Entscheidung 15 Os 96/04
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
11.08.2004
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 11. August 2004 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Markel als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schmucker, Dr. Zehetner, Dr. Danek und Dr. Kirchbacher als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Finster als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Manfred Rudolf B***** wegen des Vergehens der versuchten Nötigung nach den §§ 15, 105 Abs 1 StGB über das Rechtsmittel des Verurteilten gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgericht vom 13. April 2004, AZ 8 Bs 47/04, nach Einsichtnahme durch die Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den BeschlussDer Oberste Gerichtshof hat am 11. August 2004 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Markel als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schmucker, Dr. Zehetner, Dr. Danek und Dr. Kirchbacher als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Finster als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Manfred Rudolf B***** wegen des Vergehens der versuchten Nötigung nach den Paragraphen 15, 105, Absatz eins, StGB über das Rechtsmittel des Verurteilten gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgericht vom 13. April 2004, AZ 8 Bs 47/04, nach Einsichtnahme durch die Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil erkannte das Oberlandesgericht Linz über Rechtsmittel des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichtes Linz vom 4. Dezember 2003, GZ 23 Hv 104/03x-6, mit welchem Manfred Rudolf B***** des Vergehens der versuchten Nötigung nach §§ 15, 105 Abs 1 StGB schuldig erkannt und zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 10 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit 30 Tage Ersatzfreiheitsstrafe verurteilt worden war. Dabei nahm es auf die Berufung des Angeklagten wegen Nichtigkeit keine Rücksicht, gab im Übrigen seiner Berufung nicht, hingegen der Berufung der Staatsanwaltschaft teilweise dahin Folge, dass das angefochtene Urteil in seinem Strafausspruch abgeändert und die über den Angeklagten verhängte Anzahl der Tagessätze auf 90, die Ersatzfreiheitsstrafe auf 45 Tage erhöht wurde.Mit dem angefochtenen Urteil erkannte das Oberlandesgericht Linz über Rechtsmittel des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichtes Linz vom 4. Dezember 2003, GZ 23 Hv 104/03x-6, mit welchem Manfred Rudolf B***** des Vergehens der versuchten Nötigung nach Paragraphen 15, 105, Absatz eins, StGB schuldig erkannt und zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 10 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit 30 Tage Ersatzfreiheitsstrafe verurteilt worden war. Dabei nahm es auf die Berufung des Angeklagten wegen Nichtigkeit keine Rücksicht, gab im Übrigen seiner Berufung nicht, hingegen der Berufung der Staatsanwaltschaft teilweise dahin Folge, dass das angefochtene Urteil in seinem Strafausspruch abgeändert und die über den Angeklagten verhängte Anzahl der Tagessätze auf 90, die Ersatzfreiheitsstrafe auf 45 Tage erhöht wurde.
Rechtliche Beurteilung
Das dagegen gerichtete, als "Beschwerde" bezeichnete Rechtsmittel ist unzulässig, weil gegen Berufungsentscheidungen des Gerichtshofes zweiter Instanz kein Rechtsmittel zulässig ist.
Dabei hat außer Betracht zu bleiben, ob die Entscheidung des Erstgerichtes tatsächlich am 4. oder 5. Dezember 2003 ergangen ist.
Anmerkung
E74386
15Os96.04
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2004:0150OS00096.04.0811.000
Dokumentnummer
JJT_20040811_OGH0002_0150OS00096_0400000_000