Rechtstracker.at
Entscheidung 15 Os 96/12z×

Entscheidung 15 Os 96/12z

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

15Os96/12z (15Os97/12x)

Entscheidungsdatum

22.08.2012

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 22. August 2012 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Danek als Vorsitzenden, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger, Mag. Michel und Dr. Michel-Kwapinski als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin MMag. Karlicek als Schriftführerin in der Strafsache gegen Wolfgang A***** wegen des Verbrechens des schweren Betrugs nach Paragraphen 146, 147, Absatz eins, Ziffer eins,, Absatz 3, StGB und einer anderen strafbaren Handlung, AZ 53 Hv 18/10v des Landesgerichts für Strafsachen Wien, über die Beschwerde des Verurteilten gegen die Beschlüsse des Oberlandesgerichts Wien vom 15. Juni 2012, AZ 21 Bs 136/12x, 137/12v und 21 Ns 16/12d, nach Einsicht durch die Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Beschwerde und der Antrag auf Beigebung eines Verfahrenshelfers werden zurückgewiesen.

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

Mit Beschluss vom 15. Juni 2012 zu AZ 21 Bs 136/12x, 137/12v wies das Oberlandesgericht Wien im Verfahren des Landesgerichts für Strafsachen Wien, AZ 53 Hv 18/10v, eine Beschwerde des Wolfgang A***** gegen den Beschluss, mit dem eine Hemmung der Anordnung des Strafvollzugs verweigert worden war, zurück und gab weiteren Beschwerden in Bezug auf die vom Verurteilten beantragte Wiederaufnahme des Verfahrens, auf Strafaufschub gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 2, StVG sowie auf Ausfolgung diverser Beweisgegenstände nicht Folge. Mit Beschluss vom selben Tag zu AZ 21 Ns 16/12d wies es überdies den Antrag des Wolfgang A***** auf Delegierung des Wiederaufnahmeverfahrens ab.

Mit beim Obersten Gerichtshof am 20. Juli 2012 eingelangtem Schreiben erhebt Wolfgang A***** gegen sämtliche vorgenannten Entscheidungen des Oberlandesgerichts „Beschwerde bzw Berufung“ und begehrt neuerlich die Beigebung eines Verfahrenshelfers zur näheren Begründung derselben.

Die Beschwerde des Verurteilten ist unzulässig, weil gegen diese Entscheidungen des Oberlandesgerichts ein weiterer Rechtszug nicht zusteht. Daher war - mangels Möglichkeit einer meritorischen Erledigung - auch der Antrag auf Gewährung von Verfahrenshilfe zurückzuweisen.

Textnummer

E101730

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2012:0150OS00096.12Z.0822.000

Im RIS seit

17.09.2012

Zuletzt aktualisiert am

17.09.2012

Dokumentnummer

JJT_20120822_OGH0002_0150OS00096_12Z0000_000