Entscheidung 15 Os 96/03
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
21.08.2003
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 21. August 2003 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Markel als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schmucker, Dr. Zehetner, Dr. Danek und Dr. Kirchbacher als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Dachsberger als Schriftführer, in der Strafsache gegen Hans A***** wegen des Finanzvergehens der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs 1 FinStrG, AZ 12a Vr 981/99 des Landesgerichtes für Strafsachen Wien, über die Beschwerde des Verurteilten gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Wien als Beschwerdegericht vom 12. Juni 2003, AZ 18 Bs 150/03, nach Einsichtnahme der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den BeschlussDer Oberste Gerichtshof hat am 21. August 2003 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Markel als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schmucker, Dr. Zehetner, Dr. Danek und Dr. Kirchbacher als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Dachsberger als Schriftführer, in der Strafsache gegen Hans A***** wegen des Finanzvergehens der Abgabenhinterziehung nach Paragraph 33, Absatz eins, FinStrG, AZ 12a römisch fünf r 981/99 des Landesgerichtes für Strafsachen Wien, über die Beschwerde des Verurteilten gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Wien als Beschwerdegericht vom 12. Juni 2003, AZ 18 Bs 150/03, nach Einsichtnahme der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Spruch
Die (als Revision bezeichnete) Beschwerde wird zurückgewiesen.
Rechtliche Beurteilung
Da gegen Beschlüsse eines Oberlandesgerichtes als Beschwerdegericht in Strafsachen kein weiterer Rechtszug zulässig ist (§§ 15, 16 StPO; 15 Os 53/02, 15 Os 149/02 uam), war die Beschwerde zurückzuweisen.Da gegen Beschlüsse eines Oberlandesgerichtes als Beschwerdegericht in Strafsachen kein weiterer Rechtszug zulässig ist (Paragraphen 15, 16, StPO; 15 Os 53/02, 15 Os 149/02 uam), war die Beschwerde zurückzuweisen.
Anmerkung
E70562
15Os96.03
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2003:0150OS00096.03.0821.000
Dokumentnummer
JJT_20030821_OGH0002_0150OS00096_0300000_000