Gegen dieses Urteil wendet sich die auf Z 5, 5a und 10 des § 281 Abs 1 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten; sie verfehlt ihr Ziel.Gegen dieses Urteil wendet sich die auf Ziffer 5, 5 a und 10 des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten; sie verfehlt ihr Ziel.
Das Erstgericht gründete seine Feststellungen, wonach der Angeklagte K***** „attackierte und ihm insgesamt zehn wuchtige Hiebe, die mit der rechten Hand als Stichbewegung geführt wurden, in den Bereich des Rückens versetzte“, wobei er bei einem davon dem Opfer mit der 7 cm langen Klinge eines Messers oberhalb des Gesäßes im Bereich des Darmbein- und Kreuzbeingelenks in den Rücken stach (US 2) – logisch und empirisch mängelfrei (Z 5 vierter Fall) – auf die in der Hauptverhandlung vorgeführten Videoaufnahmen der Überwachungskameras vom Tatgeschehen sowie auf das spurenkundliche und das gerichtsmedizinische Sachverständigengutachten (US 3).Das Erstgericht gründete seine Feststellungen, wonach der Angeklagte K***** „attackierte und ihm insgesamt zehn wuchtige Hiebe, die mit der rechten Hand als Stichbewegung geführt wurden, in den Bereich des Rückens versetzte“, wobei er bei einem davon dem Opfer mit der 7 cm langen Klinge eines Messers oberhalb des Gesäßes im Bereich des Darmbein- und Kreuzbeingelenks in den Rücken stach (US 2) – logisch und empirisch mängelfrei (Ziffer 5, vierter Fall) – auf die in der Hauptverhandlung vorgeführten Videoaufnahmen der Überwachungskameras vom Tatgeschehen sowie auf das spurenkundliche und das gerichtsmedizinische Sachverständigengutachten (US 3).
Indem die Rüge (Z 5) unter teils eigenständigen Beweiswerterwägungen die Schlüsse der Tatrichter als unrealistisch, nicht nachvollziehbar, spekulativ und durch „keinerlei Beweisergebnis gedeckt“ kritisiert und darauf verweist, dass sich „die Auseinandersetzung im Drogenmilieu abspielte“ und „auf dem sichergestellten Messer kein menschliches Blut und auch keine Fingerabdrücke“ gefunden wurden (vgl hiezu die Überlegungen der Tatrichter US 7), bekämpft sie nur die Beweiswürdigung des Erstgerichts, ohne den geltend gemachten Nichtigkeitsgrund prozessförmig zur Darstellung zu bringen.Indem die Rüge (Ziffer 5,) unter teils eigenständigen Beweiswerterwägungen die Schlüsse der Tatrichter als unrealistisch, nicht nachvollziehbar, spekulativ und durch „keinerlei Beweisergebnis gedeckt“ kritisiert und darauf verweist, dass sich „die Auseinandersetzung im Drogenmilieu abspielte“ und „auf dem sichergestellten Messer kein menschliches Blut und auch keine Fingerabdrücke“ gefunden wurden vergleiche hiezu die Überlegungen der Tatrichter US 7), bekämpft sie nur die Beweiswürdigung des Erstgerichts, ohne den geltend gemachten Nichtigkeitsgrund prozessförmig zur Darstellung zu bringen.
Gleiches gilt für die Ausführungen der Mängelrüge (Z 5) zur subjektiven Tatseite, die unter Verweis darauf, dass der Stichkanal seitlich verlaufen sei, die Urteilserwägungen zur absichtlichen Tatbegehung als völlig unrealistisch und lebensfremd bewerten.Gleiches gilt für die Ausführungen der Mängelrüge (Ziffer 5,) zur subjektiven Tatseite, die unter Verweis darauf, dass der Stichkanal seitlich verlaufen sei, die Urteilserwägungen zur absichtlichen Tatbegehung als völlig unrealistisch und lebensfremd bewerten.
Die Urteilsannahme, es seien zehn Hiebe als Stichbewegung geführt, dabei jedoch (nur) einmal mit dem Messer (tatsächlich) zugestochen worden (US 2), ist – dem Beschwerdeeinwand zuwider – nicht widersprüchlich im Sinn der Z 5 dritter Fall (vgl dazu RIS-Justiz RS0119089).Die Urteilsannahme, es seien zehn Hiebe als Stichbewegung geführt, dabei jedoch (nur) einmal mit dem Messer (tatsächlich) zugestochen worden (US 2), ist – dem Beschwerdeeinwand zuwider – nicht widersprüchlich im Sinn der Ziffer 5, dritter Fall vergleiche dazu RIS-Justiz RS0119089).
