Dagegen richtet sich die aus § 281 Abs 1 Z 4 und 10 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, der keine Berechtigung zukommt.Dagegen richtet sich die aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 4 und 10 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, der keine Berechtigung zukommt.
Der Verfahrensrüge (Z 4) zuwider wurden durch die Abweisung des in der Hauptverhandlung vom 8. Mai 2008 gestellten Antrags auf „Einholung einer Auskunft im Rechtshilfeweg durch die zuständige rumänische Behörde, ob im Kreis C***** um 23 Uhr am 22. 3. 2008 ein grauer Audi A6 mit deutschem Kennzeichen, zugelassen auf Marius L***** von einer Radarbox verzeichnet wurde und weiters Ausforschung der Adresse des Marius L***** und dessen Vernehmung durch die zuständige rumänische Behörde darüber, ob er den auf ihn zugelassenen PKW Audi A6 am 22. März 2008 seinem Cousin Mihai-Lucian L***** zur Benützung überlassen hatte" (S 19 in ON 55), Verteidigungsrechte nicht beeinträchtigt.Der Verfahrensrüge (Ziffer 4,) zuwider wurden durch die Abweisung des in der Hauptverhandlung vom 8. Mai 2008 gestellten Antrags auf „Einholung einer Auskunft im Rechtshilfeweg durch die zuständige rumänische Behörde, ob im Kreis C***** um 23 Uhr am 22. 3. 2008 ein grauer Audi A6 mit deutschem Kennzeichen, zugelassen auf Marius L***** von einer Radarbox verzeichnet wurde und weiters Ausforschung der Adresse des Marius L***** und dessen Vernehmung durch die zuständige rumänische Behörde darüber, ob er den auf ihn zugelassenen PKW Audi A6 am 22. März 2008 seinem Cousin Mihai-Lucian L***** zur Benützung überlassen hatte" (S 19 in ON 55), Verteidigungsrechte nicht beeinträchtigt.
Eine Beweisführung lediglich mit dem Ziel, abzuklären, ob von einem bestimmten Beweis eine weitere Aufklärung zu erwarten ist, läuft - wie hier - auf einen (unzulässigen) Erkundungsbeweis hinaus (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 330, RIS-Justiz RS0099453, RS0118123). Die intendierten Erhebungen hätten überdies, wie das Erstgericht zutreffend erkannte, unter Berücksichtigung der weiteren Verfahrensergebnisse im Zeitpunkt der Antragstellung keine erfolgversprechende Bereicherung der zur Wahrheitsfindung führenden Prämissen erwarten lassen (RIS-Justiz RS0116987), zumal aus einer Anzeige wegen nächtlicher Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit auf Grund eines Radarbilds der Lenker des Fahrzeugs nicht hervorgeht. In der Beschwerde nachgetragene Gründe als Versuch einer Fundierung des Antrags sind angesichts der auf Nachprüfung der erstgerichtlichen Vorgangsweise angelegten Konzeption des Nichtigkeitsverfahrens und des damit auch für die Prüfung eines Zwischenerkenntnisses verbundenen Neuerungsverbots unbeachtlich (WK-StPO, Rz 325, RIS-Justiz RS0099618, RS0099117). Indem die Subsumtionsrüge (Z 10 StPO) lapidar behauptet, ein Schlüsselbund sei kein diebstahls„fähiger", selbstständiger Wertträger, leitet sie die angestrebte Folge nicht methodengerecht aus dem Gesetz ab. Überdies haben dieser Behauptung zuwider Schlüssel durchaus einen „Tauschwert" und können damit Objekt eines Diebstahls sein (RIS-Justiz RS0093696, RS0093599; JUS 1994/6/1497; Kienapfel-Schmoller, StudB Strafrecht BT² II [2003] § 127 RN 23). Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts Wien zur Entscheidung über die Berufungen und die Beschwerde folgt (§ 285i StPO).Eine Beweisführung lediglich mit dem Ziel, abzuklären, ob von einem bestimmten Beweis eine weitere Aufklärung zu erwarten ist, läuft - wie hier - auf einen (unzulässigen) Erkundungsbeweis hinaus (Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 330, RIS-Justiz RS0099453, RS0118123). Die intendierten Erhebungen hätten überdies, wie das Erstgericht zutreffend erkannte, unter Berücksichtigung der weiteren Verfahrensergebnisse im Zeitpunkt der Antragstellung keine erfolgversprechende Bereicherung der zur Wahrheitsfindung führenden Prämissen erwarten lassen (RIS-Justiz RS0116987), zumal aus einer Anzeige wegen nächtlicher Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit auf Grund eines Radarbilds der Lenker des Fahrzeugs nicht hervorgeht. In der Beschwerde nachgetragene Gründe als Versuch einer Fundierung des Antrags sind angesichts der auf Nachprüfung der erstgerichtlichen Vorgangsweise angelegten Konzeption des Nichtigkeitsverfahrens und des damit auch für die Prüfung eines Zwischenerkenntnisses verbundenen Neuerungsverbots unbeachtlich (WK-StPO, Rz 325, RIS-Justiz RS0099618, RS0099117). Indem die Subsumtionsrüge (Ziffer 10, StPO) lapidar behauptet, ein Schlüsselbund sei kein diebstahls„fähiger", selbstständiger Wertträger, leitet sie die angestrebte Folge nicht methodengerecht aus dem Gesetz ab. Überdies haben dieser Behauptung zuwider Schlüssel durchaus einen „Tauschwert" und können damit Objekt eines Diebstahls sein (RIS-Justiz RS0093696, RS0093599; JUS 1994/6/1497; Kienapfel-Schmoller, StudB Strafrecht BT² römisch zwei [2003] Paragraph 127, RN 23). Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts Wien zur Entscheidung über die Berufungen und die Beschwerde folgt (Paragraph 285 i, StPO).
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 390a Abs 1 StPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.