Diesen Schuldspruch bekämpft der Angeklagte B***** mit einer auf die Z 5 und 5 a des § 281 Abs 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde; den Strafausspruch ficht er mit Berufung an.Diesen Schuldspruch bekämpft der Angeklagte B***** mit einer auf die Ziffer 5 und 5 a des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde; den Strafausspruch ficht er mit Berufung an.
Punkt 1. der "Berufungsanträge" (73) geht zwar dahin, "das angefochtene Urteil" aufzuheben, zum Schuldspruchsfaktum 2. wird jedoch weder in der Anmeldung der Nichtigkeitsbeschwerde noch in ihrer Ausführung einer der im § 281 Abs 1 Z 1 bis 11 StPO angeführten Nichtigkeitsgründe deutlich und bestimmt bezeichnet, weshalb diese insoweit gemäß § 285 d Abs 1 iVm § 285 a Z 2 StPO sofort zurückzuweisen war.Punkt 1. der "Berufungsanträge" (73) geht zwar dahin, "das angefochtene Urteil" aufzuheben, zum Schuldspruchsfaktum 2. wird jedoch weder in der Anmeldung der Nichtigkeitsbeschwerde noch in ihrer Ausführung einer der im Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer eins bis 11 StPO angeführten Nichtigkeitsgründe deutlich und bestimmt bezeichnet, weshalb diese insoweit gemäß Paragraph 285, d Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 285, a Ziffer 2, StPO sofort zurückzuweisen war.
Nicht stichhältig ist der in der Mängelrüge (Z 5) erhobene Vorwurf, die Urteilsfeststellung (US 9 Mitte), derzufolge der Schöffensenat keinen Zweifel habe, daß B***** auch an der unbefugten gewaltsamen Inbetriebnahme des Fahrzeuges mitgewirkt und zusammen mit W***** die Lenkradsperre aufgebrochen habe, sei unzureichend und nur scheinbegründet. Der Beschwerde zuwider stützt das Erstgericht diese - entgegen der als unglaubwürdig verworfenen leugnenden Verantwortung des Angeklagten B***** getroffene - Konstatierung formal einwandfrei nicht nur auf die sieben spezifisch einschlägigen Vorstrafen des Angeklagten und auf dessen Unvermögen, eine plausible Erklärung dafür zu liefern, warum ihn der Angeklagte W***** als Mittäter zu Unrecht belasten sollte, sondern berücksichtigt in seinen Erwägungen - was die Beschwerde jedoch prozeßordnungswidrig übergeht - neben dem in mehreren Hauptverhandlungen gewonnenen persönlichen Eindruck auch die wiederholt wechselnde, in sich widersprüchliche Verantwortung des Beschwerdeführers, die zudem mit der für glaubwürdig erachteten Aussage der (inzwischen gesondert rechtskräftig verurteilten) Caroline P***** vor Beamten des Gendarmeriepostens Schwaz in unlösbarem Widerspruch steht, sowie auf die belastenden Angaben der geständigen Mitangeklagten W***** (vgl US 8 unten ff).Nicht stichhältig ist der in der Mängelrüge (Ziffer 5,) erhobene Vorwurf, die Urteilsfeststellung (US 9 Mitte), derzufolge der Schöffensenat keinen Zweifel habe, daß B***** auch an der unbefugten gewaltsamen Inbetriebnahme des Fahrzeuges mitgewirkt und zusammen mit W***** die Lenkradsperre aufgebrochen habe, sei unzureichend und nur scheinbegründet. Der Beschwerde zuwider stützt das Erstgericht diese - entgegen der als unglaubwürdig verworfenen leugnenden Verantwortung des Angeklagten B***** getroffene - Konstatierung formal einwandfrei nicht nur auf die sieben spezifisch einschlägigen Vorstrafen des Angeklagten und auf dessen Unvermögen, eine plausible Erklärung dafür zu liefern, warum ihn der Angeklagte W***** als Mittäter zu Unrecht belasten sollte, sondern berücksichtigt in seinen Erwägungen - was die Beschwerde jedoch prozeßordnungswidrig übergeht - neben dem in mehreren Hauptverhandlungen gewonnenen persönlichen Eindruck auch die wiederholt wechselnde, in sich widersprüchliche Verantwortung des Beschwerdeführers, die zudem mit der für glaubwürdig erachteten Aussage der (inzwischen gesondert rechtskräftig verurteilten) Caroline P***** vor Beamten des Gendarmeriepostens Schwaz in unlösbarem Widerspruch steht, sowie auf die belastenden Angaben der geständigen Mitangeklagten W***** vergleiche US 8 unten ff).
