Rechtstracker.at
Entscheidung 15 Os 97/00×

Entscheidung 15 Os 97/00

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

15Os97/00

Entscheidungsdatum

10.08.2000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 10. August 2000 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Markel als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag. Strieder, Dr. Schmucker, Dr. Zehetner und Dr. Danek als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Pichler als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Milena V***** wegen der Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung nach Paragraph 33, Absatz eins und 2 Litera b, FinStrG über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung der Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 8. März 2000, GZ 12b römisch fünf r 3732/99-18, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Gemäß Paragraph 390 a, StPO fallen der Angeklagten auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Milena V***** der Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung nach Paragraph 33, Absatz eins, (römisch eins.) und Absatz 2, Litera b, FinStrG (römisch zwei.) schuldig erkannt.

Danach hat sie in Wien als Geschäftsführerin der V***** (neu V*****) GesmbH vorsätzlich

römisch eins. unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- und Wahrheitspflicht bewirkt, dass

A. Abgaben, die bescheidmäßig festzusetzen sind, zu niedrig bzw nicht festgesetzt wurden, nämlich für die Jahre 1991 bis 1993 664.173 S an Umsatzsteuer, für die Jahre 1991, 1992 872.570 S an Körperschaftssteuer und 433.778 S an Gewerbesteuer, sowie

B. Abgaben, die selbst zu berechnen sind, ganz oder teilweise nicht entrichtet wurden, nämlich für die Jahre 1991 bis 1993 1,530.797 S an Kapitalertragsteuer;

römisch zwei. unter Verletzung der Verpflichtung zur Führung von dem Paragraph 76, des EStG 1992 entsprechenden Lohnkonten eine Verkürzung von lohnabhängigen Abgaben bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss gehalten, nämlich für die Jahre 1991 bis 1993 250.698 S an Lohnsteuer und 164.001 S an Dienstgeberbeiträgen zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen.

Der strafbestimmende Wertbetrag beträgt insgesamt 3,979.287 S.

Dagegen richtet sich eine von der Angeklagten aus Ziffer 5, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde, der jedoch keine Berechtigung zukommt.

Rechtliche Beurteilung

Die von der Mängelrüge prozessordnungswidrig bloß isoliert, demnach sinnentstellt aus dem Gesamtzusammenhang gelösten Teile der im Rahmen der tatrichterlichen Beweiswürdigung zusammengefasst als unglaubwürdig beurteilten leugnenden Verantwortung der Beschwerdeführerin (US 11), sie habe als Geschäftsführerin der V***** GesmbH "immer sämtliche Steuern entrichtet" und nur im Auftrag ihres nunmehr nicht mehr in Österreich befindlichen Ehegatten "die Buchhaltung geführt", finden in der Verantwortung der Angeklagten vor dem Untersuchungsrichter (S 47: "In meiner Verantwortung lag die Buchhaltung ... ich führte das Kassabuch, schrieb die Rechnungen und

bereitete die Buchhaltung für den Steuerberater vor ... ich habe ...,

keine Steuern hinterzogen. Es wurden alle Steuern ordnungsgemäß entrichtet.") ihre zureichende beweismäßige Deckung. Ungeachtet ihrer anderslautenden Einlassungen in der Hauptverhandlung, auf welche die Beschwerde schwerpunktmäßig abstellt, aber jene vor dem Untersuchungsrichter umdeutet, kann von einer Aktenwidrigkeit keine Rede sein. Denn eine solche läge - fallbezogen - nur dann vor, wenn im Urteil der eine entscheidende (also entweder für die Unterstellung der Tat unter ein bestimmtes Strafgesetz oder für die Wahl des anzuwendenden Strafsatzes bedeutsame) Tatsache betreffende Inhalt einer Aussage in ihren wesentlichen Teilen unrichtig oder nur unvollständig wiedergegeben wäre (EvBl 1972/17). Dies ist hier jedoch nicht der Fall.

Dass die Nichtigkeitswerberin als alleinige (formelle) Geschäftsführerin der genannten Kapitalgesellschaft die Geschäfte auch tatsächlich, allenfalls mit ihrem Gatten, geführt und die inkriminierte Abgabenhinterziehung bewirkt hat, stellt das Tatgericht auf Basis einer ausführlichen und kritischen Gesamtbetrachtung aller maßgebenden Beweistatsachen unbedenklich fest (US 6 ff). Es begründet auch zureichend (Paragraph 270, Absatz 2, Ziffer 5, StPO) und denkmöglich, warum es der in der Hauptverhandlung geänderten, insgesamt leugnenden Verantwortung den Glauben versagt (US 10 ff). Bei ihrer Argumentation scheint die Beschwerde den Umstand zu verkennen, dass der Steuerberater, der die Buchhaltung im technischen Sinn erstellte, nur jene Unterlagen verwerten konnte, die ihm von der firmeninternen Buchhaltung, wofür die Angeklagte als Geschäftsführerin zuständig war, zugänglich gemacht wurden.

Der behauptete formale Begründungsfehler haftet daher dem bekämpften Urteil nicht an.

Soweit im Rechtsmittel der urteilsfremde Schluss gezogen wird, die Angeklagte habe "nur untergeordnete Hilfstätigkeiten für den Steuerberater" geleistet, sodass ihr die Erfüllung des Tatbestandes nach Paragraph 33, Absatz eins, bzw Absatz 2, Litera b, FinStrG nicht angelastet werden dürfe, womit der Sache nach der Nichtigkeitsgrund des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 9, Litera a, StPO geltend gemacht wird, ist die Rechtsrüge nicht gesetzmäßig ausgeführt, weil sie nicht von den gesamten, im Urteil festgestellten Tatsachen ausgeht.

Somit war die Nichtigkeitsbeschwerde - in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur - gemäß Paragraph 285 d, Absatz eins, Ziffer eins und 2 in Verbindung mit Paragraph 285 a, Ziffer 2, StPO bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen, woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichtes Wien zur Entscheidung über die (angemeldete) Berufung folgt (Paragraph 285 i, StPO).

Anmerkung

E58930 15D00970

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:0150OS00097..0810.000

Dokumentnummer

JJT_20000810_OGH0002_0150OS00097_0000000_000