[3] Die dagegen vom Angeklagten Mag. H* aus § 281 Abs 1 Z 5, 9 lit a und 9 lit b StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde ist nicht berechtigt. [3] Die dagegen vom Angeklagten Mag. H* aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, 9, Litera a und 9 Litera b, StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde ist nicht berechtigt.
[4] Die Mängelrüge (Z 5 vierter Fall) behauptet betreffend I./A./ des Schuldspruchs eine offenbar unzureichende Begründung der Feststellungen zur Gewerbsmäßigkeitsqualifikation und bringt vor, die Konstatierung, dass der Angeklagte trotz fehlender Verfügungsberechtigung über das Konto der J* N* über dieses faktisch verfügen konnte, lasse offen, ob er über die Eingänge auf dem Konto tatsächlich verfügt hat und ob durch die Behebung der Beträge bei ihm eine Bereicherung eingetreten ist. Damit verkennt der Rechtsmittelwerber, dass Gewerbsmäßigkeit keineswegs den tatsächlichen Eintritt einer „Bereicherung beim unmittelbaren Täter“ verlangt, vielmehr genügt insoweit das Handeln in der Absicht (§ 5 Abs 2 StGB), sich selbst durch die wiederholte Begehung der Taten ein nicht bloß geringfügiges fortlaufendes Einkommen zu verschaffen (vgl Fabrizy/Michel-Kwapinski/Oshidari, StGB14 § 70 Rz 2). Im Übrigen lässt die Beschwerde die diesbezüglichen beweiswürdigenden Erwägungen der Tatrichter völlig außer Acht (US 69, US 87 f). Die Mängelrüge ist aber nur dann gesetzmäßig ausgeführt, wenn sie die Gesamtheit der Entscheidungsgründe berücksichtigt (RIS-Justiz RS0119370). [4] Die Mängelrüge (Ziffer 5, vierter Fall) behauptet betreffend römisch eins./A./ des Schuldspruchs eine offenbar unzureichende Begründung der Feststellungen zur Gewerbsmäßigkeitsqualifikation und bringt vor, die Konstatierung, dass der Angeklagte trotz fehlender Verfügungsberechtigung über das Konto der J* N* über dieses faktisch verfügen konnte, lasse offen, ob er über die Eingänge auf dem Konto tatsächlich verfügt hat und ob durch die Behebung der Beträge bei ihm eine Bereicherung eingetreten ist. Damit verkennt der Rechtsmittelwerber, dass Gewerbsmäßigkeit keineswegs den tatsächlichen Eintritt einer „Bereicherung beim unmittelbaren Täter“ verlangt, vielmehr genügt insoweit das Handeln in der Absicht (Paragraph 5, Absatz 2, StGB), sich selbst durch die wiederholte Begehung der Taten ein nicht bloß geringfügiges fortlaufendes Einkommen zu verschaffen vergleiche Fabrizy/Michel-Kwapinski/Oshidari, StGB14 Paragraph 70, Rz 2). Im Übrigen lässt die Beschwerde die diesbezüglichen beweiswürdigenden Erwägungen der Tatrichter völlig außer Acht (US 69, US 87 f). Die Mängelrüge ist aber nur dann gesetzmäßig ausgeführt, wenn sie die Gesamtheit der Entscheidungsgründe berücksichtigt (RIS-Justiz RS0119370).
[5] Die weitere Mängelrüge (Z 5 dritter Fall) bringt vor, betreffend die der Annahme der Gewerbsmäßigkeit zugrundeliegenden Feststellungen zu I./B./ wäre die erstgerichtliche Formulierung auf US 22 widersprüchlich, wonach es dem Angeklagten bei der Tathandlung („also Singular“) darauf ankam, sich durch die Begehung der Betrügereien („also Plural“) für einen Zeitraum von zumindest einigen Wochen ein fortlaufendes Einkommen zu verschaffen, womit „erkennbar das Faktum I./B./ mit den Fakten I./A./“ vermengt würde. Damit wird ein Widerspruch im Sinn des angesprochenen Nichtigkeitsgrundes nicht aufgezeigt (vgl RIS-Justiz RS0117402). [5] Die weitere Mängelrüge (Ziffer 5, dritter Fall) bringt vor, betreffend die der Annahme der Gewerbsmäßigkeit zugrundeliegenden Feststellungen zu römisch eins./B./ wäre die erstgerichtliche Formulierung auf US 22 widersprüchlich, wonach es dem Angeklagten bei der Tathandlung („also Singular“) darauf ankam, sich durch die Begehung der Betrügereien („also Plural“) für einen Zeitraum von zumindest einigen Wochen ein fortlaufendes Einkommen zu verschaffen, womit „erkennbar das Faktum römisch eins./B./ mit den Fakten römisch eins./A./“ vermengt würde. Damit wird ein Widerspruch im Sinn des angesprochenen Nichtigkeitsgrundes nicht aufgezeigt vergleiche RIS-Justiz RS0117402).
