs 2 StPO vorgeschriebenen Besprechung des Vorsitzenden mit den Laienrichtern vorbehalten blieb (vgl. Mayerhofer/Rieder aaO ENr. 14, 15).Für sachverhaltsbezogene Ausführungen darüber schließlich, worin im konkreten Fall die dem Täter anzulastende Fahrlässigkeit bestanden haben könnte, war in der schriftlichen Rechtsbelehrung kein Raum; denn diese hatte sich nach dem Gesetz (Paragraph 321, Absatz 2, StPO) ausschließlich auf (materiell- und prozeß-) rechtliche Fragen zu erstrecken, wogegen das Zurückführen der in die Fragen aufgenommenen gesetzlichen Merkmale der strafbaren Handlung auf den ihnen im gegebenen Fall zugrunde liegenden Sachverhalt der nach Paragraph 323, Absatz 2, StPO vorgeschriebenen Besprechung des Vorsitzenden mit den Laienrichtern vorbehalten blieb vergleiche Mayerhofer/Rieder aaO ENr. 14, 15).
Gleichermaßen nicht zielführend ist die Tatsachenrüge (Z 10 a) des Beschwerdeführers, mit der er die Täterschaft eines Unbekannten glaubhaft zu machen trachtet: erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der im Wahrspruch der Geschwornen gegenteilig festgestellten entscheidenden Tatsache seiner eigenen Täterschaft vermag er mit diesem Vorbringen, welches einer sorgfältigen Prüfung unterzogen wurde, im Licht der gesamten Aktenlage nicht zu erwecken. Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher zu verwerfen.Gleichermaßen nicht zielführend ist die Tatsachenrüge (Ziffer 10, a) des Beschwerdeführers, mit der er die Täterschaft eines Unbekannten glaubhaft zu machen trachtet: erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der im Wahrspruch der Geschwornen gegenteilig festgestellten entscheidenden Tatsache seiner eigenen Täterschaft vermag er mit diesem Vorbringen, welches einer sorgfältigen Prüfung unterzogen wurde, im Licht der gesamten Aktenlage nicht zu erwecken. Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher zu verwerfen.
Das Geschwornengericht verurteilte den Angeklagten nach dem zweiten Strafsatz des § 87 Abs 2 StGB zu fünf Jahren Freiheitsstrafe.Das Geschwornengericht verurteilte den Angeklagten nach dem zweiten Strafsatz des Paragraph 87, Absatz 2, StGB zu fünf Jahren Freiheitsstrafe.
Dabei wertete es den Umstand, daß er die Tat nach mehrfacher Belästigung durch D*** auf Grund eines spontanen Entschlusses und keineswegs mit lange vorgefaßter Verletzungsabsicht beging, als mildernd, seine - den Voraussetzungen des § 39 StGB entsprechenden - mehreren einschlägigen Vorstrafen und seinen nunmehr bereits vierten Rückfall trotz des Vollzuges einer achtjährigen Freiheitsstrafe an ihm hingegen als erschwerend. Unter Bedacht auf die allgemeinen Grundsätze der Strafbemessung hielt es darnach die Dauer der verhängten Freiheitsstrafe ungeachtet dessen, daß sie dem gesetzlichen Mindestmaß entspricht, für schuld- und persönlichkeitsadäquat.Dabei wertete es den Umstand, daß er die Tat nach mehrfacher Belästigung durch D*** auf Grund eines spontanen Entschlusses und keineswegs mit lange vorgefaßter Verletzungsabsicht beging, als mildernd, seine - den Voraussetzungen des Paragraph 39, StGB entsprechenden - mehreren einschlägigen Vorstrafen und seinen nunmehr bereits vierten Rückfall trotz des Vollzuges einer achtjährigen Freiheitsstrafe an ihm hingegen als erschwerend. Unter Bedacht auf die allgemeinen Grundsätze der Strafbemessung hielt es darnach die Dauer der verhängten Freiheitsstrafe ungeachtet dessen, daß sie dem gesetzlichen Mindestmaß entspricht, für schuld- und persönlichkeitsadäquat.
