Nur gegen den Schuldspruch zu Punkt 1 des Urteilssatzes richtet sich die allein auf die Z 5 des § 281 Abs 1 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, die nicht berechtigt ist.Nur gegen den Schuldspruch zu Punkt 1 des Urteilssatzes richtet sich die allein auf die Ziffer 5, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, die nicht berechtigt ist.
Unter dem Aspekt der Unvollständigkeit des Urteils behauptet die Mängelrüge (Z 5), das Schöffengericht habe sich nicht mit der (vermeintlich von den Depositionen vor der Sicherheitsbehörde und dem Untersuchungsrichter abweichenden) Aussage der (einzigen) Belastungszeugin Patricia S***** in der Hauptverhandlung "der Angeklagte hat versucht, am Gürtel (der Hose) zu reißen, nicht aber ihn zu öffnen" (79/II), auseinandergesetzt, weshalb die Urteilsfeststellung, wonach der Angeklagte versuchte, "gewaltsam zunächst ihren Hosengürtel zu öffnen", dieses Verfahrensergebnis außer acht lasse.Unter dem Aspekt der Unvollständigkeit des Urteils behauptet die Mängelrüge (Ziffer 5,), das Schöffengericht habe sich nicht mit der (vermeintlich von den Depositionen vor der Sicherheitsbehörde und dem Untersuchungsrichter abweichenden) Aussage der (einzigen) Belastungszeugin Patricia S***** in der Hauptverhandlung "der Angeklagte hat versucht, am Gürtel (der Hose) zu reißen, nicht aber ihn zu öffnen" (79/II), auseinandergesetzt, weshalb die Urteilsfeststellung, wonach der Angeklagte versuchte, "gewaltsam zunächst ihren Hosengürtel zu öffnen", dieses Verfahrensergebnis außer acht lasse.
Ein Urteil ist unvollständig begründet, wenn das Gericht bei Feststellung entscheidender Tatsachen wichtige und in der Hauptverhandlung vorgeführte Verfahrensergebnisse mit Stillschweigen übergeht, Widersprüche zwischen den vernommenen Personen nicht würdigt oder die seinen Feststellungen widerstreitenden Beweisergebnisse nicht erörtert oder die Gründe nicht angibt, aus denen es diese Beweise nicht für stichhältig erachtet (Foregger/Kodek StPO6 S 396). Kein Begründungsmangel im Sinn der Z 5 liegt vor, wenn das Gericht nicht den vollständigen Inhalt sämtlicher Aussagen wie überhaupt alle Verfahrensergebnisse in extenso erörtert und darauf untersucht, inwieweit sie für oder gegen die oder jene Darstellung sprechen oder/und sich nicht mit jeden gegen seine Beweiswürdigung möglichen, im Rahmen der Nichtigkeitsbeschwerde konkret erhobenen Einwand im voraus auseinandersetzt (EvBl 1972/17). Es genügt vielmehr, wenn der Gerichtshof unter Berücksichtigung der maßgebenden Umstände in ihrer Gesamtheit in gedrängter Form die entscheidenden Tatsachen bezeichnet und schlüssig und zureichend begründet, warum er von der Richtigkeit dieser Annahme überzeugt ist, ohne dagegen sprechende wesentliche Umstände mit Stillschweigen zu übergehen (Mayerhofer StPO4 § 270 Z 5 E 104 f, 130 f, 134 f, 281 Z 5 E 7 f, 57, 61 f uva).Ein Urteil ist unvollständig begründet, wenn das Gericht bei Feststellung entscheidender Tatsachen wichtige und in der Hauptverhandlung vorgeführte Verfahrensergebnisse mit Stillschweigen übergeht, Widersprüche zwischen den vernommenen Personen nicht würdigt oder die seinen Feststellungen widerstreitenden Beweisergebnisse nicht erörtert oder die Gründe nicht angibt, aus denen es diese Beweise nicht für stichhältig erachtet (Foregger/Kodek StPO6 S 396). Kein Begründungsmangel im Sinn der Ziffer 5, liegt vor, wenn das Gericht nicht den vollständigen Inhalt sämtlicher Aussagen wie überhaupt alle Verfahrensergebnisse in extenso erörtert und darauf untersucht, inwieweit sie für oder gegen die oder jene Darstellung sprechen oder/und sich nicht mit jeden gegen seine Beweiswürdigung möglichen, im Rahmen der Nichtigkeitsbeschwerde konkret erhobenen Einwand im voraus auseinandersetzt (EvBl 1972/17). Es genügt vielmehr, wenn der Gerichtshof unter Berücksichtigung der maßgebenden Umstände in ihrer Gesamtheit in gedrängter Form die entscheidenden Tatsachen bezeichnet und schlüssig und zureichend begründet, warum er von der Richtigkeit dieser Annahme überzeugt ist, ohne dagegen sprechende wesentliche Umstände mit Stillschweigen zu übergehen (Mayerhofer StPO4 Paragraph 270, Ziffer 5, E 104 f, 130 f, 134 f, 281 Ziffer 5, E 7 f, 57, 61 f uva).
