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Entscheidung 15 Os 96/01×

Entscheidung 15 Os 96/01

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

15Os96/01

Entscheidungsdatum

23.08.2001

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 23. August 2001 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Markel als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag. Strieder, Dr. Schmucker, Dr. Zehetner und Dr. Danek als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Emsenhuber als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Peter S***** wegen des Verbrechens des schweren Betruges nach Paragraphen 146, 147, Absatz 3, StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 23. Februar 2001, GZ 2d römisch fünf r 293/00-50, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalt Dr. Weiß, des Angeklagten und des Verteidigers Mag. Jakauby zu Recht erkannt:

Spruch

Der Nichtigkeitsbeschwerde wird Folge gegeben, das angefochtene Urteil in seinem Punkt römisch zwei. aufgehoben und die Sache in diesem Umfang zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurückverwiesen.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Peter S***** von der wider ihn erhobenen Anklage, er habe in Wien

römisch eins. in der Zeit von 5. Jänner 1998 bis Juli 1998 in mehreren Angriffen mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten des Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, Anton F***** und den Leiter der E*****, Filiale *****, in N. R*****, durch Täuschung über Tatsachen unter Benützung falscher Beweismittel, nämlich die Vorgabe, ein Lottogewinn in der Höhe von 1,5 Mio S werde auf das Girokonto des Anton F***** zu dessen Verfügung überwiesen werden, unter Vorlage die Freigabe des angeblichen Lottogewinnes betreffende nachgemachte Urkunden der "Österreichische Lotterie" und eines Notars zu Handlungen, nämlich zur Ausfolgung vermeintlicher Vorgriffe verleitet, die Anton F***** im Betrag von 125.000 S, die E***** um 630.000 S am Vermögen schädigte, durch die Tat somit einen 500.000 S übersteigenden Gesamtschaden von 745.000 S herbeigeführt;

römisch zwei. am 3. Dezember 1996 Anton E***** durch Täuschung über Tatsachen die Vorgabe, ihm am 31. Jänner 1997 den Betrag von 150.000 S zurückzuzahlen, zu einer Handlung, und zwar Übergabe eines Darlehens in der Höhe von 150.000 S zu einem 25.000 S übersteigenden Betrag verleitet, die diesen in der genannten Höhe am Vermögen schädigte (ON 13 und ON 3 in ON 26)

gemäß Paragraph 259, Ziffer 3, StPO freigesprochen.

Nur den Punkt römisch zwei. dieses Urteils bekämpft die Staatsanwaltschaft mit ihrer auf die Ziffer 5 und 9 Litera a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde.

Rechtliche Beurteilung

Zu Recht rügt die Anklagebehörde die Urteilsbegründung als unvollständig. Tatsächlich wurden die vom Zeugen E***** anlässlich der Anzeigeerstattung vorgelegten Schriftstücke (S 139 bis 149 römisch eins), die der Angeklagte angeblich zum Nachweis seiner Zahlungswilligkeit und Zahlungsfähigkeit gefälscht haben soll (S 135 ff römisch eins, S 37 römisch zwei), ebensowenig erörtert wie die Polizeierhebungen über eine von Peter S***** fälschlich behauptete versuchte Valuteneinfuhr nach Österreich (S 153 römisch eins). Das Erstgericht hat diese durch Verlesung in die Hauptverhandlung eingebrachten Beweisergebnisse (S 47 römisch zwei) im Urteil nicht erwähnt, obwohl sie insbesondere im Hinblick auf die wechselnde Verantwortung des Angeklagten für die Beurteilung sowohl der objektiven als auch der subjektiven Tatseite von Bedeutung gewesen wären. Denn während dieser vor dem Untersuchungsrichter zugestanden hatte, den vom Zeugen E***** erhaltenen Geldbetrag nicht zurückbezahlt zu haben (S 197 f römisch eins), verantwortete er sich in der Hauptverhandlung dahin, einerseits den Betrag zurückbezahlt, anderseits eine Gegenforderung aus Inseraten gegen den Zeugen zu haben (S 449 ff römisch eins, S 23 ff römisch zwei).

Da bei Berücksichtigung der angeführten Beweismittel eine andere Lösung der Schuldfrage nicht auszuschließen ist, liegt - in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur - der aufgezeigte Nichtigkeitsgrund der Ziffer 5, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO vor. Daraus folgt, dass sich eine neue Hauptverhandlung nicht vermeiden lässt, sodass das Urteil im angefochtenen Umfang aufzuheben und diesbezüglich die Verfahrenserneuerung anzuordnen war. Damit erübrigt sich aber auch ein Eingehen auf das weitere Beschwerdevorbringen.

Anmerkung

E63020 15D00961

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:0150OS00096.01.0823.000

Dokumentnummer

JJT_20010823_OGH0002_0150OS00096_0100000_000