Mit dem Vorbringen in der Mängelrüge (Z 5), die erstgerichtlichen Feststellungen seien "unvollständig", weil das Tatgericht die Aussagen der Zeugen Peter und Friedrich W***** als glaubwürdig beurteilt habe, obwohl das psychiatrische Sachverständigengutachten dem Peter W***** keine ausreichende Wahrnehmungs-, Erinnerungs- und Wiedergabefähigkeit attestiere (vgl S 151: das Gutachten stellt jedoch auf den gegenwärtigen Zeitpunkt ab, das ist der 17. November 2000), die Aussage des Zeugen Friedrich W***** widersprüchlich und in sich unschlüssig sei, ferner die Erinnerungen der beiden Zeugen mit dem tatsächlichen Geschehnisablauf - möglicherweise wegen ihrer psychischen Erkrankung - nicht übereinstimmten, wird kein formaler Begründungsmangel in der Bedeutung des geltend gemachten Nichtigkeitsgrundes prozessordnungsgemäß dargetan, sondern lediglich die gerade zu dieser Problematik besonders sorgfältige und formell fehlerfreie Beweiswürdigung des Schöffengerichtes (US 9 ff) nach Art einer unzulässigen Schuldberufung kritisiert.Mit dem Vorbringen in der Mängelrüge (Ziffer 5,), die erstgerichtlichen Feststellungen seien "unvollständig", weil das Tatgericht die Aussagen der Zeugen Peter und Friedrich W***** als glaubwürdig beurteilt habe, obwohl das psychiatrische Sachverständigengutachten dem Peter W***** keine ausreichende Wahrnehmungs-, Erinnerungs- und Wiedergabefähigkeit attestiere vergleiche S 151: das Gutachten stellt jedoch auf den gegenwärtigen Zeitpunkt ab, das ist der 17. November 2000), die Aussage des Zeugen Friedrich W***** widersprüchlich und in sich unschlüssig sei, ferner die Erinnerungen der beiden Zeugen mit dem tatsächlichen Geschehnisablauf - möglicherweise wegen ihrer psychischen Erkrankung - nicht übereinstimmten, wird kein formaler Begründungsmangel in der Bedeutung des geltend gemachten Nichtigkeitsgrundes prozessordnungsgemäß dargetan, sondern lediglich die gerade zu dieser Problematik besonders sorgfältige und formell fehlerfreie Beweiswürdigung des Schöffengerichtes (US 9 ff) nach Art einer unzulässigen Schuldberufung kritisiert.
Auch der weitere Vorwurf, die tatrichterlichen Feststellungen seien zufolge unterbliebener Vernehmung der Zeugen R***** und Rendjabar J***** (vgl S 111, 113, 221) sowie des Zeugen Roman W***** (vgl S 217) "unvollständig", versagt.Auch der weitere Vorwurf, die tatrichterlichen Feststellungen seien zufolge unterbliebener Vernehmung der Zeugen R***** und Rendjabar J***** vergleiche S 111, 113, 221) sowie des Zeugen Roman W***** vergleiche S 217) "unvollständig", versagt.
Unvollständigkeit liegt unter anderem nur dann vor, wenn das Gericht bei Feststellung entscheidender Tatsachen wichtige und in der Hauptverhandlung vorgeführte Verfahrensergebnisse mit Stillschweigen übergeht, Widersprüche zwischen den Aussagen der vernommenen Personen nicht würdigt oder die seinen Konstatierungen widerstreitenden Beweisergebnisse entweder überhaupt nicht erörtert oder die Gründe für deren mangelnde Stichhaltigkeit nicht angibt (EvBl 1972/17). Demnach kann eine Unvollständigkeit zwar in einer unvollständigen Würdigung aufgenommener Beweise gelegen sein, nicht jedoch - wie hier behauptet - in einer unvollständigen Ausschöpfung möglicher Beweisquellen (SSt 41/10; Foregger/Fabrizy StPO8 § 281 Rz 43).Unvollständigkeit liegt unter anderem nur dann vor, wenn das Gericht bei Feststellung entscheidender Tatsachen wichtige und in der Hauptverhandlung vorgeführte Verfahrensergebnisse mit Stillschweigen übergeht, Widersprüche zwischen den Aussagen der vernommenen Personen nicht würdigt oder die seinen Konstatierungen widerstreitenden Beweisergebnisse entweder überhaupt nicht erörtert oder die Gründe für deren mangelnde Stichhaltigkeit nicht angibt (EvBl 1972/17). Demnach kann eine Unvollständigkeit zwar in einer unvollständigen Würdigung aufgenommener Beweise gelegen sein, nicht jedoch - wie hier behauptet - in einer unvollständigen Ausschöpfung möglicher Beweisquellen (SSt 41/10; Foregger/Fabrizy StPO8 Paragraph 281, Rz 43).