Der formelle Nichtigkeitsgrund nach Z 5a greift seinem Wesen nach erst dann, wenn Beweismittel, die in der Hauptverhandlung vorkamen oder vorkommen hätten können und dürfen, nach allgemein menschlicher Erfahrung gravierende Bedenken gegen die Richtigkeit der bekämpften Urteilsannahmen aufkommen lassen. Eine über die Prüfung erheblicher Bedenken hinausgehende Auseinandersetzung mit der Überzeugungskraft von Beweisergebnissen wird dadurch nicht ermöglicht (RIS-Justiz RS0119583).Der formelle Nichtigkeitsgrund nach Ziffer 5 a, greift seinem Wesen nach erst dann, wenn Beweismittel, die in der Hauptverhandlung vorkamen oder vorkommen hätten können und dürfen, nach allgemein menschlicher Erfahrung gravierende Bedenken gegen die Richtigkeit der bekämpften Urteilsannahmen aufkommen lassen. Eine über die Prüfung erheblicher Bedenken hinausgehende Auseinandersetzung mit der Überzeugungskraft von Beweisergebnissen wird dadurch nicht ermöglicht (RIS-Justiz RS0119583).
Soweit die Tatsachenrüge (sowie in der Folge auch die Subsumtionsrüge [Z 10]) auf das Vorbringen zur Mängelrüge verweist, verkennt sie, dass die Nichtigkeitsgründe voneinander wesensmäßig verschieden und daher gesondert auszuführen sind (RIS-Justiz RS0115902).
Mit der unsubstantiierten Behauptung, die erstgerichtlichen Feststellungen zum Geschehen seien nicht von den Videoaufnahmen gedeckt und mit Spekulationen darüber, aus welchem Grund das Tatopfer nicht zur Vernehmung im Ermittlungsverfahren und zur Hauptverhandlung erschienen sein könnte, gelingt es der Beschwerde nicht, solch erhebliche Bedenken im Sinn der Z 5a zu wecken.Mit der unsubstantiierten Behauptung, die erstgerichtlichen Feststellungen zum Geschehen seien nicht von den Videoaufnahmen gedeckt und mit Spekulationen darüber, aus welchem Grund das Tatopfer nicht zur Vernehmung im Ermittlungsverfahren und zur Hauptverhandlung erschienen sein könnte, gelingt es der Beschwerde nicht, solch erhebliche Bedenken im Sinn der Ziffer 5 a, zu wecken.
Soweit die Beschwerde schließlich eine Verletzung der Pflicht zur amtswegigen Erforschung der Wahrheit reklamiert, gibt sie nicht zu erkennen, wodurch der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer an zweckentsprechender Antragstellung in der Hauptverhandlung gehindert gewesen wäre (RIS-Justiz RS0115823).
Die gesetzesgemäße Ausführung eines materiell-rechtlichen Nichtigkeitsgrundes hat das Festhalten am gesamten im Urteil festgestellten Sachverhalt, dessen Vergleich mit dem darauf anzuwendenden Gesetz und die Behauptung, dass das Erstgericht bei Beurteilung dieses Sachverhalts einem Rechtsirrtum unterlegen ist, zur Voraussetzung (RIS-Justiz RS0099810).
Diesen Anforderungen wird die Subsumtionsrüge (Z 10) nicht gerecht, indem sie den – vom Erstgericht konstatierten (US 3) – qualifizierten Vorsatz (§ 5 Abs 2 StGB) bloß bestreitet und aus „höchstgerichtlichen Entscheidungen zu ähnlichen Sachverhalten“ ableitet, ein „zwingender Schluss auf das spezielle Vorsatzerfordernis des § 87 StGB [sei] aus keiner Begehungsart zulässig“ (vgl zur logisch zwingenden Begründung RIS-Justiz RS0111358).Diesen Anforderungen wird die Subsumtionsrüge (Ziffer 10,) nicht gerecht, indem sie den – vom Erstgericht konstatierten (US 3) – qualifizierten Vorsatz (Paragraph 5, Absatz 2, StGB) bloß bestreitet und aus „höchstgerichtlichen Entscheidungen zu ähnlichen Sachverhalten“ ableitet, ein „zwingender Schluss auf das spezielle Vorsatzerfordernis des Paragraph 87, StGB [sei] aus keiner Begehungsart zulässig“ vergleiche zur logisch zwingenden Begründung RIS-Justiz RS0111358).
Schließlich wird mit dem Vorbringen, die Schwere der Verletzung bewege sich „an der Untergrenze einer schweren Körperverletzung“, keine unrichtige rechtliche Beurteilung, sondern allenfalls ein Berufungsgrund dargetan.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus sich die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung ergibt (§ 285i StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus sich die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung ergibt (Paragraph 285 i, StPO).
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 390a Abs 1 StPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.