Die dagegen aus Z 5, 9 lit a, 10 und 11 des § 281 Abs 1 StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde verfehlt ihr Ziel. Mit dem Vorbringen, das Erstgericht habe die Aussage des Angeklagten übergangen, wonach dieser das Suchtgift erst nach dem Grenzübergang Nickelsdorf bei einer dort befindlichen Tankstelle übernommen habe (S 329/I; Z 5 zweiter Fall), spricht der Beschwerdeführer im Hinblick auf die ihm auch angelastete Ein- und Ausfuhr von Österreich nach Deutschland (Grenzübergang Salzburg/Walserberg) und von Deutschland nach Österreich (Grenzübergang Kufstein/Kiefersfelden) keine entscheidende Tatsache dar. Zudem wurde die diesbezügliche Einlassung von den Tatrichtern erörtert (US 7), aber für unglaubwürdig erachtet. Ein Urteil ist dann aktenwidrig, wenn es den eine entscheidende Tatsache betreffenden Inhalt einer Aussage oder Urkunde in seinen wesentlichen Teilen unrichtig oder unvollständig wiedergibt (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 467; Fabrizy StPO9 § 281 Rz 47). Dem Beschwerdeeinwand eines unrichtigen Referates des Untersuchungsberichtes des Bundeskriminalamtes (S 311 ff/I) zuwider liegt dieser Nichtigkeitsgrund nicht vor, weil die Tatrichter jenen Bericht gar nicht wiedergegeben haben, sondern auf dessen Basis eigene Schlüsse gezogen, nämlich die Bruttomenge an konkret sichergestelltem Suchtgift berechnet haben, die der gesetzlichen Grenzmenge an Reinsubstanz entsprechen würde. Dass die Grenzmenge (§ 28 Abs 6 SMG) hinsichtlich beider sichergestellten Suchtgifte aber jedenfalls überschritten wurde, gesteht der Beschwerdeführer selbst zu.Die dagegen aus Ziffer 5, 9, Litera a,, 10 und 11 des Paragraph 281, Absatz eins, StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde verfehlt ihr Ziel. Mit dem Vorbringen, das Erstgericht habe die Aussage des Angeklagten übergangen, wonach dieser das Suchtgift erst nach dem Grenzübergang Nickelsdorf bei einer dort befindlichen Tankstelle übernommen habe (S 329/I; Ziffer 5, zweiter Fall), spricht der Beschwerdeführer im Hinblick auf die ihm auch angelastete Ein- und Ausfuhr von Österreich nach Deutschland (Grenzübergang Salzburg/Walserberg) und von Deutschland nach Österreich (Grenzübergang Kufstein/Kiefersfelden) keine entscheidende Tatsache dar. Zudem wurde die diesbezügliche Einlassung von den Tatrichtern erörtert (US 7), aber für unglaubwürdig erachtet. Ein Urteil ist dann aktenwidrig, wenn es den eine entscheidende Tatsache betreffenden Inhalt einer Aussage oder Urkunde in seinen wesentlichen Teilen unrichtig oder unvollständig wiedergibt (Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 467; Fabrizy StPO9 Paragraph 281, Rz 47). Dem Beschwerdeeinwand eines unrichtigen Referates des Untersuchungsberichtes des Bundeskriminalamtes (S 311 ff/I) zuwider liegt dieser Nichtigkeitsgrund nicht vor, weil die Tatrichter jenen Bericht gar nicht wiedergegeben haben, sondern auf dessen Basis eigene Schlüsse gezogen, nämlich die Bruttomenge an konkret sichergestelltem Suchtgift berechnet haben, die der gesetzlichen Grenzmenge an Reinsubstanz entsprechen würde. Dass die Grenzmenge (Paragraph 28, Absatz 6, SMG) hinsichtlich beider sichergestellten Suchtgifte aber jedenfalls überschritten wurde, gesteht der Beschwerdeführer selbst zu.
Die von der Beschwerde vermissten Feststellungen die subjektive Tatseite zu Ein- und Ausfuhr betreffend (auch unter Z 10 reklamiert) finden sich auf US 4 f, 6 und 16, wobei die Tatrichter die Wissens- und Wollenskomponente durch den Terminus „Schmuggel" hinreichend deutlich dargestellt haben. Die Konstatierungen zur Fahrt von Salzburg über Deutschland nach Tirol blieben auch nicht unbegründet (Z 5 vierter Fall), sondern wurden - logisch und empirisch mängelfrei - auf die ursprünglich geständige Einlassung des Angeklagten (US 7 ff iVm S 327 ff/I) gestützt.Die von der Beschwerde vermissten Feststellungen die subjektive Tatseite zu Ein- und Ausfuhr betreffend (auch unter Ziffer 10, reklamiert) finden sich auf US 4 f, 6 und 16, wobei die Tatrichter die Wissens- und Wollenskomponente durch den Terminus „Schmuggel" hinreichend deutlich dargestellt haben. Die Konstatierungen zur Fahrt von Salzburg über Deutschland nach Tirol blieben auch nicht unbegründet (Ziffer 5, vierter Fall), sondern wurden - logisch und empirisch mängelfrei - auf die ursprünglich geständige Einlassung des Angeklagten (US 7 ff in Verbindung mit S 327 ff/I) gestützt.
Die Sanktionsrüge (Z 11 dritter Fall) behauptet pauschal, das Erstgericht habe in unvertretbarer Weise gegen die Bestimmungen über die Strafzumessung verstoßen, macht aber mit dem Vorbringen, durch die aufgegriffenen Drogen sei die große Menge nur geringfügig überschritten worden und könne dies eine Freiheitsstrafe im Ausmaß von dreieinhalb Jahren nicht rechtfertigen, lediglich einen Berufungsgrund geltend.Die Sanktionsrüge (Ziffer 11, dritter Fall) behauptet pauschal, das Erstgericht habe in unvertretbarer Weise gegen die Bestimmungen über die Strafzumessung verstoßen, macht aber mit dem Vorbringen, durch die aufgegriffenen Drogen sei die große Menge nur geringfügig überschritten worden und könne dies eine Freiheitsstrafe im Ausmaß von dreieinhalb Jahren nicht rechtfertigen, lediglich einen Berufungsgrund geltend.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Innsbruck zur Entscheidung über die Berufung wegen des Ausspruches über die Strafe (der auch die - fälschlich mit Beschwerde bekämpfte - Abschöpfung der Bereicherung enthält) folgt (§ 285i StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Innsbruck zur Entscheidung über die Berufung wegen des Ausspruches über die Strafe (der auch die - fälschlich mit Beschwerde bekämpfte - Abschöpfung der Bereicherung enthält) folgt (Paragraph 285 i, StPO).
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 390a Abs 1 StPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.