[6] Zu I./B./ führt der Rechtsmittelwerber weiters aus, dass der Nutzen des Lehrgangs nicht dem Angeklagten, sondern R* N* zugute kam, weshalb es an einer Begründung für die Annahme gewerbsmäßigen Handelns fehle (Z 5 vierter Fall; vgl RIS-Justiz RS0086962). Damit spricht er keinen entscheidenden Umstand an (vgl Ratz, WK-StPO § 281 Rz 399), weil schon die Feststellungen zu I./A./ die Annahme der Gewerbsmäßigkeit tragen. [6] Zu römisch eins./B./ führt der Rechtsmittelwerber weiters aus, dass der Nutzen des Lehrgangs nicht dem Angeklagten, sondern R* N* zugute kam, weshalb es an einer Begründung für die Annahme gewerbsmäßigen Handelns fehle (Ziffer 5, vierter Fall; vergleiche RIS-Justiz RS0086962). Damit spricht er keinen entscheidenden Umstand an vergleiche Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 399), weil schon die Feststellungen zu römisch eins./A./ die Annahme der Gewerbsmäßigkeit tragen.
[7] Entgegen dem weiteren Vorbringen der Mängelrüge (Z 5 zweiter Fall) hat das Schöffengericht betreffend die Feststellungen zu II./H./ des Schuldspruchs die Aussage der Zeugin R* N* nicht übergangen (US 45 ff). [7] Entgegen dem weiteren Vorbringen der Mängelrüge (Ziffer 5, zweiter Fall) hat das Schöffengericht betreffend die Feststellungen zu römisch zwei./H./ des Schuldspruchs die Aussage der Zeugin R* N* nicht übergangen (US 45 ff).
[8] Betreffend die erstgerichtliche Feststellung, wonach es eine vertragliche Verpflichtung zur Schadensgutmachung zwischen dem Angeklagten und „der Privatbeteiligten oder der Ö* als Konzernmutter“ im Sinn des § 167 Abs 2 Z 2 StPO nicht gab (US 30), behauptet die Mängelrüge Unvollständigkeit und Aktenwidrigkeit der Urteilsbegründung (Z 5 zweiter und fünfter Fall). [8] Betreffend die erstgerichtliche Feststellung, wonach es eine vertragliche Verpflichtung zur Schadensgutmachung zwischen dem Angeklagten und „der Privatbeteiligten oder der Ö* als Konzernmutter“ im Sinn des Paragraph 167, Absatz 2, Ziffer 2, StPO nicht gab (US 30), behauptet die Mängelrüge Unvollständigkeit und Aktenwidrigkeit der Urteilsbegründung (Ziffer 5, zweiter und fünfter Fall).
[9] Die Umstände, dass der Rechtsmittelwerber per 14. Mai 2013 vom Dienst freigestellt wurde, ab Juni 2013 sein Bezug bis zum pfändungsfreien Betrag einbehalten wurde und er in der Folge mit vollen Bezügen in den Ruhestand versetzt wurde, ließen die Tatrichter entgegen dem diesbezüglichen Vorbringen der Beschwerde nicht unberücksichtigt (US 15).