Dementgegen verweist die Anklagebehörde, die mit ihrer Berufung eine Straferhöhung anstrebt, durchaus zu Recht auf das schwer belastete Vorleben des (einmal wegen Mordversuchs, zweimal wegen schwerer Körperverletzung, dreimal wegen gefährlicher Drohung und - zum Teil konkurrierend - achtmal wegen weiterer Gewaltdelikte sowie zweimal nach dem WaffG vorbestraften) Angeklagten, welches ihn in Verbindung mit der von ihm hier zu verantwortenden Tötung eines Menschen in der Tat als überaus aggressiven, gewalttätig veranlagten und zum Rückfall neigenden Menschen ausweist, bei dem die bekämpfte Strafbemessung in Höhe der gesetzlichen Untergrenze zur Erreichung der Strafzwecke (vgl. § 20 StVG) bei weitem nicht ausreicht. Der in seiner Gegenäußerung hervorgehobenen Spontaneität seiner Tat hingegen können keine nennenswert mildernden Aspekte abgewonnen werden: liegt doch ein wuchtiger Bauchstich selbst als Reaktion auf (im übrigen völlig harmlose) Belästigungen durch einen Alkoholisierten dermaßen außerhalb jeder Relation zu dem sie verursachenden Anlaß, daß auch dieser Gesichtspunkt als solcher keinerlei schuldmindernde Wirkung zu entfalten vermag und nur im Rahmen des § 32 Abs 3 StGB (als Fehlen einer reiflichen Überlegung) eine gewisse Beachtung verdient.Dementgegen verweist die Anklagebehörde, die mit ihrer Berufung eine Straferhöhung anstrebt, durchaus zu Recht auf das schwer belastete Vorleben des (einmal wegen Mordversuchs, zweimal wegen schwerer Körperverletzung, dreimal wegen gefährlicher Drohung und - zum Teil konkurrierend - achtmal wegen weiterer Gewaltdelikte sowie zweimal nach dem WaffG vorbestraften) Angeklagten, welches ihn in Verbindung mit der von ihm hier zu verantwortenden Tötung eines Menschen in der Tat als überaus aggressiven, gewalttätig veranlagten und zum Rückfall neigenden Menschen ausweist, bei dem die bekämpfte Strafbemessung in Höhe der gesetzlichen Untergrenze zur Erreichung der Strafzwecke vergleiche Paragraph 20, StVG) bei weitem nicht ausreicht. Der in seiner Gegenäußerung hervorgehobenen Spontaneität seiner Tat hingegen können keine nennenswert mildernden Aspekte abgewonnen werden: liegt doch ein wuchtiger Bauchstich selbst als Reaktion auf (im übrigen völlig harmlose) Belästigungen durch einen Alkoholisierten dermaßen außerhalb jeder Relation zu dem sie verursachenden Anlaß, daß auch dieser Gesichtspunkt als solcher keinerlei schuldmindernde Wirkung zu entfalten vermag und nur im Rahmen des Paragraph 32, Absatz 3, StGB (als Fehlen einer reiflichen Überlegung) eine gewisse Beachtung verdient.
In Stattgebung der Berufung war daher die Dauer der über den Angeklagten verhängten Freiheitsstrafe auf das seiner tat- und persönlichkeitsbezogenen Schuld (§ 32 StGB) entsprechende, nahe der Obergrenze des gesetzlichen Strafrahmens gelegene Ausmaß von neun Jahren anzuheben.In Stattgebung der Berufung war daher die Dauer der über den Angeklagten verhängten Freiheitsstrafe auf das seiner tat- und persönlichkeitsbezogenen Schuld (Paragraph 32, StGB) entsprechende, nahe der Obergrenze des gesetzlichen Strafrahmens gelegene Ausmaß von neun Jahren anzuheben.