Entgegen diesen Grundsätzen stellt die Mängelrüge bei Bekämpfung der Feststellung (US 5), daß der Angeklagte gewaltsam versucht hat, den Hosengürtel der Patricia S***** zu öffnen, mit dem Vorbringen, Patricia S***** habe in der Hauptverhandlung vom 12.Februar 1997 ausgesagt, "der Angeklagte hat versucht, am Gürtel zu reißen, nicht aber ihn zu öffnen" (79/II), isoliert betrachtet auf das Wort "öffnen" ab. Dabei läßt sie außer acht, daß die Tatrichter die aufgenommenen Beweise der nötigen Gesamtbeurteilung unterzogen (US 5 und 9) und unter Beachtung der Verpflichtung zur gedrängten Darstellung der Konstatierungen zur Frage des Versuchs der gewaltsamen Öffnung des Hosengürtels (durch Anreißen) die Straftat ausreichend und sohin mängelfrei begründet haben, wobei sie sich auf die bezüglichen Aussagen der Zeugin Sch***** vor der Sicherheitsbehörde, "mit seiner zweiten Hand hat er meinen Hosengürtel erfaßt und wollte ihn öffnen, zwischendurch hat er auch bei seiner Hose herumgerissen ... (165/I), vor dem Untersuchungsrichter "hat probiert, meinen Hosengürtel zu öffnen (205/I)" und in der Hauptverhandlung ..."er hat dann bei meinem Gürtel herumprobiert, dann hat er bei seinem Gürtel herumprobiert (77/I)" und "der Angeklagte hat versucht, am Gürtel zu reißen, nicht aber ihn zu öffnen (79/I)", stützen konnten.
In Wahrheit versucht die Beschwerde durch die selektive Verwendung des Wortes "öffnen" die Beweiswürdigung der Tatrichter - die (ebenso wie die Zeugin) ersichtlich ein gewaltsames Aufreißen unter den Oberbegriff des "Öffnens" eingereiht haben - in Zweifel zu ziehen, was im kollegialgerichtlichen Verfahren jedoch unzulässig ist.
Soweit das auf das Schuldspruchfaktum 2 bezogene Vorbringen im Rahmen der Berufung, die Annahme das Schöffengerichtes, das Verbrechen der Vergewaltigung nach § 201 Abs 1 StGB sei "nicht nur mit Gewalt (Drahtschlinge), sondern auch unter gefährlicher Drohung (Morddrohung) begangen" worden, beruhe auf einem Irrtum, die Drohung sei unter dem Tatbestand des Verbrechens der versuchten Nötigung ohnedies verurteilt worden, als Geltendmachung einer Nichtigkeit nach § 281 Abs 1 Z 11 StPO angesehen werden könnte, genügt die Erwiderung, daß es keine Deckung in der Aktenlage findet, wurde doch das "gewaltsame Zerren" der Zeugin J***** aus dem Auto und deren "gewaltsame Entkleidung" als Gewalt, hingegen die Verwendung der Drahtschlinge als Drohung mit gegenwärtiger schwerer Gefahr für Leib oder Lebens gewertet (US 14) und die Drohung mit dem Umbringen nur im Schuldspruch wegen des Verbrechens der versuchten schweren Nötigung nach §§ 15, 105 Abs 1, 106 Abs 1 Z 1 StGB (Faktum 3 des Spruches) erfaßt.Soweit das auf das Schuldspruchfaktum 2 bezogene Vorbringen im Rahmen der Berufung, die Annahme das Schöffengerichtes, das Verbrechen der Vergewaltigung nach Paragraph 201, Absatz eins, StGB sei "nicht nur mit Gewalt (Drahtschlinge), sondern auch unter gefährlicher Drohung (Morddrohung) begangen" worden, beruhe auf einem Irrtum, die Drohung sei unter dem Tatbestand des Verbrechens der versuchten Nötigung ohnedies verurteilt worden, als Geltendmachung einer Nichtigkeit nach Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 11, StPO angesehen werden könnte, genügt die Erwiderung, daß es keine Deckung in der Aktenlage findet, wurde doch das "gewaltsame Zerren" der Zeugin J***** aus dem Auto und deren "gewaltsame Entkleidung" als Gewalt, hingegen die Verwendung der Drahtschlinge als Drohung mit gegenwärtiger schwerer Gefahr für Leib oder Lebens gewertet (US 14) und die Drohung mit dem Umbringen nur im Schuldspruch wegen des Verbrechens der versuchten schweren Nötigung nach Paragraphen 15, 105, Absatz eins, 106, Absatz eins, Ziffer eins, StGB (Faktum 3 des Spruches) erfaßt.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war demnach schon bei der nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen (§ 285 d Abs 1 StPO), sodaß über die außerdem erhobenen Berufungen das Oberlandesgericht Graz zu entscheiden hat (§ 285 i StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war demnach schon bei der nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen (Paragraph 285, d Absatz eins, StPO), sodaß über die außerdem erhobenen Berufungen das Oberlandesgericht Graz zu entscheiden hat (Paragraph 285, i StPO).