Soweit der Beschwerdeführer darüber hinaus in der unterlassenen Vernehmung des Zeugen Roman W***** eine Verletzung der Pflicht zur materiellen Wahrheitsfindung erblickt (insoweit der Sache nach Z 5a), ergibt sich weder aus der Aktenlage (vgl abermals S 217) noch aus dem Rechtsmittel selbst ein Hinweis dafür, dass dieser Zeuge den leugnenden Angeklagten in irgendeiner Weise entlastet hätte (§ 281 Abs 3 StPO). Im Übrigen ist dem Hauptverhandlungsprotokoll nicht zu entnehmen, der Nichtigkeitswerber sei gehindert worden, einen förmlichen, begründeten Antrag in diese Richtung zu stellen, um sich solcherart die formelle Basis für die Erhebung einer Verfahrensrüge (Z 4) zu sichern.Soweit der Beschwerdeführer darüber hinaus in der unterlassenen Vernehmung des Zeugen Roman W***** eine Verletzung der Pflicht zur materiellen Wahrheitsfindung erblickt (insoweit der Sache nach Ziffer 5 a,), ergibt sich weder aus der Aktenlage vergleiche abermals S 217) noch aus dem Rechtsmittel selbst ein Hinweis dafür, dass dieser Zeuge den leugnenden Angeklagten in irgendeiner Weise entlastet hätte (Paragraph 281, Absatz 3, StPO). Im Übrigen ist dem Hauptverhandlungsprotokoll nicht zu entnehmen, der Nichtigkeitswerber sei gehindert worden, einen förmlichen, begründeten Antrag in diese Richtung zu stellen, um sich solcherart die formelle Basis für die Erhebung einer Verfahrensrüge (Ziffer 4,) zu sichern.
Die wesentlichen Ausführungen zum (nominell bezeichneten) Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs 1 Z 5a (der Sache nach weitgehend Z 5), denen zufolge "ausreichend Unabwägbarkeiten" blieben, welche deutlich machten, dass für den Ausspruch des Erstgerichtes hinsichtlich der angeklagten Vorfälle nur "offenbar unzureichende Gründe" angeführt seien, weil es die im Gutachten seinerzeit geäußerten Bedenken des Sachverständigen bezüglich des Zeugen Peter W***** (vgl S 149) nicht geteilt habe und mangels Ladung des psychiatrischen Sachverständigen (o. Univ.-Prof. Dr. med. Max H. F*****) zur Hauptverhandlung am 24. April 2001 auch nicht verifizieren konnte, in welcher Verfassung der Experte den Zeugen damals antraf, wobei zur Abklärung von dessen konkreter Zeugnisfähigkeit aber die Beiziehung des psychiatrischen Sachverständigen angezeigt gewesen wäre, verkennen das Wesen dieser beiden formellen Nichtigkeitsgründe.Die wesentlichen Ausführungen zum (nominell bezeichneten) Nichtigkeitsgrund des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 a, (der Sache nach weitgehend Ziffer 5,), denen zufolge "ausreichend Unabwägbarkeiten" blieben, welche deutlich machten, dass für den Ausspruch des Erstgerichtes hinsichtlich der angeklagten Vorfälle nur "offenbar unzureichende Gründe" angeführt seien, weil es die im Gutachten seinerzeit geäußerten Bedenken des Sachverständigen bezüglich des Zeugen Peter W***** vergleiche S 149) nicht geteilt habe und mangels Ladung des psychiatrischen Sachverständigen (o. Univ.-Prof. Dr. med. Max H. F*****) zur Hauptverhandlung am 24. April 2001 auch nicht verifizieren konnte, in welcher Verfassung der Experte den Zeugen damals antraf, wobei zur Abklärung von dessen konkreter Zeugnisfähigkeit aber die Beiziehung des psychiatrischen Sachverständigen angezeigt gewesen wäre, verkennen das Wesen dieser beiden formellen Nichtigkeitsgründe.
