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Entscheidung 15 Os 96/90×

Entscheidung 15 Os 96/90

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

15Os96/90

Entscheidungsdatum

04.09.1990

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 4.September 1990 durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Reisenleitner als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Friedrich, Hon.Prof. Dr. Brustbauer, Dr. Kuch und Dr. Rzeszut als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Mende als Schriftführer in der Strafsache gegen Stefan K*** wegen des Verbrechens des schweren Raubes nach Paragraphen 142, Absatz eins, 143, (zweiter Fall) StGB sowie einer anderen strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Geschwornengerichtes beim Landesgericht für Strafachen Wien vom 18.Mai 1990, GZ 20 s römisch fünf r 11.381/89-55, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Gemäß Paragraph 390, a StPO fallen dem Angeklagten Stefan K*** auch die Kosten dieses Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet (Paragraphen 285, i, 344 StPO).

Text

Gründe:

Mit dem auf dem Wahrspruch der Geschwornen beruhenden - auch andere Entscheidungen enthaltenden - angefochtenen Urteil wurde Stefan K*** (auch) des Verbrechens des schweren Raubes nach Paragraphen 142, Absatz eins, 143, (zweiter Fall) StGB schuldig erkannt.

Nach dem dafür maßgebenden Verdikt zur Hauptfrage 2 hat er in der Nacht zum 20.November 1989 (in Wien) im bewußten und gewollten Zusammenwirken mit Friedrich S*** als Mittäter Margit H*** mit Gewalt gegen ihre Person sowie durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben unter Verwendung einer Waffe fremde bewegliche Sachen, und zwar ihre Kellnerbrieftasche mit ca. 7.000 S Bargeld, einem goldenen Ehering und einem goldenen Herzerl, mit dem Vorsatz weggenommen, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, indem beide Täter die Genannte zur Seite stießen und er ein Messer gegen sie richtete sowie Geld forderte, während S*** ihr bei ihrem Versuch, beide mit den Händen abzuwehren, mit der Äußerung drohte, daß er das an ihrer Stelle nicht machen würde.

Dagegen richtet sich die auf Paragraph 345, Absatz eins, Ziffer 9, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des genannten Angeklagten, mit der er die Auffassung vertritt, die in Rede stehende Bejahung der Hauptfrage 2 sei mit der im Anschluß an die Verneinung der (korrespondierenden) Hauptfrage 1 (nach auch durch S*** begangenem schwerem Raub) vorgenommenen Bejahung der zugehörigen Eventualfrage 1 unvereinbar, weil die Laienrichter mit jenem Wahrspruch eine Drohung durch letzteren verneint und diesem lediglich die Sachwegnahme angelastet haben.

Rechtliche Beurteilung

Inwieweit zwischen dem bejahenden Verdikt der Geschwornen zu der auf den Beschwerdeführer bezogenen Hauptfrage 2 einerseits und zu der mit Bezug auf den Mitangeklagten gestellten Eventualfrage 1 anderseits im relevierten Belang tatsächlich ein nichtigkeitsbegründender logischer Widerspruch (Ziffer 9,) besteht, kann aber mit Rücksicht darauf unerörtert bleiben, daß eine derartige Unvereinbarkeit jedenfalls nicht das tatbestandsmäßige Verhalten des ersteren, sondern lediglich das des Letztgenannten beträfe, sodaß sie ausschließlich durch jenen geltend gemacht werden könnte (Paragraphen 282, Absatz eins, 344, StPO).

Die Nichtigkeitsbeschwerde des mit diesem Einwand dazu nicht legitimierten Angeklagten K*** war daher nach Anhörung der Generalprokuratur schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraphen 285, d Absatz eins, Ziffer eins, 285, a Ziffer eins, 344, StPO).

Anmerkung

E21596

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:0150OS00096.9.0904.000

Dokumentnummer

JJT_19900904_OGH0002_0150OS00096_9000000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung