Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Peter B***** der Verbrechen des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 fünfter Fall, Abs 4 Z 3 SMG (I.) und der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach § 28 Abs 1 erster und zweiter Fall, Abs 2 SMG (II.) sowie der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs 1 Z 1 erster und zweiter Fall und Abs 2 SMG (III.) schuldig erkannt. Gemäß § 20 Abs 1 Z 1 StGB wurde unter einem ein Betrag von 10.090 Euro abgeschöpft, von einer darüber hinausgehenden Abschöpfung wurde gemäß § 20a Abs 2 (Z 2) StGB abgesehen.Mit dem angefochtenen Urteil wurde Peter B***** der Verbrechen des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, fünfter Fall, Absatz 4, Ziffer 3, SMG (römisch eins.) und der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach Paragraph 28, Absatz eins, erster und zweiter Fall, Absatz 2, SMG (römisch zwei.) sowie der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, erster und zweiter Fall und Absatz 2, SMG (römisch drei.) schuldig erkannt. Gemäß Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer eins, StGB wurde unter einem ein Betrag von 10.090 Euro abgeschöpft, von einer darüber hinausgehenden Abschöpfung wurde gemäß Paragraph 20 a, Absatz 2, (Ziffer 2,) StGB abgesehen.
Danach hat er in Wien und anderen Orten vorschriftswidrig Suchtgift
I/ in einer das Fünfundzwanzigfache der Grenzmenge (§ 28b SMG) übersteigenden Menge, nämlich insgesamt zumindest 2.140 Gramm Speed mit einem Reinheitsgehalt von zumindest 17 % Amphetamin, durch gewinnbringenden Verkauf anderen überlassen, und zwarI/ in einer das Fünfundzwanzigfache der Grenzmenge (Paragraph 28 b, SMG) übersteigenden Menge, nämlich insgesamt zumindest 2.140 Gramm Speed mit einem Reinheitsgehalt von zumindest 17 % Amphetamin, durch gewinnbringenden Verkauf anderen überlassen, und zwar
A/ im März/April 2009 und im Juni/Juli 2009 einem unbekannt gebliebenen russischen Abnehmer jeweils einen Kilogramm zum Preis von je 15.000 Euro;
B/ zumindest ab Februar 2009 bis August 2009 in mehrfachen Angriffen unbekannt gebliebenen Abnehmern monatlich zumindest 20 Gramm zu einem Grammpreis von 20 Euro;
II/ von einem nicht näher feststellbaren Zeitpunkt bis 2. September 2009 in einer das Fünfzehnfache der Grenzmenge (§ 28b SMG) übersteigenden Menge mit dem Vorsatz, dass es in Verkehr gesetzt werde, erworben und besessen, und zwar 3.200 Gramm Speed mit 476 Gramm Amphetamin.H2S04 Reinsubstanz;II/ von einem nicht näher feststellbaren Zeitpunkt bis 2. September 2009 in einer das Fünfzehnfache der Grenzmenge (Paragraph 28 b, SMG) übersteigenden Menge mit dem Vorsatz, dass es in Verkehr gesetzt werde, erworben und besessen, und zwar 3.200 Gramm Speed mit 476 Gramm Amphetamin.H2S04 Reinsubstanz;
III/ von einem nicht näher feststellbaren Zeitpunkt bis 2. September 2009 8,39 Gramm Cannabisharz, 18 LSD-Trips, 8 Ecstasy-Tabletten und 5,86 Gramm brutto zerriebene Ecstasy-Tabletten erworben und besessen, wobei er die Straftat ausschließlich zum persönlichen Gebrauch begangen hat.