Dagegen richtet sich die auf Z 4 und Z 5 des § 281 Abs 1 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, die ihr Ziel verfehlt.Dagegen richtet sich die auf Ziffer 4 und Ziffer 5, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, die ihr Ziel verfehlt.
Mit der Verfahrensrüge (Z 4) kritisiert der Rechtsmittelwerber die Abweisung des in der Hauptverhandlung am 4. Juni 2020 gestellten Antrags auf Vernehmung der Zeugen Kevin S*****, Luca B*****, Emmerich M*****, Johannes Be***** und Michael Bu***** zum Beweis dafür, dass M***** W*****, der den Kontakt zum Angeklagten abgebrochen hatte, diesen wiederholt aufforderte, die Besuche in seinem Haftraum wieder aufzunehmen (ON 44 S 9).Mit der Verfahrensrüge (Ziffer 4,) kritisiert der Rechtsmittelwerber die Abweisung des in der Hauptverhandlung am 4. Juni 2020 gestellten Antrags auf Vernehmung der Zeugen Kevin S*****, Luca B*****, Emmerich M*****, Johannes Be***** und Michael Bu***** zum Beweis dafür, dass M***** W*****, der den Kontakt zum Angeklagten abgebrochen hatte, diesen wiederholt aufforderte, die Besuche in seinem Haftraum wieder aufzunehmen (ON 44 S 9).
Die begehrte Beweisaufnahme konnte zu Recht unterbleiben, weil es dem Antrag an einer Darlegung mangelte, weshalb der unter Beweis zu stellende – nicht das unmittelbare Tatgeschehen betreffende – Umstand mit Blick auf die bereits vorliegenden Beweisergebnisse in der Lage sein sollte, die zur Feststellung entscheidender Tatsachen anzustellende Beweiswürdigung maßgeblich zu beeinflussen (§ 55 Abs 2 Z 2 StPO; RIS-Justiz RS0116987).Die begehrte Beweisaufnahme konnte zu Recht unterbleiben, weil es dem Antrag an einer Darlegung mangelte, weshalb der unter Beweis zu stellende – nicht das unmittelbare Tatgeschehen betreffende – Umstand mit Blick auf die bereits vorliegenden Beweisergebnisse in der Lage sein sollte, die zur Feststellung entscheidender Tatsachen anzustellende Beweiswürdigung maßgeblich zu beeinflussen (Paragraph 55, Absatz 2, Ziffer 2, StPO; RIS-Justiz RS0116987).
Die in der Beschwerde nachgetragenen Gründe zur Fundierung des Antrags sind angesichts der auf die Nachprüfung der erstgerichtlichen Vorgangsweise angelegten Konzeption dieses Nichtigkeitsgrundes und des damit auch für die Prüfung eines Zwischenerkenntnisses verbundenen Neuerungsverbots unbeachtlich (RIS-Justiz RS0099618).
Die Feststellung, dass W***** durch Drohungen mit einer Verletzung am Körper zur Duldung sexueller Handlungen genötigt wurde (US 6), blieb – dem Vorbringen der Mängelrüge (Z 5 vierter Fall) zuwider – nicht offenbar unzureichend begründet, sondern wurde von den Tatrichtern auf die für glaubwürdig befundene Aussage des Zeugen W*****, den sichergestellten Briefverkehr und die Angaben der Zeugen S*****, Ei*****, G***** und J***** gegründet (US 8 ff). Soweit die Rüge – unter selektiver Zitierung einer Passage der Aussage des Zeugen W***** (ON 34 S 22) – den Konnex zwischen den Drohungen und der Duldung sexueller Handlungen bestreitet, bekämpft sie lediglich die Beweiswürdigung des Erstgerichts nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht zulässigen Berufung wegen Schuld.Die Feststellung, dass W***** durch Drohungen mit einer Verletzung am Körper zur Duldung sexueller Handlungen genötigt wurde (US 6), blieb – dem Vorbringen der Mängelrüge (Ziffer 5, vierter Fall) zuwider – nicht offenbar unzureichend begründet, sondern wurde von den Tatrichtern auf die für glaubwürdig befundene Aussage des Zeugen W*****, den sichergestellten Briefverkehr und die Angaben der Zeugen S*****, Ei*****, G***** und J***** gegründet (US 8 ff). Soweit die Rüge – unter selektiver Zitierung einer Passage der Aussage des Zeugen W***** (ON 34 S 22) – den Konnex zwischen den Drohungen und der Duldung sexueller Handlungen bestreitet, bekämpft sie lediglich die Beweiswürdigung des Erstgerichts nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht zulässigen Berufung wegen Schuld.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus sich die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung ergibt (§ 285i StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus sich die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung ergibt (Paragraph 285 i, StPO).
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 390a Abs 1 StPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.