Die von der Mängelrüge prozessordnungswidrig bloß isoliert, demnach sinnentstellt aus dem Gesamtzusammenhang gelösten Teile der im Rahmen der tatrichterlichen Beweiswürdigung zusammengefasst als unglaubwürdig beurteilten leugnenden Verantwortung der Beschwerdeführerin (US 11), sie habe als Geschäftsführerin der V***** GesmbH "immer sämtliche Steuern entrichtet" und nur im Auftrag ihres nunmehr nicht mehr in Österreich befindlichen Ehegatten "die Buchhaltung geführt", finden in der Verantwortung der Angeklagten vor dem Untersuchungsrichter (S 47: "In meiner Verantwortung lag die Buchhaltung ... ich führte das Kassabuch, schrieb die Rechnungen und
bereitete die Buchhaltung für den Steuerberater vor ... ich habe ...,
keine Steuern hinterzogen. Es wurden alle Steuern ordnungsgemäß entrichtet.") ihre zureichende beweismäßige Deckung. Ungeachtet ihrer anderslautenden Einlassungen in der Hauptverhandlung, auf welche die Beschwerde schwerpunktmäßig abstellt, aber jene vor dem Untersuchungsrichter umdeutet, kann von einer Aktenwidrigkeit keine Rede sein. Denn eine solche läge - fallbezogen - nur dann vor, wenn im Urteil der eine entscheidende (also entweder für die Unterstellung der Tat unter ein bestimmtes Strafgesetz oder für die Wahl des anzuwendenden Strafsatzes bedeutsame) Tatsache betreffende Inhalt einer Aussage in ihren wesentlichen Teilen unrichtig oder nur unvollständig wiedergegeben wäre (EvBl 1972/17). Dies ist hier jedoch nicht der Fall.
Dass die Nichtigkeitswerberin als alleinige (formelle) Geschäftsführerin der genannten Kapitalgesellschaft die Geschäfte auch tatsächlich, allenfalls mit ihrem Gatten, geführt und die inkriminierte Abgabenhinterziehung bewirkt hat, stellt das Tatgericht auf Basis einer ausführlichen und kritischen Gesamtbetrachtung aller maßgebenden Beweistatsachen unbedenklich fest (US 6 ff). Es begründet auch zureichend (§ 270 Abs 2 Z 5 StPO) und denkmöglich, warum es der in der Hauptverhandlung geänderten, insgesamt leugnenden Verantwortung den Glauben versagt (US 10 ff). Bei ihrer Argumentation scheint die Beschwerde den Umstand zu verkennen, dass der Steuerberater, der die Buchhaltung im technischen Sinn erstellte, nur jene Unterlagen verwerten konnte, die ihm von der firmeninternen Buchhaltung, wofür die Angeklagte als Geschäftsführerin zuständig war, zugänglich gemacht wurden.Dass die Nichtigkeitswerberin als alleinige (formelle) Geschäftsführerin der genannten Kapitalgesellschaft die Geschäfte auch tatsächlich, allenfalls mit ihrem Gatten, geführt und die inkriminierte Abgabenhinterziehung bewirkt hat, stellt das Tatgericht auf Basis einer ausführlichen und kritischen Gesamtbetrachtung aller maßgebenden Beweistatsachen unbedenklich fest (US 6 ff). Es begründet auch zureichend (Paragraph 270, Absatz 2, Ziffer 5, StPO) und denkmöglich, warum es der in der Hauptverhandlung geänderten, insgesamt leugnenden Verantwortung den Glauben versagt (US 10 ff). Bei ihrer Argumentation scheint die Beschwerde den Umstand zu verkennen, dass der Steuerberater, der die Buchhaltung im technischen Sinn erstellte, nur jene Unterlagen verwerten konnte, die ihm von der firmeninternen Buchhaltung, wofür die Angeklagte als Geschäftsführerin zuständig war, zugänglich gemacht wurden.
Der behauptete formale Begründungsfehler haftet daher dem bekämpften Urteil nicht an.
Soweit im Rechtsmittel der urteilsfremde Schluss gezogen wird, die Angeklagte habe "nur untergeordnete Hilfstätigkeiten für den Steuerberater" geleistet, sodass ihr die Erfüllung des Tatbestandes nach § 33 Abs 1 bzw Abs 2 lit b FinStrG nicht angelastet werden dürfe, womit der Sache nach der Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs 1 Z 9 lit a StPO geltend gemacht wird, ist die Rechtsrüge nicht gesetzmäßig ausgeführt, weil sie nicht von den gesamten, im Urteil festgestellten Tatsachen ausgeht.Soweit im Rechtsmittel der urteilsfremde Schluss gezogen wird, die Angeklagte habe "nur untergeordnete Hilfstätigkeiten für den Steuerberater" geleistet, sodass ihr die Erfüllung des Tatbestandes nach Paragraph 33, Absatz eins, bzw Absatz 2, Litera b, FinStrG nicht angelastet werden dürfe, womit der Sache nach der Nichtigkeitsgrund des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 9, Litera a, StPO geltend gemacht wird, ist die Rechtsrüge nicht gesetzmäßig ausgeführt, weil sie nicht von den gesamten, im Urteil festgestellten Tatsachen ausgeht.
Somit war die Nichtigkeitsbeschwerde - in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur - gemäß § 285d Abs 1 Z 1 und 2 iVm § 285a Z 2 StPO bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen, woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichtes Wien zur Entscheidung über die (angemeldete) Berufung folgt (§ 285i StPO).Somit war die Nichtigkeitsbeschwerde - in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur - gemäß Paragraph 285 d, Absatz eins, Ziffer eins und 2 in Verbindung mit Paragraph 285 a, Ziffer 2, StPO bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen, woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichtes Wien zur Entscheidung über die (angemeldete) Berufung folgt (Paragraph 285 i, StPO).