Mit den weiteren Einwänden, "trotz freier Beweiswürdigung hätte das Gericht in dubio pro reo zugunsten des Angeklagten entscheiden müssen", womit bloß im Rahmen der Mängelrüge unzulässig eine Beweiswürdigungsmaxime ins Spiel gebracht wird (vgl Mayerhofer StPO4 § 258 E 42, 48), es sei ferner "völlig unlogisch und nicht vorstellbar", warum dem Nichtigkeitswerber die Glaubwürdigkeit gänzlich abgesprochen, hingegen dem Mitangeklagten W***** in jeder Hinsicht Glauben geschenkt werde, wird gleichfalls kein formeller Begründungsmangel in der Bedeutung des relevierten Nichtigkeitsgrundes dargetan, sondern - erklärtermaßen - lediglich nach Art einer gegen kollegialgerichtliche Urteile in den Verfahrensgesetzen nicht vorgesehenen Schuldberufung die allen Kriterien des § 258 Abs 2 StPO Rechnung tragende, allerdings zum Nachteil des Beschwerdeführers ausgefallene tatrichterliche Lösung der Schuldfrage kritisiert, die keineswegs "zwingend", sondern - wie erwähnt - nur schlüssig und empirisch einwandfrei sein muß.Mit den weiteren Einwänden, "trotz freier Beweiswürdigung hätte das Gericht in dubio pro reo zugunsten des Angeklagten entscheiden müssen", womit bloß im Rahmen der Mängelrüge unzulässig eine Beweiswürdigungsmaxime ins Spiel gebracht wird vergleiche Mayerhofer StPO4 Paragraph 258, E 42, 48), es sei ferner "völlig unlogisch und nicht vorstellbar", warum dem Nichtigkeitswerber die Glaubwürdigkeit gänzlich abgesprochen, hingegen dem Mitangeklagten W***** in jeder Hinsicht Glauben geschenkt werde, wird gleichfalls kein formeller Begründungsmangel in der Bedeutung des relevierten Nichtigkeitsgrundes dargetan, sondern - erklärtermaßen - lediglich nach Art einer gegen kollegialgerichtliche Urteile in den Verfahrensgesetzen nicht vorgesehenen Schuldberufung die allen Kriterien des Paragraph 258, Absatz 2, StPO Rechnung tragende, allerdings zum Nachteil des Beschwerdeführers ausgefallene tatrichterliche Lösung der Schuldfrage kritisiert, die keineswegs "zwingend", sondern - wie erwähnt - nur schlüssig und empirisch einwandfrei sein muß.
Die Tatsachenrüge (Z 5 a) hinwieder vermag keine sich aus den Akten ergebenden Bedenken - geschweige denn solche erheblicher Art - gegen die unbedenklich konstatierte Mittäterschaft des Nichtigkeitswerbers an der unbefugten und gewaltsamen Inbetriebnahme des versperrt und mit einer Lenkradsperre gesichert gewesenen PKWs der Marke Mazda 323 zu erwecken.Die Tatsachenrüge (Ziffer 5, a) hinwieder vermag keine sich aus den Akten ergebenden Bedenken - geschweige denn solche erheblicher Art - gegen die unbedenklich konstatierte Mittäterschaft des Nichtigkeitswerbers an der unbefugten und gewaltsamen Inbetriebnahme des versperrt und mit einer Lenkradsperre gesichert gewesenen PKWs der Marke Mazda 323 zu erwecken.
Indem sie nämlich neuerlich urteilsfremd auf der (ihrer Meinung nach) glaubwürdigen Verantwortung des Angeklagten B***** beharrt und zur Stützung ihres Standpunktes gerade jene Geschehensvariante der Caroline P***** ins Treffen führt, der das Schöffengericht den Glauben ausdrücklich versagt hat, führt sie abermals bloß - prozeßordnungswidrig - eine Schuldberufung mit dem Ziel aus, den zur überzeugenden und plausiblen Beweiswürdigung führenden kritisch-psychologischen Vorgang der Erkenntnisrichter zu Fall zu bringen (vgl Mayerhofer aaO § 281 Z 5 a E 1, 2 a ff).Indem sie nämlich neuerlich urteilsfremd auf der (ihrer Meinung nach) glaubwürdigen Verantwortung des Angeklagten B***** beharrt und zur Stützung ihres Standpunktes gerade jene Geschehensvariante der Caroline P***** ins Treffen führt, der das Schöffengericht den Glauben ausdrücklich versagt hat, führt sie abermals bloß - prozeßordnungswidrig - eine Schuldberufung mit dem Ziel aus, den zur überzeugenden und plausiblen Beweiswürdigung führenden kritisch-psychologischen Vorgang der Erkenntnisrichter zu Fall zu bringen vergleiche Mayerhofer aaO Paragraph 281, Ziffer 5, a E 1, 2 a ff).
Sonach war die Nichtigkeitsbeschwerde gemäß § 285 d Abs 1 StPO als offenbar unbegründet schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen, woraus folgt, daß die Kompetenz zur Entscheidung über die zudem erhobene Berufung des Angeklagten dem Oberlandesgericht Innsbruck zukommt (§ 285 i StPO).Sonach war die Nichtigkeitsbeschwerde gemäß Paragraph 285, d Absatz eins, StPO als offenbar unbegründet schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen, woraus folgt, daß die Kompetenz zur Entscheidung über die zudem erhobene Berufung des Angeklagten dem Oberlandesgericht Innsbruck zukommt (Paragraph 285, i StPO).