Entscheidung 15 Os 96/91
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
12.09.1991
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 12.September 1991 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr. Steininger als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Walenta, Dr. Reisenleitner, Dr. Kuch und Dr. Hager als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Hofbauer als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Johann U***** wegen des Vergehens der Gefährdung der körperlichen Sicherheit nach § 89 (§ 81 Z 2) StGB über die von der Generalprokuratur erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes gegen das Urteil des Bezirksgerichtes Ried im Innkreis vom 22.April 1991, GZ 3 U 52/91-5, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalt Dr. Fabrizy, jedoch in Abwesenheit des Verurteilten zu Recht erkannt:Der Oberste Gerichtshof hat am 12.September 1991 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr. Steininger als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Walenta, Dr. Reisenleitner, Dr. Kuch und Dr. Hager als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Hofbauer als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Johann U***** wegen des Vergehens der Gefährdung der körperlichen Sicherheit nach Paragraph 89, (Paragraph 81, Ziffer 2,) StGB über die von der Generalprokuratur erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes gegen das Urteil des Bezirksgerichtes Ried im Innkreis vom 22.April 1991, GZ 3 U 52/91-5, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalt Dr. Fabrizy, jedoch in Abwesenheit des Verurteilten zu Recht erkannt:
Spruch
Das Urteil des Bezirksgerichtes Ried im Innkreis vom 22. April 1991, GZ 3 U 52/91-5, verletzt in seinem Strafausspruch das Gesetz in der Bestimmung des § 89 StGB.Das Urteil des Bezirksgerichtes Ried im Innkreis vom 22. April 1991, GZ 3 U 52/91-5, verletzt in seinem Strafausspruch das Gesetz in der Bestimmung des Paragraph 89, StGB.
Dieses Urteil, das im übrigen unberührt bleibt, wird im bezeichneten Ausspruch aufgehoben und es wird die Sache gemäß § 292 letzter Satz StPO zu neuer Verhandlung und Entscheidung im Umfang der Aufhebung an das Erstgericht verwiesen.Dieses Urteil, das im übrigen unberührt bleibt, wird im bezeichneten Ausspruch aufgehoben und es wird die Sache gemäß Paragraph 292, letzter Satz StPO zu neuer Verhandlung und Entscheidung im Umfang der Aufhebung an das Erstgericht verwiesen.
Text
Gründe:
Mit dem - gemäß § 458 Abs. 3 StPO in gekürzter Form ausgefertigten - rechtskräftigen Urteil des Bezirksgerichtes Ried im Innkreis vom 22.April 1991, GZ 3 U 52/91-5, wurde Johann U***** des Vergehens der Gefährdung der körperlichen Sicherheit nach § 89 (§ 81 Z 2) StGB schuldig erkannt und hiefür zu einer Geldstrafe von 300 Tagessätzen zu 30 S, im Nichteinbringungsfall zu einer Ersatzfreiheitsstrafe von 150 Tagen, verurteilt.Mit dem - gemäß Paragraph 458, Absatz 3, StPO in gekürzter Form ausgefertigten - rechtskräftigen Urteil des Bezirksgerichtes Ried im Innkreis vom 22.April 1991, GZ 3 U 52/91-5, wurde Johann U***** des Vergehens der Gefährdung der körperlichen Sicherheit nach Paragraph 89, (Paragraph 81, Ziffer 2,) StGB schuldig erkannt und hiefür zu einer Geldstrafe von 300 Tagessätzen zu 30 S, im Nichteinbringungsfall zu einer Ersatzfreiheitsstrafe von 150 Tagen, verurteilt.
Unmittelbar nach Urteilsverkündung und erklärtem Rechtsmittelverzicht wurde Johann U***** gemäß § 409 a StPO die Entrichtung der Geldstrafe in Teilbeträgen gestattet; nach dem Akteninhalt haftet diese Geldstrafe noch zur Gänze unberichtigt aus.Unmittelbar nach Urteilsverkündung und erklärtem Rechtsmittelverzicht wurde Johann U***** gemäß Paragraph 409, a StPO die Entrichtung der Geldstrafe in Teilbeträgen gestattet; nach dem Akteninhalt haftet diese Geldstrafe noch zur Gänze unberichtigt aus.
Rechtliche Beurteilung
Das angeführte Urteil steht in seinem Strafausspruch mit dem Gesetz nicht im Einklang:
Die (alternativ gefaßte) Strafdrohung des § 89 StGB sieht nach ihrem eindeutigen Wortlaut die Verhängung einer Freiheitsstrafe "bis zu drei Monaten" oder einer Geldstrafe "bis zu 180 Tagessätzen" vor.Die (alternativ gefaßte) Strafdrohung des Paragraph 89, StGB sieht nach ihrem eindeutigen Wortlaut die Verhängung einer Freiheitsstrafe "bis zu drei Monaten" oder einer Geldstrafe "bis zu 180 Tagessätzen" vor.
Da der Bezirksrichter auf eine Geldstrafe von 300 Tagessätzen (im Nichteinbringungsfall auf eine Ersatzfreiheitsstrafe von 150 Tagen) erkannt hat, hat er die gesetzliche Strafbefugnis zum Nachteil des Verurteilten überschritten. Das Urteil ist demnach im Strafausspruch nichtig (§ 281 Abs. 1 Z 11 erster Fall (§ 468 Abs. 1 Z 4) StPO).Da der Bezirksrichter auf eine Geldstrafe von 300 Tagessätzen (im Nichteinbringungsfall auf eine Ersatzfreiheitsstrafe von 150 Tagen) erkannt hat, hat er die gesetzliche Strafbefugnis zum Nachteil des Verurteilten überschritten. Das Urteil ist demnach im Strafausspruch nichtig (Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 11, erster Fall (Paragraph 468, Absatz eins, Ziffer 4,) StPO).
Es war daher in Stattgebung der (vom Erstgericht angeregten und) vom Generalprokurator erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes die aufgezeigte Gesetzesverletzung festzustellen, der bekämpfte Strafausspruch zu kassieren und insoweit die Verfahrenserneuerung anzuordnen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:0150OS00096.91.0912.000
Dokumentnummer
JJT_19910912_OGH0002_0150OS00096_9100000_000