[10] Die Nichtigkeitsbeschwerde argumentiert nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht zulässigen Schuldberufung, indem sie ausführt, die „Nichtentlassung“ des Rechtsmittelwerbers spreche für das Vorliegen einer konkludenten Vereinbarung zur Schadensgutmachung, die mediale Berichterstattung sei einer schriftlichen Vereinbarung entgegengestanden, weil deren Inhalt als unsachliche Bevorzugung des Mag. H* gegenüber der Angeklagten O*, welche sehr wohl entlassen wurde, angesehen hätte werden können (vgl dazu US 15 f, US 116 ff). Aktenwidrigkeit wird damit jedenfalls nicht aufgezeigt (vgl RIS-Justiz RS0099431). [10] Die Nichtigkeitsbeschwerde argumentiert nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht zulässigen Schuldberufung, indem sie ausführt, die „Nichtentlassung“ des Rechtsmittelwerbers spreche für das Vorliegen einer konkludenten Vereinbarung zur Schadensgutmachung, die mediale Berichterstattung sei einer schriftlichen Vereinbarung entgegengestanden, weil deren Inhalt als unsachliche Bevorzugung des Mag. H* gegenüber der Angeklagten O*, welche sehr wohl entlassen wurde, angesehen hätte werden können vergleiche dazu US 15 f, US 116 ff). Aktenwidrigkeit wird damit jedenfalls nicht aufgezeigt vergleiche RIS-Justiz RS0099431).
[11] Betreffend die Erwägungen der Tatrichter zur Aussage des Zeugen * A* (US 77) übt der Nichtigkeitswerber bloß unzulässige Beweiswürdigungskritik, ohne eine Anfechtungskategorie der Z 5 anzusprechen. [11] Betreffend die Erwägungen der Tatrichter zur Aussage des Zeugen * A* (US 77) übt der Nichtigkeitswerber bloß unzulässige Beweiswürdigungskritik, ohne eine Anfechtungskategorie der Ziffer 5, anzusprechen.
[12] Das gilt auch für das weitere Vorbringen zur erstgerichtlichen Urteilsbegründung, wonach der genannte Zeuge ausgeführt habe, eine Rückzahlungszusage des Angeklagten zu kennen, ohne Details benennen zu können, womit nach der Einschätzung des Schöffengerichts „offenbar die Vereinbarung vom 22. April 2013“ (ON 245 S 485) gemeint war. Der Nichtigkeitswerber zeigt keine Aktenwidrigkeit (Z 5 letzter Fall) auf, indem er ausführt, die „Gesprächsnotiz vom 22. April 2013“ wäre „nach Form und Inhalt überhaupt keine Vereinbarung“ gewesen. Er nimmt damit nämlich nur eine eigenständige Interpretation eines Beweismittels vor, ohne ein Fehlzitat aufzuzeigen (vgl jedoch RIS-Justiz RS0099431). [12] Das gilt auch für das weitere Vorbringen zur erstgerichtlichen Urteilsbegründung, wonach der genannte Zeuge ausgeführt habe, eine Rückzahlungszusage des Angeklagten zu kennen, ohne Details benennen zu können, womit nach der Einschätzung des Schöffengerichts „offenbar die Vereinbarung vom 22. April 2013“ (ON 245 S 485) gemeint war. Der Nichtigkeitswerber zeigt keine Aktenwidrigkeit (Ziffer 5, letzter Fall) auf, indem er ausführt, die „Gesprächsnotiz vom 22. April 2013“ wäre „nach Form und Inhalt überhaupt keine Vereinbarung“ gewesen. Er nimmt damit nämlich nur eine eigenständige Interpretation eines Beweismittels vor, ohne ein Fehlzitat aufzuzeigen vergleiche jedoch RIS-Justiz RS0099431).
[13] Auch betreffend die Aussage des Zeugen Mag. * T* zeigt die Mängelrüge (Z 5 letzter Fall) keine Aktenwidrigkeit auf (US 80 f). Der Rechtsmittelwerber nimmt bloß eine eigenständige Interpretation der Angaben des Zeugen vor, indem er die erstgerichtlichen Erwägungen kritisiert, wonach dieser betreffend die Einbehaltung der Bezüge des Angeklagten keine detaillierten Angaben machen konnte, sondern im Wesentlichen ausführte, dass diese seines Wissens nach mit ihm abgestimmt gewesen sei, womit er „offenbar die Vereinbarung vom 22. April 2013“ gemeint habe. [13] Auch betreffend die Aussage des Zeugen Mag. * T* zeigt die Mängelrüge (Ziffer 5, letzter Fall) keine Aktenwidrigkeit auf (US 80 f). Der Rechtsmittelwerber nimmt bloß eine eigenständige Interpretation der Angaben des Zeugen vor, indem er die erstgerichtlichen Erwägungen kritisiert, wonach dieser betreffend die Einbehaltung der Bezüge des Angeklagten keine detaillierten Angaben machen konnte, sondern im Wesentlichen ausführte, dass diese seines Wissens nach mit ihm abgestimmt gewesen sei, womit er „offenbar die Vereinbarung vom 22. April 2013“ gemeint habe.
[14] Soweit die Mängelrüge (Z 5) auf die Ausführungen des Schöffengerichts betreffend das Unterbleiben eines Verfallsausspruchs und einer Abschöpfung der Bereicherung beim Angeklagten Bezug nimmt, wonach für mehrere Jahre ein Teil dessen Gehalts von insgesamt zumindest 133.959,84 Euro einbehalten wurde, wovon 83.361,33 Euro auf von der Anklage unabhängige Forderungen entfielen (US 140 f), wird keine für die Lösung der Schuld- oder Subsumtionsfrage entscheidende Tatsache (vgl Ratz, WK-StPO § 281 Rz 399) angesprochen. [14] Soweit die Mängelrüge (Ziffer 5,) auf die Ausführungen des Schöffengerichts betreffend das Unterbleiben eines Verfallsausspruchs und einer Abschöpfung der Bereicherung beim Angeklagten Bezug nimmt, wonach für mehrere Jahre ein Teil dessen Gehalts von insgesamt zumindest 133.959,84 Euro einbehalten wurde, wovon 83.361,33 Euro auf von der Anklage unabhängige Forderungen entfielen (US 140 f), wird keine für die Lösung der Schuld- oder Subsumtionsfrage entscheidende Tatsache vergleiche Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 399) angesprochen.
[15] Betreffend I./ des Schuldspruchs argumentiert die Rechtsrüge (Z 9 lit a) nicht auf Basis des festgestellten Sachverhalts (vgl aber RIS-Justiz RS0099810), indem sie ausführt, die Prüftätigkeit der Mitarbeiter der R* sei keine inhaltliche, sondern eine rein formelle gewesen, weshalb eine Täuschung über Tatsachen durch den Angeklagten nicht angenommen werden könne. Sie übergeht dabei jedoch die Konstatierungen der Tatrichter, wonach die genannten Mitarbeiter die Zahlungen nicht freigegeben hätten, wenn sie gewusst hätten, dass es sich dabei um gefälschte Honorarnoten handelte (US 20; vgl im Übrigen die Feststellungen auf US 22 zum Täuschungsvorsatz). [15] Betreffend römisch eins./ des Schuldspruchs argumentiert die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) nicht auf Basis des festgestellten Sachverhalts vergleiche aber RIS-Justiz RS0099810), indem sie ausführt, die Prüftätigkeit der Mitarbeiter der R* sei keine inhaltliche, sondern eine rein formelle gewesen, weshalb eine Täuschung über Tatsachen durch den Angeklagten nicht angenommen werden könne. Sie übergeht dabei jedoch die Konstatierungen der Tatrichter, wonach die genannten Mitarbeiter die Zahlungen nicht freigegeben hätten, wenn sie gewusst hätten, dass es sich dabei um gefälschte Honorarnoten handelte (US 20; vergleiche im Übrigen die Feststellungen auf US 22 zum Täuschungsvorsatz).
[16] Die weitere Rechtsrüge (Z 9 lit b) reklamiert für den Angeklagten den Strafaufhebungsgrund der tätigen Reue nach § 167 Abs 1 und Abs 2 Z 2 StGB, orientiert sich aber nicht am festgestellten Sachverhalt, wonach eine vertragliche Verpflichtung zur Schadensgutmachung zwischen diesem und der Privatbeteiligten oder der Ö* als Konzernmutter nicht vereinbart wurde (US 30; vgl neuerlich RIS-Justiz RS0099810). [16] Die weitere Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera b,) reklamiert für den Angeklagten den Strafaufhebungsgrund der tätigen Reue nach Paragraph 167, Absatz eins und Absatz 2, Ziffer 2, StGB, orientiert sich aber nicht am festgestellten Sachverhalt, wonach eine vertragliche Verpflichtung zur Schadensgutmachung zwischen diesem und der Privatbeteiligten oder der Ö* als Konzernmutter nicht vereinbart wurde (US 30; vergleiche neuerlich RIS-Justiz RS0099810).