"Unzureichend" nach Z 5 ist die Anführung von Gründen, aus denen sich nach den Denkgesetzen und nach allgemeiner Lebenserfahrung ein Schluss auf die zu begründete Tatsache entweder überhaupt nicht ziehen lässt oder der logische Zusammenhang kaum noch erkennbar ist (abermals EvBl 1972/17). Wenn hingegen die angeführten Gründe dem Beschwerdeführer bloß nicht genug überzeugend scheinen, oder neben dem folgerichtig gezogenen Schluss auch noch andere, für ihn günstigere Schlussfolgerungen denkbar sind, das Tatgericht sich aber für die den Angeklagten belastenden entschied, hat es von seinem Recht auf freie Beweiswürdigung Gebrauch gemacht, die im kollegialgerichtlichen Verfahren unbekämpfbar ist (vgl dazu näher Foregger/Fabrizy aaO Rz 46)."Unzureichend" nach Ziffer 5, ist die Anführung von Gründen, aus denen sich nach den Denkgesetzen und nach allgemeiner Lebenserfahrung ein Schluss auf die zu begründete Tatsache entweder überhaupt nicht ziehen lässt oder der logische Zusammenhang kaum noch erkennbar ist (abermals EvBl 1972/17). Wenn hingegen die angeführten Gründe dem Beschwerdeführer bloß nicht genug überzeugend scheinen, oder neben dem folgerichtig gezogenen Schluss auch noch andere, für ihn günstigere Schlussfolgerungen denkbar sind, das Tatgericht sich aber für die den Angeklagten belastenden entschied, hat es von seinem Recht auf freie Beweiswürdigung Gebrauch gemacht, die im kollegialgerichtlichen Verfahren unbekämpfbar ist vergleiche dazu näher Foregger/Fabrizy aaO Rz 46).
Der Beschwerde zuwider haben die Erkenntnisrichter in dem hier zu beurteilenden Fall nicht nur pflichtgemäß und entsprechend den Regeln des § 258 Abs 2 StPO alle erhobenen Beweise einzeln und in ihrem Zusammenhang besonders ausführlich, sorgfältig und kritisch hinterfragt sowie den persönlichen Eindruck verwertet, sondern auch aktengetreu, zureichend und im Einklang mit den Grundsätzen logischen Denkens begründet, aus welchen Erwägungen sie den Brüdern Friedrich und Peter W***** - ohne Anhörung des psychiatrischen Experten - glaubten und warum sie vor allem durch deren Aussagen die leugnende Verantwortung des Rechtsmittelwerbers für widerlegt erachteten (US 9 bis 15). Der relevierte formale Begründungsfehler haftet daher dem Urteil nicht an (Z 5).Der Beschwerde zuwider haben die Erkenntnisrichter in dem hier zu beurteilenden Fall nicht nur pflichtgemäß und entsprechend den Regeln des Paragraph 258, Absatz 2, StPO alle erhobenen Beweise einzeln und in ihrem Zusammenhang besonders ausführlich, sorgfältig und kritisch hinterfragt sowie den persönlichen Eindruck verwertet, sondern auch aktengetreu, zureichend und im Einklang mit den Grundsätzen logischen Denkens begründet, aus welchen Erwägungen sie den Brüdern Friedrich und Peter W***** - ohne Anhörung des psychiatrischen Experten - glaubten und warum sie vor allem durch deren Aussagen die leugnende Verantwortung des Rechtsmittelwerbers für widerlegt erachteten (US 9 bis 15). Der relevierte formale Begründungsfehler haftet daher dem Urteil nicht an (Ziffer 5,).
Die Beschwerde ist aber auch außer Stande, mit diesem Vorbringen sowie mit isoliert hervorgehobenen unbedeutenden Aussagedetails der Zeugen Ernst S*****, Ernst G***** und Renate K***** auf Aktengrundlage erhebliche Bedenken gegen die Feststellungen zur Schuldfrage zu wecken (Z 5a). Dies umsoweniger, als sich das Tatgericht mit deren wesentlichen Depositionen in den Gründen zureichend auseinandergesetzt hat (US 14 f).Die Beschwerde ist aber auch außer Stande, mit diesem Vorbringen sowie mit isoliert hervorgehobenen unbedeutenden Aussagedetails der Zeugen Ernst S*****, Ernst G***** und Renate K***** auf Aktengrundlage erhebliche Bedenken gegen die Feststellungen zur Schuldfrage zu wecken (Ziffer 5 a,). Dies umsoweniger, als sich das Tatgericht mit deren wesentlichen Depositionen in den Gründen zureichend auseinandergesetzt hat (US 14 f).
Angesichts dessen, dass der Gerichtshof auf Grund eigener Wahrnehmungen und der ihm vorliegenden Beweise die Vernehmung des psychiatrischen Sachverständigen (zu Recht) für nicht notwendig erachtete, wäre es Pflicht des Angeklagten oder seines Verteidigers gewesen, dessen Ladung in der Hauptverhandlung begründet zu beantragen. Da dies nicht geschehen ist, versagt das verspätete Rechtsmittelvorbringen auch unter dem Aspekt einer (der Sache nach) darin zu sehenden Verfahrensrüge (Z 4).Angesichts dessen, dass der Gerichtshof auf Grund eigener Wahrnehmungen und der ihm vorliegenden Beweise die Vernehmung des psychiatrischen Sachverständigen (zu Recht) für nicht notwendig erachtete, wäre es Pflicht des Angeklagten oder seines Verteidigers gewesen, dessen Ladung in der Hauptverhandlung begründet zu beantragen. Da dies nicht geschehen ist, versagt das verspätete Rechtsmittelvorbringen auch unter dem Aspekt einer (der Sache nach) darin zu sehenden Verfahrensrüge (Ziffer 4,).
