Die Mängelrüge versagt, weil sie in Wahrheit lediglich nach Art einer unzulässigen Schuldberufung die tatrichterliche Beweiswürdigung kritisiert und der (teilweise leugnenden) gerichtlichen Verantwortung des Angeklagten zum Durchbruch verhelfen will. Sie trachtet nämlich, aus einzelnen, bloß isoliert entnommenen Teilen der gerichtlichen Verantwortung des Angeklagten und aus selektiv ausgewählten Passagen der von Andreas S***** in der Hauptverhandlung abgelegten Zeugenaussage darzutun, daß mit der Überweisung von 9.700 S am 28. Oktober 1997 nach Thailand nur eine bestehende Schuld beglichen, aber keine Heroinlieferung bezahlt wurde (I 1), um den 12. November 1997 nur ca 8 Gramm Heroin mit einem "geringeren Reinheitsgehalt als 67 %" übersendet wurden (I 2) und die um den 11. Februar 1998 erhaltenen ca 7,5 Gramm Heroin ebenfalls nur diese (mindere) Qualität aufwiesen (I 3), sodaß der Beschwerdeführer insgesamt keine große Menge im Sinne des § 28 Abs 6 SMG zu verantworten hat.Die Mängelrüge versagt, weil sie in Wahrheit lediglich nach Art einer unzulässigen Schuldberufung die tatrichterliche Beweiswürdigung kritisiert und der (teilweise leugnenden) gerichtlichen Verantwortung des Angeklagten zum Durchbruch verhelfen will. Sie trachtet nämlich, aus einzelnen, bloß isoliert entnommenen Teilen der gerichtlichen Verantwortung des Angeklagten und aus selektiv ausgewählten Passagen der von Andreas S***** in der Hauptverhandlung abgelegten Zeugenaussage darzutun, daß mit der Überweisung von 9.700 S am 28. Oktober 1997 nach Thailand nur eine bestehende Schuld beglichen, aber keine Heroinlieferung bezahlt wurde (römisch eins 1), um den 12. November 1997 nur ca 8 Gramm Heroin mit einem "geringeren Reinheitsgehalt als 67 %" übersendet wurden (römisch eins 2) und die um den 11. Februar 1998 erhaltenen ca 7,5 Gramm Heroin ebenfalls nur diese (mindere) Qualität aufwiesen (römisch eins 3), sodaß der Beschwerdeführer insgesamt keine große Menge im Sinne des Paragraph 28, Absatz 6, SMG zu verantworten hat.
Demgegenüber haben die Erkenntnisrichter gemäß den Regeln der freien Beweiswürdigung (§ 258 Abs 2 StPO) alle maßgebenden subjektiven und objektiven Beweise (einschließlich der weitgehend geständigen Verantwortung des Angeklagten, drei Briefe mit Heroin aus Thailand erhalten und dafür Geld überwiesen zu haben, und der zu dessen Gunsten abschwächenden Aussage des Andreas S*****) unter Verwertung des von ihnen gewonnenen persönlichen Eindrucks nicht nur kritisch hinterfragt und gewürdigt, sondern auch denkmöglich, deutlich und zureichend (§ 270 Abs 2 Z 5 StPO) begründet, warum sie die empfangene Gesamtheroinmenge mit ca 27,5 Gramm bei einem Reinheitsgehalt von ca 67 % als erwiesen annahmen, ohne dabei wichtige, entlastende Verfahrensergebnisse zu übergehen (US 5 bis 8). Die behaupteten formalen Begründungsmängel haften daher dem Urteil nicht an.Demgegenüber haben die Erkenntnisrichter gemäß den Regeln der freien Beweiswürdigung (Paragraph 258, Absatz 2, StPO) alle maßgebenden subjektiven und objektiven Beweise (einschließlich der weitgehend geständigen Verantwortung des Angeklagten, drei Briefe mit Heroin aus Thailand erhalten und dafür Geld überwiesen zu haben, und der zu dessen Gunsten abschwächenden Aussage des Andreas S*****) unter Verwertung des von ihnen gewonnenen persönlichen Eindrucks nicht nur kritisch hinterfragt und gewürdigt, sondern auch denkmöglich, deutlich und zureichend (Paragraph 270, Absatz 2, Ziffer 5, StPO) begründet, warum sie die empfangene Gesamtheroinmenge mit ca 27,5 Gramm bei einem Reinheitsgehalt von ca 67 % als erwiesen annahmen, ohne dabei wichtige, entlastende Verfahrensergebnisse zu übergehen (US 5 bis 8). Die behaupteten formalen Begründungsmängel haften daher dem Urteil nicht an.
Anzumerken ist, daß selbst unter Zugrundelegung des Beschwerdevorbringens (8 Gramm + 7,5 Gramm = 15,5 Gramm bei einem durchschnittlichen Reinheitsgehalt von nur 50 % = 7,75 Gramm Reinsubstanz) die im § 28 Abs 2 SMG geforderte Grenzmenge von 5 Gramm Heroin um 2,75 Gramm Reinsubstanz überschritten wäre. Aus dieser Sicht berührt es daher im Kern keinen für die Schuldfrage oder den anzuwendenden Strafsatz entscheidenden Umstand.Anzumerken ist, daß selbst unter Zugrundelegung des Beschwerdevorbringens (8 Gramm + 7,5 Gramm = 15,5 Gramm bei einem durchschnittlichen Reinheitsgehalt von nur 50 % = 7,75 Gramm Reinsubstanz) die im Paragraph 28, Absatz 2, SMG geforderte Grenzmenge von 5 Gramm Heroin um 2,75 Gramm Reinsubstanz überschritten wäre. Aus dieser Sicht berührt es daher im Kern keinen für die Schuldfrage oder den anzuwendenden Strafsatz entscheidenden Umstand.
Wegen rechtlicher Gleichwertigkeit der drei in § 12 StGB genannten Täterschaftsformen kann dahingestellt bleiben, ob der Angeklagte allenfalls als Bestimmungs- oder Beitragstäter gehandelt hat (vgl Mayerhofer Nebenstrafrecht4 § 28 SMG E 65; 12 Os 135/92 und Mayerhofer StPO4 § 281 Z 10 E 53 ff).Wegen rechtlicher Gleichwertigkeit der drei in Paragraph 12, StGB genannten Täterschaftsformen kann dahingestellt bleiben, ob der Angeklagte allenfalls als Bestimmungs- oder Beitragstäter gehandelt hat vergleiche Mayerhofer Nebenstrafrecht4 Paragraph 28, SMG E 65; 12 Os 135/92 und Mayerhofer StPO4 Paragraph 281, Ziffer 10, E 53 ff).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher als offenbar unbegründet gemäß § 285d StPO bereits bei nichtöffentlicher Beratung zurückzuweisen, woraus folgt, daß zur Entscheidung über die Berufung das Oberlandesgericht Linz zuständig ist (§ 285i StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher als offenbar unbegründet gemäß Paragraph 285 d, StPO bereits bei nichtöffentlicher Beratung zurückzuweisen, woraus folgt, daß zur Entscheidung über die Berufung das Oberlandesgericht Linz zuständig ist (Paragraph 285 i, StPO).