Gründe:
Mit Urteil des Landesgerichts Krems an der Donau vom 16. September 2010 wurde Franz W***** der Vergehen der Nötigung nach § 105 Abs 1 StGB und der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 und Abs 2 StGB sowie des Verbrechens der schweren Nötigung nach §§ 15, 105 Abs 1, 106 Abs 1 Z 1 erster Fall StGB schuldig erkannt, zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von zwei Jahren verurteilt und gemäß § 21 Abs 2 StGB in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher eingewiesen.Mit Urteil des Landesgerichts Krems an der Donau vom 16. September 2010 wurde Franz W***** der Vergehen der Nötigung nach Paragraph 105, Absatz eins, StGB und der gefährlichen Drohung nach Paragraph 107, Absatz eins und Absatz 2, StGB sowie des Verbrechens der schweren Nötigung nach Paragraphen 15, 105, Absatz eins, 106, Absatz eins, Ziffer eins, erster Fall StGB schuldig erkannt, zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von zwei Jahren verurteilt und gemäß Paragraph 21, Absatz 2, StGB in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher eingewiesen.
Gegenstand des Schuldspruchs war, dass Franz W***** im Landesklinikum W*****
1. am 25. Mai 2010 eine Stationsschwester und den diensthabenden Facharzt dadurch zur Abstandnahme von der Durchführung eines Alkoholtests nötigte, dass er eine drohende Körperhaltung einnahm, die Fäuste ballte und sich bis auf wenige Zentimeter dem Arzt näherte;
2. am 27. Mai 2010 einen Mitpatienten durch die Äußerung, wenn er ihn wiedersehe, werde er ihn umbringen, gefährlich mit dem Tod bedrohte, um ihn in Furcht und Unruhe zu versetzen und
3. am 30. Mai 2010 zwei Krankenpfleger durch die Ankündigung, er werde sonst hinausgehen, jemanden erschlagen und das Genick brechen, zur Ausfolgung eines Substitutionspräparats zu nötigen versuchte.
Gestützt auf das in der Hauptverhandlung ergänzte neurologisch-psychiatrische Gutachten des Sachverständigen Dr. Richard B***** (ON 27 iVm S 35 ff in ON 42) gelangte das Erstgericht in Ansehung der Voraussetzungen für die Einweisung nach § 21 Abs 2 StGB zum Ergebnis, dass Franz W***** in naher Zukunft ähnliche Taten sowie andere Gewaltdelikte mit überaus großer Wahrscheinlichkeit befürchten lasse. Wegen der sehr tiefgreifenden Störung sei eine langwierige stationäre Behandlung zum Abbau der vorhandenen Fremdgefährlichkeit erforderlich, die nur intramural möglich sei (S 15 f in ON 43).Gestützt auf das in der Hauptverhandlung ergänzte neurologisch-psychiatrische Gutachten des Sachverständigen Dr. Richard B***** (ON 27 in Verbindung mit S 35 ff in ON 42) gelangte das Erstgericht in Ansehung der Voraussetzungen für die Einweisung nach Paragraph 21, Absatz 2, StGB zum Ergebnis, dass Franz W***** in naher Zukunft ähnliche Taten sowie andere Gewaltdelikte mit überaus großer Wahrscheinlichkeit befürchten lasse. Wegen der sehr tiefgreifenden Störung sei eine langwierige stationäre Behandlung zum Abbau der vorhandenen Fremdgefährlichkeit erforderlich, die nur intramural möglich sei (S 15 f in ON 43).
Mit Urteil vom 18. April 2011, AZ 19 Bs 395/10t (ON 60), gab das Oberlandesgericht Wien der Berufung des Franz W***** nicht Folge. Seinem in der Berufungsverhandlung gestellten Antrag auf Einholung eines ergänzenden neurologisch-psychiatrischen Gutachtens zum Beweis dafür, dass der Angeklagte durch die bisher in der Untersuchungshaft absolvierte psychotherapeutische Behandlung seine Persönlichkeitsdefizite erkannt habe und sich dieser Einsicht gemäß einer weiteren Behandlung unterziehen werde, sodass die besondere, für die Anordnung der Unterbringung nach § 21 Abs 2 StGB geforderte spezifische Gefährlichkeit keinesfalls mehr vorliege (S 3 in ON 59), kam das Berufungsgericht nicht nach und begründete dies im Urteil (vgl 15 Os 72/07p; RIS-Justiz RS0098111) ua damit, dass der Sachverständige Dr. B***** die Notwendigkeit einer über Jahre andauernden intramuralen Behandlung betont habe, sodass nicht davon auszugehen sei, dass eine neuerliche Begutachtung des Angeklagten zu dem Ergebnis führen werde, eine Abartigkeit höheren Grades sowie eine ungünstige Prognose lägen nicht länger vor (S 21 f in ON 60).Mit Urteil vom 18. April 2011, AZ 19 Bs 395/10t (ON 60), gab das Oberlandesgericht Wien der Berufung des Franz W***** nicht Folge. Seinem in der Berufungsverhandlung gestellten Antrag auf Einholung eines ergänzenden neurologisch-psychiatrischen Gutachtens zum Beweis dafür, dass der Angeklagte durch die bisher in der Untersuchungshaft absolvierte psychotherapeutische Behandlung seine Persönlichkeitsdefizite erkannt habe und sich dieser Einsicht gemäß einer weiteren Behandlung unterziehen werde, sodass die besondere, für die Anordnung der Unterbringung nach Paragraph 21, Absatz 2, StGB geforderte spezifische Gefährlichkeit keinesfalls mehr vorliege (S 3 in ON 59), kam das Berufungsgericht nicht nach und begründete dies im Urteil vergleiche 15 Os 72/07p; RIS-Justiz RS0098111) ua damit, dass der Sachverständige Dr. B***** die Notwendigkeit einer über Jahre andauernden intramuralen Behandlung betont habe, sodass nicht davon auszugehen sei, dass eine neuerliche Begutachtung des Angeklagten zu dem Ergebnis führen werde, eine Abartigkeit höheren Grades sowie eine ungünstige Prognose lägen nicht länger vor (S 21 f in ON 60).