Schließlich wird mit der bloßen Wiedergabe von Urteilsfeststellungen in der Subsumtionsrüge (Z 10), wonach der Beschwerdeführer zum Schuldspruch I. 1. und II. des Urteilssatzes jeweils einen 1.000 S nicht übersteigenden Geldbetrag erlangt oder zu erlangen versucht habe, er dies in drohendem Ton begehrt und hiezu Fußtritte versetzt, Kleidung durchsucht und Schläge angedroht habe, sowie mit der daran geknüpften Behauptung, die ihm angelasteten Taten seien dem Tatbestand des "§ 142 Abs 2 StGB" zu unterstellen gewesen, auch der bezeichnete materielle Nichtigkeitsgrund nicht zur gesetzmäßigen Darstellung gebracht. Die Beschwerde unterlässt nämlich jegliche - indes prozessual jedenfalls gebotene - Auseinandersetzung mit der Frage, warum die räuberische Sachwegnahme durch das konstatierte (formal unbekämpft gebliebene) wiederholte Versetzen von "Fußtritten" gegen den geistig behinderten und vor dem ihm als gewalttätig bekannten Angeklagten in Furcht und Schrecken lebenden Peter W***** (insbesondere US 7) bei Anlegen eines strengen, objektiv-individuellen Maßstabes ohne Anwendung "erheblicher Gewalt", also ohne Einsatz beachtlicher physischer Kraft in brutaler Weise, erfolgt sein soll (vgl hiezu Leukauf/Steininger Komm3 RN 27 bis 29, Mayerhofer StGB5 Rz 38 ff, Eder-Rieder in WK Rz 55 ff und Kienapfel BT II3 Rz 108 bis 110 jeweils zu § 142; ferner Mayerhofer StPO4 § 281 Z 9a E 5b und 6 sowie § 281 Z 10 E 9a und 9b uam).Schließlich wird mit der bloßen Wiedergabe von Urteilsfeststellungen in der Subsumtionsrüge (Ziffer 10,), wonach der Beschwerdeführer zum Schuldspruch römisch eins. 1. und römisch zwei. des Urteilssatzes jeweils einen 1.000 S nicht übersteigenden Geldbetrag erlangt oder zu erlangen versucht habe, er dies in drohendem Ton begehrt und hiezu Fußtritte versetzt, Kleidung durchsucht und Schläge angedroht habe, sowie mit der daran geknüpften Behauptung, die ihm angelasteten Taten seien dem Tatbestand des "§ 142 Absatz 2, StGB" zu unterstellen gewesen, auch der bezeichnete materielle Nichtigkeitsgrund nicht zur gesetzmäßigen Darstellung gebracht. Die Beschwerde unterlässt nämlich jegliche - indes prozessual jedenfalls gebotene - Auseinandersetzung mit der Frage, warum die räuberische Sachwegnahme durch das konstatierte (formal unbekämpft gebliebene) wiederholte Versetzen von "Fußtritten" gegen den geistig behinderten und vor dem ihm als gewalttätig bekannten Angeklagten in Furcht und Schrecken lebenden Peter W***** (insbesondere US 7) bei Anlegen eines strengen, objektiv-individuellen Maßstabes ohne Anwendung "erheblicher Gewalt", also ohne Einsatz beachtlicher physischer Kraft in brutaler Weise, erfolgt sein soll vergleiche hiezu Leukauf/Steininger Komm3 RN 27 bis 29, Mayerhofer StGB5 Rz 38 ff, Eder-Rieder in WK Rz 55 ff und Kienapfel BT II3 Rz 108 bis 110 jeweils zu Paragraph 142,; ferner Mayerhofer StPO4 Paragraph 281, Ziffer 9 a, E 5b und 6 sowie Paragraph 281, Ziffer 10, E 9a und 9b uam).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher teils als offenbar unbegründet, teils als nicht gesetzgemäß ausgeführt nach § 285d Abs 1 Z 1 und 2 iVm § 285a Z 2 StPO bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen, woraus folgt, dass zur Entscheidung über die zudem erhobene Berufung und Beschwerde das Oberlandesgericht Wien zuständig ist (§§ 285i, 498 Abs 3 StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher teils als offenbar unbegründet, teils als nicht gesetzgemäß ausgeführt nach Paragraph 285 d, Absatz eins, Ziffer eins und 2 in Verbindung mit Paragraph 285 a, Ziffer 2, StPO bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen, woraus folgt, dass zur Entscheidung über die zudem erhobene Berufung und Beschwerde das Oberlandesgericht Wien zuständig ist (Paragraphen 285 i, 498, Absatz 3, StPO).