Dieses Urteil des Jugendgerichtshofes Wien steht, wie die Generalprokuratur in ihrer zur Wahrung des Gesetzes erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zutreffend ausführt, zum Nachteil der Annemarie V***** im Schuldspruch A in der Tatqualifikation als schwerer gewerbsmäßiger Diebstahl durch Einbruch mit dem Gesetz nicht im Einklang:
Die bezeichnete strafsatzerhöhende Qualifikation verwirklicht nur, wer einen schweren Diebstahl (§ 128 StGB) oder einen Diebstahl durch Einbruch oder mit Waffen (§ 129 StGB) in der Absicht begeht, sich durch die wiederkehrende Begehung der Tat eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen. Dem Täter muß es also darauf ankommen (§ 5 Abs 2 StGB), durch die Wiederholung von Straftaten desselben Deliktstyps ein fortlaufendes, d.h. entweder überhaupt ständiges oder aber doch für längere Zeit wirkendes, wenn auch nicht unbedingt regelmäßiges Einkommen zu erlangen. Es genügt daher nicht, daß er nur gelegentlich und fallweise derartige Straftaten begehen und dadurch einen Vermögensvorteil erzielen will; es muß sich vielmehr um ein fortlaufendes Einkommen handeln. Wiederholungsabsicht reicht zur Annahme gewerbsmäßigen Handelns nicht aus (Leukauf/Steininger Komm3 § 70 RN 3).Die bezeichnete strafsatzerhöhende Qualifikation verwirklicht nur, wer einen schweren Diebstahl (Paragraph 128, StGB) oder einen Diebstahl durch Einbruch oder mit Waffen (Paragraph 129, StGB) in der Absicht begeht, sich durch die wiederkehrende Begehung der Tat eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen. Dem Täter muß es also darauf ankommen (Paragraph 5, Absatz 2, StGB), durch die Wiederholung von Straftaten desselben Deliktstyps ein fortlaufendes, d.h. entweder überhaupt ständiges oder aber doch für längere Zeit wirkendes, wenn auch nicht unbedingt regelmäßiges Einkommen zu erlangen. Es genügt daher nicht, daß er nur gelegentlich und fallweise derartige Straftaten begehen und dadurch einen Vermögensvorteil erzielen will; es muß sich vielmehr um ein fortlaufendes Einkommen handeln. Wiederholungsabsicht reicht zur Annahme gewerbsmäßigen Handelns nicht aus (Leukauf/Steininger Komm3 Paragraph 70, RN 3).
Eine gewerbsmäßige Tatbegehung im aufgezeigten Sinn hat das Schöffengericht weder im Urteilsspruch angeführt noch in den Entscheidungsgründen dargelegt. Die bloße Urteilskonstatierung, wonach es "vor allem der Zweitangeklagten" darum ging, durch die Einbruchsdiebstähle "ihre vorhandene finanzielle Not zu lindern" (S 419), begründet demnach weder in objektiver noch in subjektiver Hinsicht die Annahme gewerbsmäßigen Handelns.
Das Urteil ist daher zum Nachteil der Annemarie V***** (nicht auch ihres Sohnes Christian) infolge nicht ausreichender Konstatierungen in bezug auf eine gewerbsmäßige Begehung der Diebstähle mit einem Feststellungsmangel im Sinn der Z 10 des § 281 Abs 1 StPO behaftet. Anhaltspunkte für gewerbsmäßiges Handeln der Angeklagten Annemarie V***** ergeben sich auch aus dem Akteninhalt nicht und könnten demgemäß auch in einem erneuerten Verfahren nicht gefunden werden.Das Urteil ist daher zum Nachteil der Annemarie V***** (nicht auch ihres Sohnes Christian) infolge nicht ausreichender Konstatierungen in bezug auf eine gewerbsmäßige Begehung der Diebstähle mit einem Feststellungsmangel im Sinn der Ziffer 10, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO behaftet. Anhaltspunkte für gewerbsmäßiges Handeln der Angeklagten Annemarie V***** ergeben sich auch aus dem Akteninhalt nicht und könnten demgemäß auch in einem erneuerten Verfahren nicht gefunden werden.
Da diese Gesetzesverletzung der Annemarie V***** zum Nachteil gereicht, war in Stattgebung der Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes sogleich in der Sache selbst zu erkennen und die Genannte zu A des Urteilssatzes des Verbrechens des schweren Diebstahls durch Einbruch gemäß §§ 127, 128 Abs 1 Z 4 sowie 129 Z 1 und Z 2 StGB schuldig zu erkennen.Da diese Gesetzesverletzung der Annemarie V***** zum Nachteil gereicht, war in Stattgebung der Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes sogleich in der Sache selbst zu erkennen und die Genannte zu A des Urteilssatzes des Verbrechens des schweren Diebstahls durch Einbruch gemäß Paragraphen 127, 128, Absatz eins, Ziffer 4, sowie 129 Ziffer eins und Ziffer 2, StGB schuldig zu erkennen.
Bei der erforderlich gewordenen Strafneubemessung wertete der Oberste Gerichtshof als erschwerend die auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden Vorstrafen, den hohen, nahe an der Wertgrenze des § 128 Abs 2 StGB liegenden Wert der Diebsbeute und das Zusammentreffen eines Verbrechens mit zwei Vergehen, als mildernd hingegen das reumütige Geständnis sowie die Sicherstellung eines Großteils der Diebsbeute.Bei der erforderlich gewordenen Strafneubemessung wertete der Oberste Gerichtshof als erschwerend die auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden Vorstrafen, den hohen, nahe an der Wertgrenze des Paragraph 128, Absatz 2, StGB liegenden Wert der Diebsbeute und das Zusammentreffen eines Verbrechens mit zwei Vergehen, als mildernd hingegen das reumütige Geständnis sowie die Sicherstellung eines Großteils der Diebsbeute.
Unter Abwägung dieser Strafzumessungsgründe erweist sich eine Freiheitsstrafe in der Dauer von einem Jahr als tätergerecht und schuldangemessen.
Das einschlägig belastete Vorleben der Angeklagten stand einer Anwendung des § 43 Abs 1 StGB entgegen.Das einschlägig belastete Vorleben der Angeklagten stand einer Anwendung des Paragraph 43, Absatz eins, StGB entgegen.
Da Annemarie V***** während der ihr mit den im Spruch näher bezeichneten Urteilen des Landesgerichtes für Strafsachen Wien bestimmten Probezeiten massiv rückfällig wurde und - abgesehen von diesen Urteilen - auch in drei weiteren Fällen die Gewährung bedingter Strafnachsicht ersichtlich wirkungslos geblieben ist, war aus spezialpräventiven Erwägungen der Widerruf der bedingten Strafnachsicht geboten (§ 53 Abs 1 StGB, § 494 a Abs 1 Z 4 StPO).Da Annemarie V***** während der ihr mit den im Spruch näher bezeichneten Urteilen des Landesgerichtes für Strafsachen Wien bestimmten Probezeiten massiv rückfällig wurde und - abgesehen von diesen Urteilen - auch in drei weiteren Fällen die Gewährung bedingter Strafnachsicht ersichtlich wirkungslos geblieben ist, war aus spezialpräventiven Erwägungen der Widerruf der bedingten Strafnachsicht geboten (Paragraph 53, Absatz eins, StGB, Paragraph 494, a Absatz eins, Ziffer 4, StPO).
Die Anrechnung der Vorhaft gründet sich auf die bezogene Gesetzesstelle.