[17] Die Behauptung eines Feststellungsmangels kann prozessordnungsmäßig nur unter Zugrundelegung aller tatsächlichen Urteilsaussagen erfolgen und erfordert die Darlegung, dass die getroffenen Feststellungen nicht ausreichen, um eine umfassende und verlässliche rechtliche Beurteilung vornehmen zu können, oder dass Verfahrensergebnisse auf bestimmte für diese Subsumtion rechtlich erhebliche Umstände hingewiesen haben und dessen ungeachtet eine entsprechende klärende Feststellung unterlassen wurde. Demgemäß ist eine Rechtsrüge, die – wie fallaktuell – einen Feststellungsmangel behauptet, aber dabei eine im Urteil festgestellte Tatsache verschweigt oder bestreitet (vgl die Negativfeststellung zur vertraglichen Verpflichtung zur Schadensgutmachung auf US 30), nicht dem Gesetz gemäß ausgeführt (RIS-Justiz RS0099730, RS0099810). [17] Die Behauptung eines Feststellungsmangels kann prozessordnungsmäßig nur unter Zugrundelegung aller tatsächlichen Urteilsaussagen erfolgen und erfordert die Darlegung, dass die getroffenen Feststellungen nicht ausreichen, um eine umfassende und verlässliche rechtliche Beurteilung vornehmen zu können, oder dass Verfahrensergebnisse auf bestimmte für diese Subsumtion rechtlich erhebliche Umstände hingewiesen haben und dessen ungeachtet eine entsprechende klärende Feststellung unterlassen wurde. Demgemäß ist eine Rechtsrüge, die – wie fallaktuell – einen Feststellungsmangel behauptet, aber dabei eine im Urteil festgestellte Tatsache verschweigt oder bestreitet vergleiche die Negativfeststellung zur vertraglichen Verpflichtung zur Schadensgutmachung auf US 30), nicht dem Gesetz gemäß ausgeführt (RIS-Justiz RS0099730, RS0099810).
[18] Der Angeklagte bringt vor:
Eine „schadensregulierende“ Vereinbarung verlange keine Schriftlichkeit.
Der Angeklagte habe der Privatbeteiligten schon am 22. April 2013 einen Vorschlag zur Schadensgutmachung angeboten und am 13. Mai 2013 eine umfassende Schadenssachverhaltsdarstellung übermittelt (vgl US 116 f).Der Angeklagte habe der Privatbeteiligten schon am 22. April 2013 einen Vorschlag zur Schadensgutmachung angeboten und am 13. Mai 2013 eine umfassende Schadenssachverhaltsdarstellung übermittelt vergleiche US 116 f).
Der mit der Aufarbeitung der Schäden von der Privatbeteiligten beauftragte Mag. * P* hätte die Vorschläge des Angeklagten an den Vorstand weiterzuleiten gehabt.
Aus dem sichergestellten Entwurf ergäbe sich, dass dieser alle bisherigen Vereinbarungen hätte ersetzen sollen.
Der Angeklagte hätte diesen Entwurf sogar anwaltlich auf seine Tauglichkeit für eine allfällige Straffreiheit noch vor Einleitung von Ermittlungen gegen ihn überprüfen lassen.
Dass die Privatbeteiligte auf den Vorschlag nicht schriftlich reagiert habe, sei im Hinblick auf deren tatsächliches Verhalten (Gehaltsabzug noch vor Anzeigeerstattung) ein sicherer Hinweis auf eine konkludente Vereinbarung gewesen.
Der Zeuge A* hätte ausgesagt, eine Rückzahlungszusage des Angeklagten zu kennen (vgl dazu US 77).Der Zeuge A* hätte ausgesagt, eine Rückzahlungszusage des Angeklagten zu kennen vergleiche dazu US 77).
Der Angeklagte habe ab seiner Ruhestandsversetzung am 4. April 2020 seine Pensionszahlung ohne Abzüge erhalten.
Der „damals auf dem Vorstand gelastet habende Druck durch die mediale Berichterstattung“ mache es verständlich, dass von einer Schriftform der Vereinbarung abgesehen worden sei.
[19] Mit dieser Argumentation übt der Rechtsmittelwerber bloß unzulässige Beweiswürdigungskritik nach Art einer nur im Einzelrichterverfahren vorgesehenen Schuldberufung.
[20] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufungen folgt (§ 285i StPO). [20] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufungen folgt (Paragraph 285 i, StPO).
[21] Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO. [21] Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.