Die undifferenziert ausgeführte Mängel- (Z 5) und Tatsachenrüge (Z 5a) vermag mit ihrer Kritik an den aus mehreren Umständen abgeleiteten Schlußfolgerungen des Schöffengerichts auf die Täterschaft des Angeklagten zu den Schuldspruchfakten 2 und 3 weder Begründungsmängel zu entscheidenden Tatsachen aufzuzeigen, noch aus den Akten ableitbare Bedenken gegen die Richtigkeit dieser Annahmen zu wecken.Die undifferenziert ausgeführte Mängel- (Ziffer 5,) und Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) vermag mit ihrer Kritik an den aus mehreren Umständen abgeleiteten Schlußfolgerungen des Schöffengerichts auf die Täterschaft des Angeklagten zu den Schuldspruchfakten 2 und 3 weder Begründungsmängel zu entscheidenden Tatsachen aufzuzeigen, noch aus den Akten ableitbare Bedenken gegen die Richtigkeit dieser Annahmen zu wecken.
Ob der Angeklagte bereits beim zeitlich ersten Einbruchsdiebstahl (2) umfassende Ortskenntnisse gehabt und gezielt nur nach der Handkassa gesucht hat, ist für die - vor allem auf die Umstände seiner letzten Tatbegehung (1) in Zusammenhang mit der (zu 3) gesicherten Schuhabdruckspur und der gewählten Verantwortung denkfehlerfrei gestützte - erstgerichtliche Beweiswürdigung ohne Bedeutung. Der Beschwerde zuwider liegt ein Widerspruch zur Schuhabdruckspur nicht vor, weil die Urteilspassage, daß aus dieser "eine beweiskräftige Aussage nicht zu machen" sei (US 6), lediglich den Untersuchungsbericht des kriminaltechnischen Dienstes (S 127) zitiert, währenddessen die Tatrichter die Übereinstimmung des Tatortspurenelements mit dem Vergleichsabdruck des linken Schuhs des Angeklagten - ohne Bindung an eine solche dem Kriminalbeamten nicht zustehende Beweiswürdigung (§ 258 Abs 2 StPO) - mängelfrei als weiteres den Beschwerdeführer belastendes Indiz werten durften (US 8).Ob der Angeklagte bereits beim zeitlich ersten Einbruchsdiebstahl (2) umfassende Ortskenntnisse gehabt und gezielt nur nach der Handkassa gesucht hat, ist für die - vor allem auf die Umstände seiner letzten Tatbegehung (1) in Zusammenhang mit der (zu 3) gesicherten Schuhabdruckspur und der gewählten Verantwortung denkfehlerfrei gestützte - erstgerichtliche Beweiswürdigung ohne Bedeutung. Der Beschwerde zuwider liegt ein Widerspruch zur Schuhabdruckspur nicht vor, weil die Urteilspassage, daß aus dieser "eine beweiskräftige Aussage nicht zu machen" sei (US 6), lediglich den Untersuchungsbericht des kriminaltechnischen Dienstes (S 127) zitiert, währenddessen die Tatrichter die Übereinstimmung des Tatortspurenelements mit dem Vergleichsabdruck des linken Schuhs des Angeklagten - ohne Bindung an eine solche dem Kriminalbeamten nicht zustehende Beweiswürdigung (Paragraph 258, Absatz 2, StPO) - mängelfrei als weiteres den Beschwerdeführer belastendes Indiz werten durften (US 8).
Soweit die Beschwerde vermeint, aus der alkohol- und medikamentenbedingten Beeinträchtigung des Angeklagten am 20. Jänner 1999 seien keine Schlüsse auf frühere Taten zu ziehen, bekämpft sie in unzulässiger Weise die erstgerichtliche Beweiswürdigung. Die Behauptung, für das Schuldspruchfaktum 3 fehle überhaupt eine ausreichende Begründung, vernachlässigt die eingehenden Urteilsausführungen dazu (US 8 ff).
Ohne Bedeutung für die Beurteilung gewerbsmäßiger Begehungsweise ist schließlich, ob der Angeklagte zu den Tatzeitpunkten über Geld aus der ihm zuletzt ausbezahlten Arbeitslosenunterstützung verfügte oder nicht.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher als offenbar unbegründet schon bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 Z 2 StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichts Linz zur Entscheidung über die Berufungen folgt (§ 285i StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher als offenbar unbegründet schon bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, Ziffer 2, StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichts Linz zur Entscheidung über die Berufungen folgt (Paragraph 285 i, StPO).
Die Kostenentscheidung ist in der angeführten Gesetzesstelle begründet.