[3] Die dagegen vom Angeklagten aus Z 5 und 5a des § 281 Abs 1 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde ist nicht berechtigt. Die dagegen vom Angeklagten aus Ziffer 5 und 5 a des Paragraph 281, Absatz eins, StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde ist nicht berechtigt.
[4] Entgegen der Unvollständigkeit (Z 5 zweiter Fall) behauptenden Mängelrüge unterzogen die Tatrichter die Aussagen des Angeklagten sowie der Zeugen M*, A* und * S* einer eingehenden Würdigung (US 6 f). Dem Beschwerdeeinwand zuwider berücksichtigten sie dabei auch, dass es bei den Deponaten der erstgenannten Zeugin „vereinzelte Abweichungen“ und „chronologische Unstimmigkeiten“ gab (US 6). Zu einer darüber hinausgehenden Wiedergabe und Analyse von Aussagedetails in alle denkbaren Richtungen bestand – mit Blick auf das Gebot zur gedrängten Darstellung der Entscheidungsgründe (§ 270 Abs 2 Z 5 StPO) – keine Verpflichtung (RIS-Justiz RS0106295, RS0098377 [insbesondere T17, T25]). Entgegen der Unvollständigkeit (Ziffer 5, zweiter Fall) behauptenden Mängelrüge unterzogen die Tatrichter die Aussagen des Angeklagten sowie der Zeugen M*, A* und * S* einer eingehenden Würdigung (US 6 f). Dem Beschwerdeeinwand zuwider berücksichtigten sie dabei auch, dass es bei den Deponaten der erstgenannten Zeugin „vereinzelte Abweichungen“ und „chronologische Unstimmigkeiten“ gab (US 6). Zu einer darüber hinausgehenden Wiedergabe und Analyse von Aussagedetails in alle denkbaren Richtungen bestand – mit Blick auf das Gebot zur gedrängten Darstellung der Entscheidungsgründe (Paragraph 270, Absatz 2, Ziffer 5, StPO) – keine Verpflichtung (RIS-Justiz RS0106295, RS0098377 [insbesondere T17, T25]).
[5] Das Vorbringen, das Erstgericht hätte für seine Feststellungen bloß eine Scheinbegründung angeführt und rein willkürliche Annahmen getroffen (Z 5 vierter Fall), trifft nicht zu (vgl US 6 ff). Das Vorbringen, das Erstgericht hätte für seine Feststellungen bloß eine Scheinbegründung angeführt und rein willkürliche Annahmen getroffen (Ziffer 5, vierter Fall), trifft nicht zu vergleiche US 6 ff).
[6] § 281 Abs 1 Z 5a StPO will als Tatsachenrüge nur geradezu unerträgliche Feststellungen zu entscheidenden Tatsachen (das sind schuld- oder subsumtionserhebliche Tatumstände, nicht aber im Urteil geschilderte Begleitumstände oder im Rahmen der Beweiswürdigung angestellte Erwägungen) und völlig lebensfremde Ergebnisse der Beweiswürdigung durch konkreten Verweis auf aktenkundige Beweismittel (bei gleichzeitiger Bedachtnahme auf die Gesamtheit der tatrichterlichen Beweiswerterwägungen) verhindern. Tatsachenrügen, die außerhalb solcher Sonderfälle auf eine Überprüfung der Beweiswürdigung abzielen, beantwortet der Oberste Gerichtshof ohne eingehende eigene Erwägungen, um über den Umfang seiner Eingriffsbefugnisse keine Missverständnisse aufkommen zu lassen (RIS-Justiz RS0118780). Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 a, StPO will als Tatsachenrüge nur geradezu unerträgliche Feststellungen zu entscheidenden Tatsachen (das sind schuld- oder subsumtionserhebliche Tatumstände, nicht aber im Urteil geschilderte Begleitumstände oder im Rahmen der Beweiswürdigung angestellte Erwägungen) und völlig lebensfremde Ergebnisse der Beweiswürdigung durch konkreten Verweis auf aktenkundige Beweismittel (bei gleichzeitiger Bedachtnahme auf die Gesamtheit der tatrichterlichen Beweiswerterwägungen) verhindern. Tatsachenrügen, die außerhalb solcher Sonderfälle auf eine Überprüfung der Beweiswürdigung abzielen, beantwortet der Oberste Gerichtshof ohne eingehende eigene Erwägungen, um über den Umfang seiner Eingriffsbefugnisse keine Missverständnisse aufkommen zu lassen (RIS-Justiz RS0118780).
[7] Mit dem Vorbringen betreffend I./ des Schuldspruchs, abgesehen von der „Hauptbelastungszeugin“ wäre die inkriminierte Äußerung von den übrigen Zeugen oder durch die Videoaufzeichnungen nicht bestätigt worden (vgl US 8, wonach die Vorfälle zu I./ und II./ von der Kamera nicht aufgezeichnet wurden und die Videoaufzeichnungen überdies keine Tonaufzeichnung beinhalteten), gelingt es nicht, beim Obersten Gerichtshof derartig erhebliche Bedenken gegen die Feststellungen zu den entscheidenden Tatsachen zu wecken. Mit dem Vorbringen betreffend römisch eins./ des Schuldspruchs, abgesehen von der „Hauptbelastungszeugin“ wäre die inkriminierte Äußerung von den übrigen Zeugen oder durch die Videoaufzeichnungen nicht bestätigt worden vergleiche US 8, wonach die Vorfälle zu römisch eins./ und römisch zwei./ von der Kamera nicht aufgezeichnet wurden und die Videoaufzeichnungen überdies keine Tonaufzeichnung beinhalteten), gelingt es nicht, beim Obersten Gerichtshof derartig erhebliche Bedenken gegen die Feststellungen zu den entscheidenden Tatsachen zu wecken.
[8] Soweit sich die Nichtigkeitsbeschwerde auf den „Zweifelsgrundsatz“ (in dubio pro reo) beruft, verkennt sie, dass dieser niemals Gegenstand der Nichtigkeitsgründe der Z 5 oder 5a des § 281 Abs 1 StPO sein kann (RIS-Justiz RS0102162). Soweit sich die Nichtigkeitsbeschwerde auf den „Zweifelsgrundsatz“ (in dubio pro reo) beruft, verkennt sie, dass dieser niemals Gegenstand der Nichtigkeitsgründe der Ziffer 5, oder 5a des Paragraph 281, Absatz eins, StPO sein kann (RIS-Justiz RS0102162).
[9] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO). Die Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde kommt somit dem Oberlandesgericht zu (§§ 285i, 498 Abs 3 StPO). Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO). Die Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde kommt somit dem Oberlandesgericht zu (Paragraphen 285 i, 498, Absatz 3, StPO).
[10] Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO. Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.