Rechtstracker.at
Entscheidung 15 Os 97/07i×

Entscheidung 15 Os 97/07i

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

15Os97/07i

Entscheidungsdatum

11.10.2007

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 11. Oktober 2007 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofes Dr. Schmucker als Vorsitzende sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Danek, Hon. Prof. Dr. Kirchbacher, Dr. T. Solé und Mag. Lendl als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Gutlederer als Schriftführerin in der Strafsache gegen Igor G***** wegen Verbrechen nach Paragraph 28, Absatz 2, zweiter und dritter Fall, Absatz 3, erster Fall SMG und einer weiteren strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Schöffengericht vom 21. Mai 2007, GZ 29 Hv 71/07b-44, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Igor G***** (richtig:) der Verbrechen nach Paragraph 28, Absatz 2, zweiter und dritter Fall, Absatz 3, erster Fall SMG (1./) und des beim Versuch gebliebenen Verbrechens nach Paragraphen 28, Absatz 2, vierter Fall, Absatz 3, erster Fall SMG, 15 StGB (2./) schuldig erkannt.

Danach hat er am 12. März 2007 den bestehenden Vorschriften zuwider Suchtgift in einer großen Menge gewerbsmäßig

1./ durch Schmuggel von ca 82 Gramm qualitativ sehr hochwertigem Kokain und ca 226,9 Gramm Amphetamin „von Ungarn über den Grenzübergang Nickelsdorf, die Grenzübergänge Salzburg/Walserberg und Kufstein/Kiefersfelden, sohin über Deutschland nach Tirol" ein- und ausgeführt;

2./ in Ampass durch den versuchten Verkauf von ca 82 Gramm qualitativ sehr hochwertigem Kokain an einen verdeckten Ermittler des Bundeskriminalamtes Wien in Verkehr zu setzen versucht.

Rechtliche Beurteilung

Die dagegen aus Ziffer 5, 9, Litera a,, 10 und 11 des Paragraph 281, Absatz eins, StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde verfehlt ihr Ziel. Mit dem Vorbringen, das Erstgericht habe die Aussage des Angeklagten übergangen, wonach dieser das Suchtgift erst nach dem Grenzübergang Nickelsdorf bei einer dort befindlichen Tankstelle übernommen habe (S 329/I; Ziffer 5, zweiter Fall), spricht der Beschwerdeführer im Hinblick auf die ihm auch angelastete Ein- und Ausfuhr von Österreich nach Deutschland (Grenzübergang Salzburg/Walserberg) und von Deutschland nach Österreich (Grenzübergang Kufstein/Kiefersfelden) keine entscheidende Tatsache dar. Zudem wurde die diesbezügliche Einlassung von den Tatrichtern erörtert (US 7), aber für unglaubwürdig erachtet. Ein Urteil ist dann aktenwidrig, wenn es den eine entscheidende Tatsache betreffenden Inhalt einer Aussage oder Urkunde in seinen wesentlichen Teilen unrichtig oder unvollständig wiedergibt (Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 467; Fabrizy StPO9 Paragraph 281, Rz 47). Dem Beschwerdeeinwand eines unrichtigen Referates des Untersuchungsberichtes des Bundeskriminalamtes (S 311 ff/I) zuwider liegt dieser Nichtigkeitsgrund nicht vor, weil die Tatrichter jenen Bericht gar nicht wiedergegeben haben, sondern auf dessen Basis eigene Schlüsse gezogen, nämlich die Bruttomenge an konkret sichergestelltem Suchtgift berechnet haben, die der gesetzlichen Grenzmenge an Reinsubstanz entsprechen würde. Dass die Grenzmenge (Paragraph 28, Absatz 6, SMG) hinsichtlich beider sichergestellten Suchtgifte aber jedenfalls überschritten wurde, gesteht der Beschwerdeführer selbst zu.

Die von der Beschwerde vermissten Feststellungen die subjektive Tatseite zu Ein- und Ausfuhr betreffend (auch unter Ziffer 10, reklamiert) finden sich auf US 4 f, 6 und 16, wobei die Tatrichter die Wissens- und Wollenskomponente durch den Terminus „Schmuggel" hinreichend deutlich dargestellt haben. Die Konstatierungen zur Fahrt von Salzburg über Deutschland nach Tirol blieben auch nicht unbegründet (Ziffer 5, vierter Fall), sondern wurden - logisch und empirisch mängelfrei - auf die ursprünglich geständige Einlassung des Angeklagten (US 7 ff in Verbindung mit S 327 ff/I) gestützt.

Die Sanktionsrüge (Ziffer 11, dritter Fall) behauptet pauschal, das Erstgericht habe in unvertretbarer Weise gegen die Bestimmungen über die Strafzumessung verstoßen, macht aber mit dem Vorbringen, durch die aufgegriffenen Drogen sei die große Menge nur geringfügig überschritten worden und könne dies eine Freiheitsstrafe im Ausmaß von dreieinhalb Jahren nicht rechtfertigen, lediglich einen Berufungsgrund geltend.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Innsbruck zur Entscheidung über die Berufung wegen des Ausspruches über die Strafe (der auch die - fälschlich mit Beschwerde bekämpfte - Abschöpfung der Bereicherung enthält) folgt (Paragraph 285 i, StPO).

Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Anmerkung

E85795 15Os97.07i

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2007:0150OS00097.07I.1011.000

Dokumentnummer

JJT_20071011_OGH0002_0150OS00097_07I0000_000